RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Anlage zur Verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (Anlage zu 2/2022*)

Anlagerichtlinie und Grundsätze für Arbeitsanweisungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung

1. Geltungsbereich

1.1.      Gegenstand dieser Anlagerichtlinie ist die verbindliche Festlegung von Grundsätzen für die Anlage und Verwaltung von Mitteln der gemeinsamen Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung durch die jeweiligen Rentenversicherungsträger.

1.2.      Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage. Sie setzt sich zusammen aus den Betriebsmitteln und der Rücklage (§ 216 SGB VI).

1.3.      Soweit die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage den Umfang von 50 % einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) dauerhaft für die Verwaltung der Nachhaltigkeitsrücklage zuständig.

1.4.      Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum 50 % einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung, ist sie insoweit von allen Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. Hierzu wird auf den Beschluss des Erweiterten Direktoriums bei der DRV Bund vom 22. Oktober 2007 verwiesen.

2. Allgemeine Grundsätze

2.1.      Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 SGB IV). Ein angemessener Ertrag kann auch in marktgerechten negativen Zinsen bestehen.

2.2.      Die anzulegenden Mittel sind bei Kreditinstituten und sonstigen Emittenten (im Folgenden: Kreditinstitute), die ihren Sitz im Inland haben, möglichst breit zu diversifizieren. Dabei sind die Grundsätze der Sicherheit, Liquidität und Rendite der Anlage gemäß §§ 80, 83 SGB IV und § 217 SGB VI sowie die Grenzen aus Ziff. 4.8. bis 4.10. dieser Richtlinie zu berücksichtigen. Die Auswahl der Kreditinstitute erfolgt nach einem nachvollziehbaren Verfahren, ist zu dokumentieren und zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Die ausgewählten Kreditinstitute sind in einer Übersicht zu führen, die nicht veröffentlicht wird. Dieses Verfahren ist im Rahmen einer trägerspezifischen Arbeitsanweisung zu regeln.

2.3.      Die Mittel können innerhalb der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz angelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sicherheit und die Liquidität der Anlagen gegenüber einer Anlage im Inland gleichwertig beurteilt werden. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit gilt Ziffer 4.5 – soweit einschlägig. Es sollen nur Anlagen von Kreditinstituten eingegangen und gehalten werden, deren Rating mindestens Investment Grade aufweist. Sinkt das Rating des Kreditinstituts bei dem eine Anlage getätigt wurde unter Investment Grade, ist eine enge Überwachung sicherzustellen. Die Anlage hat grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung zu erfolgen. Die Anlage in einer anderen Währung eines Staates gemäß § 83 Abs. 4 SGB IV ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig.

2.4.      Aufsichtsrechtliche Vorgaben (z. B. in Form von Rundschreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung [BAS]) sind zu beachten.

2.5.      Hinweise von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Kreditinstitute und Versicherungen der Privatwirtschaft werden berücksichtigt, soweit diese für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung sachgerecht sind. Hierzu zählen etwa „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ sowie „Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“.

 3. Anlagearten

Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage können zur Anlage in den in § 83 SGB IV aufgeführten Anlageformen verwendet werden. Hierzu zählen terminierte Gelder an Kreditinstitute, Geld- und Kapitalmarktpapiere sowie Darlehensforderungen.

4. Sicherheit der Anlagen

4.1.      Alle Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage müssen sicher angelegt werden; der Anschein des Verlustausschlusses hat oberste Priorität. „Der Grundsatz der Anlagesicherheit hat Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages“ (vgl. Vorwort zum Rundschreiben des BAS zu den „Geldanlagen in der Sozialversicherung“; AZ.: 511-4110.13-566/93). Die Sicherheit der Anlage ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

4.2.      Geldanlagen bei Kreditinstituten innerhalb der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz dürfen nur vorgenommen werden, wenn für die Forderung eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt.

