Die Fachtagung eröffnete Dr. Mehran Seyed Hosseini, Deutsche Rentenversicherung Bund, Abt. Forschung und Entwicklung, mit einem interdisziplinären Vortrag zu Aktuellem aus der Sozialpolitik. Es ging um Fragen wie Rentenniveau, Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge oder Rentenwertbremsende Wirkung der aktuellen Rentenanpassungsformel. Mit der aktuellen Rentenanpassungsformel werde das Rentenniveau voraussichtlich (Stichwort: Rentenanpassungen bleiben hinter Lohnentwicklung) sinken.
In den Diskussionen um die gesetzliche Rentenversicherung (RV) werde häufig die mögliche Benachteiligung der Jüngeren thematisiert (z.B. im Kontext der Einführung einer Haltelinie für das Rentenniveau). Da die Jüngeren aber auch irgendwann alt werden, erscheint eine Längsschnittbetrachtung sinnvoll. Eine Möglichkeit wäre ein Vergleich der Renditen der gesetzlichen RV der verschiedenen Generationen. Die Beiträge finanzieren dabei aber nicht nur die Altersrenten, sondern auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (und nicht zuletzt auch die Rehabilitation).
Die Pläne der jetzigen Regierung behandelte der Referent gleichfalls. Eine Haltelinie sei für das Rentenniveau nur bis 2031 vorgesehen. Die dadurch entstehenden Mehrausgaben werden vom Bund erstattet (auch nach 2031). Ab Mitte 2030 sei eine moderate Entlastung durch Erträge aus „Generationenkapital“ vorgesehen.
Ermessensausübung
Zum Schluss des ersten Veranstaltungstages bereicherte Olaf Wichner, Richter am Sozialgericht Berlin die Fachtagung mit einem Vortrag zu Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid.
Einführend griff der Vortragende auf das bereits vorhandene Wissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Ermessen zurück, was für alle sehr erfrischend war. Eine Rolle spielten hierbei die Sozialgesetzbücher I, V, VI und X, in denen die unterschiedlichen Ermessensvorschriften zu finden sindn. Diese Vorschriften füllte Wichner dann zusammen mit den Teilnehmenden dann mit Wissen zu ermessensrelevanten Gesichtspunkten auf, wie soziale Situation, Verlust anderer Sozialleistungen, Mitverschulden der Verwaltung, Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung, Maß der Unredlichkeit oder uneigennützige Weitergabe an Dritte. Zu beachten seien auch Grenzen des Ermessens.
Anschließend beschäftigten sich die Teilnehmenden mit der Frage, wann die Ausübung des Ermessens gerichtsfest sei. Da sehe § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vor, dass eine Begründung des Verwaltungsaktes die Gesichtspunkte erkennen lassen müsse, von denen die Behörde bei Ausübung ausgegangen sei.
Wichtig sei auch, dass eine Begründung – im Rahmen der Heilung des Verwaltungsaktes – nachgeholt werden kann und seine Nichtigkeit heilen kann. Abzugrenzen sei aber, dass die Ausübung des Ermessens nicht nachgeholt werden könne. Die Beispiele brachten dabei einen eindeutigen Mehrwert für die Teilnehmenden mit sich.
Wunschteilrente
Eine schöne Anknüpfung an die Fachtagung „Prozessvertretung“ aus dem Jahr 2024 (RVaktuell 1/2024) stellte der Vortrag zu Beginn des zweiten Veranstaltungstages zur Wunschteilrente von Steffen Hennig dar.
Im Jahr 2024 referierte der Vorsitzende Richter am Bayerischen Landessozialgericht (LSG), Stephan Rittweger, über das Thema „Vom Doppel- zum Dreifachverdiener: Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte der Teilrente 99,99%“. Hennig erläuterte zuerst den Ursprung der Wunschteilrente und zitierte dann ein Urteil des Bayerischen LSG vom 14.9.2021, Az: L 6 R 199/99, das sich mit dem Anspruch auf Teilrente bis 99,99 % beschäftigte. Diese sei, nach dem bayerischen Spruchkörper weder vom Wortlaut des § 42 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch sonstige Bestimmungen vorgesehen. Auch der Verwaltungsaufwand rechtfertige keine andere Auffassung.
Henning sprach von den Vorteilen der Wunschteilrente, hierunter die Erhaltung der Versicherungspflicht ab Regelaltersgrenze für Pflichtbeiträge, insbesondere bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit, über den Wechsel über Familienversicherung, die Einkommens-Anrechnung, das Entstehen der Ansprüche auf Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, die Verhinderung tarifvertraglicher automatischer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Inanspruchnahme einer Vollrente, die Freiwillige Beitragszahlung über die Regelaltersgrenze hinaus, die Verhinderung des Ausschlusses von Leistungen zur Teilhabe, die Erhaltung des Beihilfeanspruchs des/der Ehegatten/Ehegattin/Lebenspartners/Lebenspartnerin oder die Abwendung von Unterhaltsansprüchen.
Auch die aktuelle Rechtsprechung zum Thema war Gegenstand des Referats. Der Vortragende nannte die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG – B 6a/12 KR 3/24 R (B 12 KR 3/24 R), BSG – B 6a/12 KR 14/24 R (B 12 KR 14/24 R)).
Nach dem LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2024 – L 5 KR 45/24) führe der vorübergehende Wechsel aus einer Vollrente wegen Alters in eine Teilrente eines privat krankenversicherten Beziehers und der damit verbundenen Durchführung einer Familienversicherung bei späterer Rückkehr zur Vollrente nicht zur obligatorischen freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.7.2024 – L 14 KR 129/24 (rechtskräftig)) urteilte, dass der Bezug einer Teilrente für nur vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung ermöglicht, da die nur vorübergehend bezogene Teilrente kein regelmäßiges Einkommen darstelle. Denn die Familienversicherung solle Familien entlasten, daher sind nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig sind und bleiben.
