Waisenrenten bei Berufsausbildung werden grundsätzlich auf den voraussichtlichen Prüfungstermin befristet. Bei Ausbildungen im Ausland und nicht rentenversicherungspflichtigen Ausbildungen erfolgt einmal im Jahr die schriftliche Überprüfung der Waisenrentenberechtigung. Ein Nachweis über das tatsächliche Ende der Berufsausbildung wird nur angefordert, wenn erkennbar ist, dass die Waise eine Ausbildung im Ausland oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Ausbildung absolviert oder Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ausbildung bereits vor dem Prüfungstermin beendet wurde.
Waisenrenten bei Hochschulausbildung werden auf das voraussichtliche Ende der Hochschulausbildung abzüglich zwei Monate, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommersemester beendet wird, beziehungs-weise abzüglich eines Monats, wenn die Hochschule voraussichtlich im Wintersemester beendet wird, befristet.
Die verbindliche Entscheidung zur Waisenrente aus April 2018, veröffentlicht am 10. Oktober 2018, tritt außer Kraft.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. f, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. f der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2021
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 11.5.2021