4.3.      Zu den Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft in Deutschland gehören derzeit:

  • Einlagensicherungsfonds des privaten Bankgewerbes

Träger: Bundesverband deutscher Banken e. V.,

  • Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken

Träger: Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V. (BVR),

  • Sicherungseinrichtung der Sparkassenorganisation (Sparkassen-Stützungsfonds und Sicherungsreserve der Landesbanken sowie Sicherungsfonds der Landesbausparkassen)

Träger: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV),

  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes öffentlicher Banken

Träger: Verband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB).

4.4.      Die Zugehörigkeit ausgewählter Kreditinstitute zu den Sicherungseinrichtungen ist mindestens einmal jährlich zu prüfen und zu dokumentieren. Dabei sind die Rundschreiben des BAS über den Stand der Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft zu beachten.

4.5.      Neben der Mitgliedschaft der Kreditinstitute in einem der Sicherungssysteme sollten zur Bewertung der Anlagesicherheit eines Kreditinstitutes unter anderem – soweit verfügbar –

  • die Geschäftsentwicklung,
  • die Geschäftspolitik,
  • die Berichterstattung zu ESG-Kriterien,
  • das Rating durch anerkannte Rating-Agenturen,
  • allgemeine Presseinformationen und
  • Informationen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
    untereinander

als Kriterien herangezogen werden. Hierfür ist ein geeignetes Risiko- und Anlagemanagement vorzusehen.

4.6.      Es dürfen keine Geldanlagen bei einem Kreditinstitut erfolgen, nachdem bekannt gegeben wurde, dass die BaFin gegen dieses Kreditinstitut Maßnahmen wegen Insolvenzgefahr erlassen hat. Soweit Anlagen vorher bereits getätigt wurden, ist eine enge Überwachung sicherzustellen.

4.7.      Die kumulierten Geldanlagen zuzüglich (positiver) Verzinsung eines Trägers bei einem Kreditinstitut dürfen die jeweiligen Sicherungsgrenzen nicht überschreiten. Das BAS informiert jährlich über den aktuellen Stand der Einlagensicherungsgrenze bei den Kreditinstituten, die der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angehören.

4.8.      Auch bei Vorliegen von Institutsgarantien darf die Höhe der Einlagen eines Trägers bei einem Kreditinstitut die Grenze von 30 % der Eigenmittel nach Artikel 72 CRR dieses Instituts nicht überschreiten. Für den Fall, dass die Eigenmittel bei einem Kreditinstitut nicht publiziert werden, ist das entsprechende Kreditinstitut um schriftliche Auskunft zu bitten.

4.9.      Bei der Geldanlage ist zur Vermeidung von Klumpenrisiken in Form des Liquiditätsrisikos eine Konzentration der Mittel zu vermeiden. Dabei gilt als Mindestanforderung die im Rundschreiben des BAS vom 14. März 2011, AZ.: 511-4991.1-3057/2008, ausgesprochene Empfehlung, „…maximal 50 % der gesamten Anlagesumme bei einem Kreditinstitut anzulegen“.

Angesichts der Größenordnungen der von einzelnen Trägern anzulegenden Mittel und des damit verbundenen potenziellen Liquiditätsrisikos im Falle der Insolvenz einzelner Kreditinstitute, gilt darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt für die gesamte Anlagesumme folgende Staffelung:

 

Gesamte Anlagesumme

eines Trägers

– in Mio. EUR –

 

Maximaler Anteil

je Kreditinstitut

– in % –

 

Minimale Anzahl

der Kreditinstitute

bis 100502
bis 500403
ab 500305

 

4.10.    Zur weiteren Erhöhung der Anlagesicherheit gilt zusätzlich, dass

  • bei einer gesamten Anlagesumme bis 500 Mio. EUR die Kreditinstitute mindestens zwei verschiedenen Sicherungseinrichtungen,
  • bei einer gesamten Anlagesumme von über 500 Mio. EUR mindestens drei verschiedenen Sicherungseinrichtungen

angehören sollen. Zu den Sicherungssystemen im vorgenannten Sinn zählt auch die öffentlich-rechtliche Gewährleistung.

4.11.    Abweichungen von den Regelungen in Ziff. 4.9. hinsichtlich des maximalen Anteils je Kreditinstitut und 4.10. sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie sind entsprechend zu dokumentieren.

