Sachs, vormals Universitätsprofessor an der Universität zu Köln, kann die weitere Entwicklung dieses großen Kommentars zum VwVfG (des Bundes) nun persönlich nicht mehr gestalten. Bestehen bleibt, was er in dieser Materie geschrieben hat, hier beispielsweise unter § 48, Rn. 19 zum Verwaltungsakt („Die Ablehnung einer Begünstigung ist ein belastender Verwaltungsakt“) oder unter § 49, Rn. 21 („Auf dem Gebiet des adressatlosen Verwaltungsakts, wie einer Widmung, passt der Begriff des begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich nicht“).
Weitere Autoren erläutern sämtliche Bestimmungen des VwVfG in gleicher Weise, mit gleichem Duktus, parallele Regelungen aufzeigend und einschlägige Fachliteratur umfassend dokumentierend. So schreibt Schmitz unter § 9, Rn. 194:“Mit dem Widerspruch beginnt ein neues Verwaltungsverfahren“.
Die neue Ausgabe des Großkommentars zum VwVfG steht in der Kontinuität früherer Auflagen; dazu zählt die 9. Auflage 2018, rezensiert in RVaktuell 2018, S. 226. Nicht zuletzt damit lässt sich die Entwicklung des Verwaltungsrechts in Europa erfassen, die Bestandskraft aus den §§ 43 bis 52 VwVfG überdenken.
Auch für das Verwaltungsrecht hat die Zukunft längst begonnen. Anhaltend wird jetzt das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.5.2023 (BGBl I 2023 Nr. 140) diskutiert. Materialien daraus bilden den Grundstock der wieder aktuellen Kommentierung des damit erneuerten VwVfG.