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RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Anlage zur Verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (5/2021*)

RVaktuell-Sonderausgabe 1/2023 19.1.2023

Standards für die Prüfung der Jahresrechnungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung

Stand: 26.10.2021

Präambel

Die Träger der Sozialversicherung sind nach § 29 Absatz 1 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die ihre Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung erfüllen. Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. Über die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. Über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Bundesvertreterversammlung. (§ 77 SGB IV) Einbezogen sind die Vorschriften zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere der Buchführung und Rechnungslegung (insb. Vierter Abschnitt SGB IV, SVHV, SVRV, SRVwV).

Vorbemerkung 

Die vorliegenden „Standards für die Prüfung der Jahresrechnungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung“ regeln abstrakt die wesentlichen Standards für die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV sowie die Einbindung der mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragten Stelle in das Entlastungsverfahren nach § 77 Abs. 1 SGB IV. Der Vorstand / Bundesvorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung / Bundesvertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).

Gegenstand der Prüfung der Jahresrechnung sind die Haushalts- und Vermögensrechnung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Eigenbetriebe sowie die Übersichten über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe gem. §§ 26 bis 30 SVHV. Bei der Durchführung einer Prüfung der Jahresrechnung ist diese so anzulegen, dass ein mit hinreichender Sicherheit erlangtes Prüfungsurteil erreicht wird, dass die Jahresrechnung als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurde. Im Ergebnis sind in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Prüfungskräfte ein Vermerk über die Prüfung der Jahresrechnung zu erteilen und zu kommunizieren sowie ein Prüfbericht aufzustellen.

Die gesamte Vorgehensweise erfolgt unter Berücksichtigung des übergeordneten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 69 SGB IV. Die Prüfung der Jahresrechnung orientiert sich darüber hinaus an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).

Standards

 Auftragsannahme und personelle Ausstattung 

1. Vor der Auftragsannahme sind die personellen, zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Prüfungsabwicklung sicherzustellen. Dies ist erforderlich, damit trotz der Begrenzungen in zeitlicher und personeller Hinsicht ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit bei gleichzeitigem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel abgegeben werden kann.

2. Mit der Prüfung ist qualifiziertes Prüfungspersonal in ausreichendem Umfang zu beauftragen.

3. Der mit der Prüfung der Jahresrechnung Beauftragte ist in regelmäßigen Zeiträumen zu wechseln. Eine Rotation hat spätestens nach zehn Jahren zu Die Rotation kann auch intern durch den Wechsel der Prüfungsleitung vorgenommen werden. Das Fachwissen des durch den prüfenden Rentenversicherungsträger eingesetzten Prüfungspersonals ist durch Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand zu halten.

4. Das mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragte Prüfungspersonal stützt sich bei den Prüfungsfeststellungen, unbeschadet seiner Eigenverantwortlichkeit, auch auf Ergebnisse der Revisionsprüfungen des zu prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Grundlage dafür bilden die Prüfungsdokumentationen und Tätigkeitsberichte der entsprechenden Revisionsabteilungen.

Informationsbeschaffung und Risikobeurteilung (Prüfungsplanung) 

5. Die Prüfung der Jahresrechnung ist in dem Maße auszurichten, dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. In diesem Zusammenhang ist das Prüfungsrisiko (bestehend aus dem Fehlerrisiko und dem Entdeckungsrisiko) auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Die Prüfung der Jahresrechnung der Rentenversicherungsträger ist an die Einhaltung der Grundlagen der Rechnungslegung für die Rentenversicherungsträger auszurichten. Diese ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des SGB IV, des SGB VI, der SVHV, der SVRV sowie der SRVwV einschließlich der Bestimmungen zum Kontenrahmen, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.

6. Die Prüfungskräfte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein umfassendes und uneingeschränktes Einsichts-, Informations- und Auskunftsrecht. Das gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten. Im Falle der Rotation des mit der Prüfung der Jahresrechnung Beauftragten besteht für den nachfolgenden Prüfer ein Anspruch auf angemessene Einsichtnahme und Erläuterungen durch den bisher Beauftragten.

7. Die erkannten Fehlerrisiken sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Jahresrechnung insgesamt und auf einzelne Aussagen in der Jahresrechnung zu beurteilen. Zu diesem Zweck werden Kontensalden und Arten von Geschäftsvorfällen beurteilt, die Fehlerrisiken beinhalten, ob diese Risiken ein solches Ausmaß haben, dass sie sich auf den Abschluss als Ganzes auswirken können oder ob einzelne Aussagen im Abschluss beeinflusst werden können.

