Artikel 1
- 1. § 133 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden wie folgt neu gefasst:
„§ 133
Genehmigung, Satzungsänderungen
(1) Satz 1 …
²Die Änderungen werden nach erfolgter Genehmigung im Internet – auf der Internetseite www.kbs.de – öffentlich bekannt gemacht. ³Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Internet in Kraft.“
- 2. § 164 Absatz 3a) der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird wie folgt neu gefasst:
„§ 164
Abfindung
(1) bis (3)
(3a) Wird eine Betriebsrente für Versicherte abgefunden, wird als Abfindungsbetrag nach Absatz 3 Satz 1 mindestens die Summe der für diese Anwartschaft geleisteten Eigenbeteiligung zur Umlage nach § 181 Absatz 4 oder der Arbeitnehmerbeiträge nach § 181 Absatz 4a) und 4b) sowie der Ausführungsbestimmung zu § 186 angesetzt.
(4) bis (6) …“
Artikel 2
Der Satzungsnachtrag tritt – mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 – am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 2 Nr. 2 tritt am 3. Juli 2024 in Kraft.
Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 2024.
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Maike Matthiessen
Vorsitzende der Vertreterversammlung
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 95 Absatz 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Verbindung mit § 133 Absatz 1 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung die in der Vertreterversammlung am 3. Juli 2024 beschlossene Satzungsänderung des 114. Satzungsnachtrags zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Bonn, 16. August 2024
Z 11/2113.2/5
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Ludwig Kern