Die aktuelle Auflage des umfassenden und gewichtigen Handbuchs haben 46 Autoren mit Kompetenzen aus praktischer Erfahrung vor allem in Wissenschaft, Verwaltung, Anwaltschaft und Gerichtsbarkeit erarbeitet. Die Vorauflage der Publikation wurde in RVaktuell 2018, S. 262 vorgestellt.
Das neue Werk behandelt wieder betont neu normierte Bereiche der Sozialversicherung wie (durch Hase/Preuß) das Soziale Entschädigungsrecht mit dem SGB XIV (vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2652). Kaltenborn überschreibt den innovativen § 36 des SRH mit „Globales Sozialrecht“. Einleitend hält er darin fest: „Die Herstellung sozialer Sicherheit ist als eine der staatlichen Kernaufgaben Gegenstand nationaler Politik und Gesetzgebung“. Zur inzwischen legislativ entwickelten Grundrente aus der Rentenversicherung nach § 76 g SGB VI (eingefügt durch Gesetz vom 2.8.2020, BGBl. I S. 1879) stellt Ruland in § 18 SRH klar: Die Vorschrift ist „als Zuschlag zu Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ausgestaltet. Daher bedarf es für sie keines gesonderten Antrags“.
Einzelne Vorschriften des geltenden Sozialrechts lösen noch immer fachrechtliche Diskussionen aus. Beispielhaft dafür steht § 138 Abs. 2 SGB VI über „Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben“. Sie haben – nach Dünn, § 14 SRH, Rn. 97 – die Rechtsqualität exekutiver Normen. „Nicht begünstigende“ (belastende) Verwaltungsakte aus u. a. den §§ 44, 46 SGB X beschreiben Butzer/Hollo in § 12 SRH, Rn. 169 als „hoheitliche Regelungen, die für den Betroffenen mit einem rechtlichen Nachteil behaftet sind“.
„Der Sozialstaat ist ein Prozess“ leiten die Herausgeber ihr Vorwort ein. Rechtserkenntnisse aus diesem Prozess bilden den Gehalt dieses überaus wertvollen Buches.