8. Unter Berücksichtigung des Konzepts der Wesentlichkeit ist die Prüfung der Jahresrechnung darauf auszurichten, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung haben. Die Festlegung der Wesentlichkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des mit der Prüfung Beauftragten. Für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts bei der Prüfung müssen nach einer ersten Einschätzung Wesentlichkeiten festgelegt werden, anhand derer zu entscheiden ist, welche Bereiche in welchem Umfang zu prüfen sind und welche Fehler noch akzeptiert werden können, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken oder zu versagen. Ferner kann im Rahmen der Prüfung eine Nichtaufgriffsgrenze festgelegt werden, deren Höhe so zu bemessen ist, dass Fehler bis zur Grenze einzeln und in Summe zweifelsfrei unbeachtlich sind.

9. Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung ist ein möglichst umfassender Überblick über alle prüfungsrelevanten Bereiche zu erlangen. Das für die Abschlussprüfung relevante interne Kontrollsystem (IKS) ist hinsichtlich des Aufbaus und der Funktion kritisch zu würdigen (Aufbau- und Funktionsprüfung). Auf Grundlage dieser Erkenntnisse ist eine Risikobeurteilung und Identifikation von möglichen relevanten Prüfungsfeldern, eine risikoorientierte (auch mehrjährige) Prüfungsplanung und Dokumentation anzulegen, die im Prüfungsverlauf stets anlassbezogen anzupassen ist.

Reaktion auf die Risikobeurteilung (Prüfungsdurchführung) 

10. Unter Berücksichtigung des Konzepts des Prüfungsrisikos und der Wesentlichkeit ist eine Prüfungsstrategie zu Diese beinhaltet die Festlegung der Prüfungsfelder und den detailliert bestimmten Umfang des Prüfungsgrades zur Erlangung ausreichender Prüfungssicherheit. Die Prüfungsstrategie hat folgende Punkte zu umfassen:

  • Aussagen zu Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen
  • Aussagen zu Kontensalden am Abschlussstichtag
  • Aussagen zur Darstellung in der Jahresrechnung

Auf Grundlage der Prüfungsstrategie wird das Prüfungsprogramm entwickelt. Das Prüfungsprogramm determiniert Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungshandlungen sowie den Personaleinsatz. Es beinhaltet Prüfungsanweisungen zur Prüfungsdurchführung und Dokumentation.

11. Im Zusammenhang mit der Aufbau- und Funktionsprüfung haben sich die Prüfungskräfte davon zu überzeugen, dass Funktionsprüfungen zur Validierung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems durchgeführt worden sind. In Abhängigkeit zu den Kontrollmaßnahmen des Unternehmens und den Ergebnissen der Funktionsprüfung ist von den Prüfungskräften über die Art und den Umfang der Durchführung aussagebezogener Prüfungshandlungen zu entscheiden.

12. Prüfungsfeststellungen erfolgen auf der Grundlage aussagebezogener Prüfungshandlungen und umfassen analytische Prüfungshandlungen, Einzelfallprüfungen oder einer Kombination beider Prüfungshandlungen zu einzelnen Arten von  Geschäftsvorfällen,  Kontensalden  sowie  Angaben  innerhalb  der Jahresrechnung. Dabei können sich die Prüfungsfeststellungen auf geeignete Stichproben stützen. Bei der Planung des risikoorientierten Prüfungsvorgehens wird festgelegt, welche aussagebezogenen Prüfungshandlungen zu den wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Angaben innerhalb der Jahresrechnung notwendig sind.

Die Prüfungshandlungen und Prüfungsergebnisse sind in ausreichender und verlässlicher Form zu belegen/dokumentieren, um das Haftungsrisiko auf ein vertretbar niedriges Maß zu reduzieren und die Prüfer der Jahresrechnung dadurch in die Lage zu versetzen, begründete Schlussfolgerungen als Grundlage für das Prüfungsurteil zu ziehen.

Abschließende Beurteilung und Berichterstattung (Bestätigungsvermerk, Prüfbericht und Prüfungsdokumentation) 

13. Bevor die Prüfung der Jahresrechnung beendet wird, h. der Bestätigungsvermerk erteilt und der Prüfbericht endgültig erstellt wird, sind alle noch offenen Punkte zu klären sowie die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der einzelnen Posten und der Jahresrechnung insgesamt zu bewerten und zu dokumentieren. Aufgrund der einzelnen Prüfungsergebnisse und ihrer Gesamtbetrachtung ist endgültig die Angemessenheit des Prüfrisikos, der festgelegten Wesentlichkeit und Fehlertoleranz und der Prüfungsstrategie sowie des Prüfungsprogramms zu beurteilen. Es ist eine schriftliche Erklärung vom geprüften Rentenversicherungsträger einzuholen, in der bestätigt wird, dass den Prüfern der Jahresrechnung alle Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, um ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes Prüfungsurteil zu erlangen.