4.12.    Die Ziffern 4.2. bis 4.11. gelten nur für Forderungen nach § 83 SGB IV, für die Voraussetzung ist, dass eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt.

5. Anlagezeiträume

5.1.      Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind in Abhängigkeit vom Finanzbedarf der allgemeinen Rentenversicherung liquide anzulegen. Bei der Wahl der Anlagedauer sind die Fälligkeitstermine der Rentenzahlungen sowie sonstige Fälligkeitstermine (z. B. Zahlungen an den Gesundheitsfonds, Zahlungen an den Pflegeausgleichsfonds) zu beachten. Als liquide gelten alle Anlageformen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen. Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen gelten auch als liquide, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

5.2.      Abweichend von den Festlegungen unter Ziffer 5.1. darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a SGB VI erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

5.3.      Die DRV Bund teilt den Trägern die von ihnen eigenständig zu verwaltenden Mittel, d. h. die nicht zum nächsten Fälligkeitstermin der Rentenzahlung benötigten Mittel, mit. Alle anderen Mittel sind von den in § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannten Trägern auf den nächsten Fälligkeitstermin der Rentenzahlungen im Inland zu terminieren. Für die eigenständig zu verwaltenden Mittel werden in Abhängigkeit von der Finanzentwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung durchschnittliche und maximale Anlagedauern von der DRV Bund mitgeteilt.

6. Durchführung der Geldanlage

6.1.      Bei der Durchführung der Geldanlagen ist der Bereich des Geldhandels vom Abwicklungsbereich personell zu trennen. Am Geldhandel direkt Beteiligte dürfen nicht ebenso an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beteiligt sein.

6.2.      Es gilt das strikte Zwei-Personen-Prinzip. Geldhandelsgeschäfte sind neben einem/einer für den Geldhandel zuständigen, geeigneten Beschäftigten von einer weiteren Person zu bestätigen. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs wird auf die Regelungen der §§ 2 ff. SVRV und §§ 3 ff. SRVwV sowie die Kassenordnung des jeweiligen Trägers verwiesen.

6.3.      Arbeitstäglich sind die auf den laufenden Konten bei Kreditinstituten vorhandenen Mittel zu erfassen. Unter Berücksichtigung der laufenden Ausgaben des Tages sind als Ergebnis die zur Verfügung stehenden Anlagebeträge zu ermitteln.

6.4.      Vor der Geldanlage sind Anlagekonditionen bei mehreren Kreditinstituten einzuholen. Die Anzahl der einzuholenden Angebote ist abhängig vom Anlagevolumen. Grundsätzlich sollen mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Bei Anlagebeträgen von über 200 Mio. Euro soll die Zahl der eingeholten Angebote deutlich höher sein. Abweichungen von diesen Regelungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie sind entsprechend zu dokumentieren.

6.5.      Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind zum marktüblichen Zinssatz anzulegen. Ein Zinssatz ist marktüblich, wenn die im Anlagezeitpunkt erzielte Rendite (Effektivverzinsung) unter Berücksichtigung der Laufzeit den Konditionen entspricht, die für vergleichbare Vermögensanlagen allgemein am Geldmarkt angeboten werden. Als Referenzzinssätze sind die Geldmarktzinssätze in Abhängigkeit von der Laufzeit der Geldanlage heranzuziehen (z. B. EURIBOR, €STR).

6.6.      Für die mit der Durchführung des Geldhandels Beschäftigten ist eine trägerspezifische Arbeitsanweisung (vgl. auch Ziff. 10) zu erstellen.

7. Dokumentation

7.1.      Die Ergebnisse jedes Arbeitstages sind zu dokumentieren. Dabei sind zu erfassen

  • die Geldeingänge des Tages,
  • die Geldausgänge des Tages,
  • die eingeholten Angebote mit Angabe des anbietenden Kreditinstitutes und den jeweiligen Angebotskonditionen,
  • die Referenzzinssätze,
  • die Geldanlagen nach Kreditinstituten,
  • Betrag, Laufzeit und Zinssatz je Anlage.

