Generationen von Studierenden haben den „Maurer“, inzwischen den „Maurer/Waldhoff“, zur Sicherung ihrer verwaltungsrechtlichen Grundkenntnisse genutzt. Viele nehmen nach ihrer Ausbildung dieses juristische Standardwerk mit in ihre – vor allem berufliche – Handbibliothek. Dessen 19. Vorauflage aus dem Jahr 2017 ist in RVaktuell 2018, S. 56, rezensiert.
Themenbezogen behandelt das Fachbuch prinzipielle Problemlagen unter Beachtung aktueller Rechtsentwicklungen. Beispielhaft dafür stehen jetzt, unter § 20 Rn. 20, die Kommentierung der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (vergleichbar gem. § 32 Abs. 1 SGB X), und unter § 9 Rn. 11 des sog. fiktiven Verwaltungsakts (ebenso nach § 31 Satz 1 SGB X).
Den sachlichen Umfang ihrer Ausarbeitung gliedern die Autoren in sieben Teile mit insgesamt 31 Paragraphen. Der „Verwaltungsakt“ etwa ist im 3. Teil auf 193 Seiten dargestellt, das „Verwaltungsverfahren“ unter § 19 auf 34 Seiten. Das „Recht der staatlichen Einstandspflichten (Ersatzleistungen)“ stellen die §§ 25 bis 31 auf 168 Seiten vor.
Verschränkungen des allgemeinen Verwaltungsrechts mit sachlich einschlägigen Entwicklungen des Sozialrechts (Sozialverwaltungsrechts) werden bedacht: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat (hier nach § 30 Rn. 23) zur Voraussetzung eine Fehldisposition des im Einzelfall Betroffenen (aus § 2 Abs. 1 SGB I). Das SGB XIV „zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts“, ausgefertigt am 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), gestaltet bestimmte Ansprüche aus Staatshaftung formal neu, im algemeinen Grundriss begründet unter § 28 Rn. 4 und § 29 Rn. 41.
In diesen Monaten helfen auch Institute des Verwaltungsrechts mit, Wirkungen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Die u. a. maßgebende Vorschrift des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz in der novellierten Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vom 27.3.2021, BGBl. I S. 587) entspricht nach Maurer/Waldhoff (unter § 6 Rn. 18) „noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgrundlagen zur Gefahrenabwehr“.