14. Die Dokumentation der Prüfungshandlungen und der Arbeitsergebnisse erfolgt in den Arbeitspapieren, der Prüfungsakte sowie in einem Prüfbericht zur Jahresrechnung.

15. Arbeitspapiere sind alle (auch IT-gestützten) Aufzeichnungen und Unterlagen, die das Prüfungspersonal im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung selbst erstellt, sowie alle Schriftstücke und Unterlagen, die es von der geprüften Stelle oder von Dritten als Ergänzung seiner eigenen Unterlagen zum Verbleib erhält.

16. In der Prüfungsakte sind die Vorgänge und Unterlagen zu den geprüften Sachverhalten zu kennzeichnen, fehlerhafte Angaben sind kenntlich zu machen. Die Prüfungsakte ist in physischer oder elektronischer Form vorzuhalten. Die Prüfungsakten sind nach Jahren getrennt gemäß Aktenplan zu führen.

17. Im Prüfungsbericht fassen die Prüfungskräfte Gegenstand, Art und Umfang, Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung insb. für die zuständigen Selbstverwaltungsorgane zusammen. Die Prüfungsleitung hat den Prüfungsbericht gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten und mit diesem die Adressaten des Prüfungsberichts über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu Der Inhalt des Prüfberichtes als Grundlage für das Entlastungsverfahren nach § 77 Abs. 1 SGB IV ist analog zu den in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. festgelegen Vorgaben zu fertigen.

18. Der Bestätigungsvermerk bringt das Prüfungsurteil zur Jahresrechnung sowie zu sonstigen Prüfungsgegenständen der Prüfungskräfte zum Ausdruck. Er bildet den Rahmen, innerhalb dessen die Beurteilung des Prüfungsergebnisses dargestellt und begründet wird. Entsprechende Muster sind in der Anlage beigefügt.

19. Die Arbeitspapiere und die Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber ergänzen sich insoweit, als die Prüfungskräfte in der Lage sein müssen, aus beiden zusammen die Prüfungsdurchführung nachzuweisen und das Prüfungsergebnis abzuleiten.

20. Verbindlich für die Dokumentation der Prüfung der Jahresrechnung sind vorrangig Originaldokumente beziehungsweise denen gleichgestellter Ersatz in physischer oder elektronischer Form.

21. Für alle Prüfungsunterlagen zur Jahresrechnung gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Kalenderjahren.

Einbindung in das Entlastungsverfahren 

22. Die Prüfungsleitung des mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragten Rentenversicherungsträgers trägt im Rahmen des Entlastungsverfahrens nach 77 Abs. 1 SGB IV in den Sitzungen des jeweils zuständigen Selbstverwaltungsorganes die Prüfungsergebnisse vor.

Qualitätssicherung 

23. Der mit der Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV beauftragte Rentenversicherungsträger sichert unter kontinuierlicher Betrachtung der Prüfungsprozesse Effizienz und Effektivität der Arbeit. Das erfolgt durch jährlich vorzunehmende Evaluationen der Prüfungen und sonstige Qualitätssicherungsmaßnahmen.

 

Anhang

Muster der Bestätigungs- und Versagungsvermerke

 

 

 

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

 

Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Jahresrechnung durch die nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) beauftragte Stelle

An die Deutsche Rentenversicherung {Bund}

Wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus Haushalts- und Vermögensrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01.01.XXXX bis 31.12.XXXX geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 77 ff SGB IV liegen {¹gemäß § 42 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund} in der Verantwortung des {Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund}. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Wir haben die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV unter Beachtung der mit der verbindlichen Entscheidung vom XX.XX.XXXX festgelegten Standards der gegenseitigen Prüfung der Jahresrechnung und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Deutschen Rentenversicherung {Bund} sowie Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für die Sozialversicherung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen über die Darstellung im Bericht hinausgehenden Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Rentenversicherung {Bund}.