7.2.      Die Geldanlagen werden in der Regel telefonisch oder in einer anderen geeigneten Form vereinbart. Die getroffenen Vereinbarungen sind vom jeweiligen Kreditinstitut schriftlich zu bestätigen. Die Telefongespräche sind aufzuzeichnen (grundsätzlich als Sprachaufzeichnung) und mindestens drei Monate aufzubewahren.

7.3.      Bankarbeitstäglich sind die vorhandenen Anlagen und liquiden Mittel der DRV Bund elektronisch in der nach § 214a SGB VI zur Liquiditätssteuerung erstellten Liquiditätsdatenbank der DRV Bund zu erfassen. Dabei wird zwischen den zum nächsten Fälligkeitstermin der Rente vorhandenen Mitteln sowie der gesamten Anlage unterschieden.

7.4.      In einer ergänzenden Datenbank bei der DRV Bund werden je Träger die Geldanlagen bei Kreditinstituten, gegliedert nach Sparkassen, Landesbanken, Genossenschaftsbanken, Privatbanken und sonstigen Emittenten mit Angaben zu Anlageform, Anlagebetrag, Anlagelaufzeit und vereinbartem Zinssatz arbeitstäglich erfasst. Die einzelnen Träger melden diese Daten arbeitstäglich der DRV Bund, die die Daten wiederum allen Trägern zugänglich macht.

8. Risikokontrolle

8.1.      Jeder Träger hat eine Risikokontrolle für den Bereich der Geld- und Vermögensanlagen zu betreiben. Die Risikokontrolle beinhaltet ein Anlagecontrolling. Sie ist organisatorisch unabhängig vom Geldhandel und seiner Abwicklung anzusiedeln.

8.2.      Die für das Anlagecontrolling zuständige Organisationseinheit hat insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:

  • vollständiges und zeitgerechtes Vorliegen der Geldhandelsunterlagen,
  • richtige und vollständige Dokumentation der Anlageangebote,
  • Einhaltung von trägerinternen Anlagebeschränkungen,
  • Vereinbarung marktüblicher Konditionen.

8.3.      Die Ergebnisse der Risikokontrolle sind zu dokumentieren und der Geschäftsführung vorzulegen.

8.4.      Die erforderliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 SVRV durch die interne Revision bleibt davon unberührt.

9. Unterrichtung des Vorstandes

9.1.      Sofern Anlagen im Rahmen der eigenständig zu verwaltenden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage getätigt werden, ist dem Vorstand des Trägers mindestens einmal jährlich hierüber und über die Ergebnisse der Risikokontrolle zu berichten.

9.2.      Bei besonderen Anlässen bzw. außergewöhnlichen Umständen hat die Unterrichtung des Vorstandes unverzüglich zu erfolgen.

10. Grundsätze für trägerspezifische Arbeitsanweisungen im Bereich des Liquiditäts- und Anlagemanagements

10.1.    Die trägerspezifische Arbeitsanweisung ist eine arbeitsplatzbezogene Vorgabe für die jeweiligen Beschäftigten, wie bestimmte Arbeitsaufgaben im Bereich des Liquiditäts- und Anlagemanagements durchzuführen sind. Die operative Durchführung von Aufgaben bzw. die Arbeitsprozesse sind darin so zu beschreiben, dass die Beschäftigten sich daran orientieren können, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

10.2.    Die Arbeitsanweisung hat einen Verweis auf diese Anlagerichtlinie zu beinhalten.

10.3.    Entscheidungswege und interne Berichtspflichten sind unter Benennung der zuständigen Personen bzw. Organisationseinheiten mit ihren für den Bereich des Liquiditäts- und Anlagemanagements relevanten Befugnissen unter Darstellung von Vertretungsregelungen zu benennen.

10.4.    Die Arbeitsanweisung ist mindestens einmal jährlich auf notwendige Änderungen zu untersuchen.

10.5.    Die Arbeitsanweisung und die Anlagerichtlinie sind den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kenntnisnahme der Arbeitsanweisung und der Anlagerichtlinie durch die Beschäftigten ist zu dokumentieren.

 

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

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