Erlass von Verwaltungsakten zur Bereitstellung von Prüfhilfen und zur Einsicht in Unterlagen bei Prüfungen nach § 212a SGB VI – Urteil des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R: Keine Ausflüchte mehr. Beihilfestellen sind zur Mitwirkung an Prüfungen durch die Rentenversicherung verpflichtet
RVaktuell 5/2022
Die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) haben im Abstand von vier Jahren bei den unmittelbaren Beitragszahlern gem. § 212a...