Die Entlastung wird empfohlen.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

_____________________________

¹{}:=Inhalte sind durch trägerspezifische Angaben zu ersetzen

 

Eingeschränkter Bestätigungsvermerk / Einwendungen

 

Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Jahresrechnung durch die nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) beauftragte Stelle 

An die Deutsche Rentenversicherung {Bund}

Wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus Haushalts- und Vermögensrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01.01.XXXX bis 31.12.XXXX geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 77 ff SGB IV liegen {¹gemäß § 42 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund} in der Verantwortung des {Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund}. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Wir haben die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV unter Beachtung der mit der verbindlichen Entscheidung vom XX.XX.XXXX festgelegten Standards der gegenseitigen Prüfung der Jahresrechnung und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Deutschen Rentenversicherung {Bund} sowie Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für die Sozialversicherung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt:

….

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Jahresrechnung mit der genannten Einschränkung den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Rentenversicherung {Bund}.

Die Entlastung wird empfohlen.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

_____________________________

¹{}:=Inhalte sind durch trägerspezifische Angaben zu ersetzen

 

Eingeschränkter Bestätigungsvermerk/Prüfungshemmnisse

 

Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Jahresrechnung durch die nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) beauftragte Stelle 

 An die Deutsche Rentenversicherung {Bund}  

Wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus Haushalts- und Vermögensrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01.01.XXXX bis 31.12.XXXX geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 77 ff SGB IV liegen {¹gemäß § 42 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund} in der Verantwortung des {Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund}. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Mit Ausnahme des im folgenden Absatz dargestellten Prüfungshemmnisses haben wir die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV unter Beachtung der mit der verbindlichen Entscheidung vom XX.XX.XXXX festgelegten Standards der gegenseitigen Prüfung der Jahresrechnung und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Deutschen Rentenversicherung {Bund} sowie Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für die Sozialversicherung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt:

….konnte nicht nachgewiesen werden. Durch alternative Prüfungshandlungen konnte keine hinreichende Sicherheit über…gewonnen werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Jahresrechnung insoweit fehlerhaft ist.

Mit dieser Einschränkung entspricht die Jahresrechnung nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Rentenversicherung {Bund}.

Die Entlastung wird empfohlen.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

_____________________________

¹{}:=Inhalte sind durch trägerspezifische Angaben zu ersetzen

 

Versagungsvermerk / Einwendungen

 

Versagungsvermerk durch die nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) beauftragte Stelle 

An die Deutsche Rentenversicherung {Bund} 

Wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus Haushalts- und Vermögensrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01.01.XXXX bis 31.12.XXXX geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 77 ff SGB IV liegen {¹gemäß § 42 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund} in der Verantwortung des {Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund}. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Wir haben die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV unter Beachtung der mit der verbindlichen Entscheidung vom XX.XX.XXXX festgelegten Standards der gegenseitigen Prüfung der Jahresrechnung und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Deutschen Rentenversicherung {Bund} sowie Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für die Sozialversicherung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu folgender Einwendung geführt: Die Jahresrechnung wurde unzulässigerweise unter XXX aufgestelltAufgrund der Bedeutung dieser Einwendung, versagen wir den Bestätigungsvermerk.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Rentenversicherung {Bund}.

 

 Ort, Datum

 

Unterschrift

_____________________________

¹{}:=Inhalte sind durch trägerspezifische Angaben zu ersetzen

 

Versagungsvermerk / Prüfungshemmnisse

 

Versagungsvermerk durch die nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) beauftragte Stelle  

An die Deutsche Rentenversicherung {Bund}  

Wir wurden beauftragt, die Jahresrechnung – bestehend aus Haushalts- und Vermögensrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01.01.XXXX bis 31.12.XXXX zu prüfen. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 77 ff SGB IV liegen {¹gemäß § 42 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund} in der Verantwortung des {1Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund}. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Als Ergebnis stellen wir fest, dass wir nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts aus folgendem Grund nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben: Durch {das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund} wurde die Einsichtnahme in XXX sowie das Einholen von Saldenbestätigungen zu Forderungen verweigert. Aus diesem Grund war es nicht möglich, eine hinreichende Sicherheit über die tatsächliche Höhe der XXX und Forderungen zu erzielen, die in der Jahresrechnung zu x % der Bilanzsumme/Vermögensrechnung ausgewiesen sind. Aufgrund der Bedeutung des dargestellten Prüfungshemmnisses versagen wir den Bestätigungsvermerk.

Aussagen darüber, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Rentenversicherung {Bund} vermittelt, sind wegen des dargestellten Prüfungshemmnisses nicht möglich.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

_____________________________

¹{}:=Inhalte sind durch trägerspezifische Angaben zu ersetzen

 

Datum der Veröffentlichung: 19.1.2023

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

RVaktuell-Sonderausgabe 1/2023 19.1.2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

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