Nach dem rentenrechtlichen Thema erhielten die Teilnehmenden durch Ilona Schlaak einen interdisziplinären Einblick in die Tiefen der Prozesse. Im Rahmen des Vortrags schilderte sie den Übergang vom eigenständigen Projekt „Prozess Innovation Team“, kurz PIT, ins Projekt rvEvolution, das im Bereich Solution Management verortet sei. Ziel sei eine stärkere Verzahnung mit Solution Management und bessere Vorbereitung der Prozesse für die Umsetzung in den ARTs.
Die Teams für die Fachprozessoptimierungen würden trägerübergreifend besetzt. Man könne zwischen Leitungsteam, Methodenteam sowie Fachteam unterscheiden.
Zu Methodenteam- und Fachteamrollen gehören u.a. Prozess-Modellierer und Prozessanalyse. Die Mitglieder des Prozessinnovationsteams werden im Rahmen eines Personalabrufs durch die Großregions-Koordinatorinnen und -Koordinatoren benannt. Alle Träger können Mitarbeitende für das Fachteam benennen. Die Mitarbeitenden der Träger müssen Prozessanwenderinnen und Prozessanwender sein, da im Fokus der Prozesserhebung der gelebte Prozess und nicht der in den jeweiligen Häusern beschriebene Prozess steht. Die Mitarbeitenden bringen ihre Erfahrungen und Ideen ein und haben die Möglichkeit, sich trägerübergreifend auszutauschen und zu vernetzen.
Der Auftrag des Projekts ist eine operative, trägerübergreifende und fachliche Arbeit mit konsequenter Nutzenden-Einbindung sowie die Verzahnung von Fach- und IT-Kompetenz zur Erarbeitung von visionären digitalen Sollprozessen für die Geschäftsprozesse, der Betrachtung prozessualer, technischer und rechtlicher Gesichtspunkte und der Identifizierung von Entlastungspotentialen sowie Potentialen zur Digitalisierung/Automatisierung.
Rentenrechtliche Themen
Die Rückkehr zu rein rentenrechtlichen Themen leistete der Vorsitzende Richter am LSG Thüringen, Klaus Krome, mit seinen Erwägungen im Vortrag zu „Besonderheiten bei der Schmerzbegutachtung“.
Er wies auf die Relevanz der Schmerzbegutachtung für die Deutsche Rentenversicherung hin. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten stelle das das Haus vor große Herausforderungen. Denn Schmerzen seien eine weit verbreitete Gesundheitsstörung. Es bestehe ein erheblicher Bedarf an der Einholung schmerzmedizinischer Gutachten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Rentenantragstellern. Der Begriff Gutachten sei nirgendwo geregelt und eine Definition im Gesetz existiere hierfür nicht. In den Sozialgesetzbüchern wird der Begriff z. B. in § 65 Abs. 2 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verwendet.
Gerichte und/oder Verwaltungsbehörden würden immer die Schlüssigkeit der Gutachten überprüfen; sie seien an diese nicht gebunden (sog. freie Beweiswürdigung). Es gebe keinen Vorrang von gerichtlich beauftragten Gutachten gegenüber einem im Verwaltungsverfahren eingeholten (externen) Sachverständigengutachten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB X).
Schmerzen seien eine unangenehme sensorische und emotionale Erfahrung, die mit einer tatsächlichen oder möglichen Gewebeschädigung verbunden ist oder ihr ähnelt (International Association for the Study of Pain – IASP). Akuter Schmerz hat eine lebenserhaltende Funktion.
Medizinische Fachgesellschaften entwickelten unverbindliche Leitlinien, die sich entweder speziell auf die Begutachtungssituation beziehen oder wertvolle Erkenntnisse zu medizinischen Themen vermitteln können.
Das Vorliegen einer Krankheit im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und daraus resultierende Funktionsstörungen haben die Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren gem. §§ 20, 21 SGB X und im gerichtlichen Verfahren die Sozialgerichte gem. § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Amts wegen zu ermitteln. Erforderlich ist ein Gutachten nur dann, wenn dies entweder medizinische Sachverständige, Gutachter oder beratende Ärzte der Versicherungsträger mit nachvollziehbaren Gründen vorschlagen oder sich die Notwendigkeit aus der kritischen Analyse früherer Gutachten, Entlassungsberichte oder Befundberichte ergibt.
Zum Abschluss des zweiten Veranstaltungstages hielt Stefan Wodtke einen Vortrag zum Thema „§ 127 SGB IV Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“. Er begann mit der Darstellung der relevanten BSG-Rechtsprechung (Gitarrenlehrer-Urteil – B 12 R 3/17 R -, Herrenberg-Urteil – B 12 R 3/20 R -, Urteil zu möglichem Vertrauensschutz – B 12 BA 3/23 R), die unterschiedlichen Reaktionen hervorgerufen hatte. Der neue § 127 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Folge dieser Reaktionen.
Im Herrenberg-Urteil arbeitete das BSG die Indizien für eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit heraus: Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung durch die Lehrerin, Festlegung der Unterrichtszeit und Räume durch die Schule, Unterrichtsausfall war zu melden und Ausfallhonorar bei Fremdverschulden, Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen der Schule, vollständige organisatorische Abwicklung lag bei der Schule, Arbeitsmaterialien wurden zur Verfügung gestellt, Keine Möglichkeit selbst akquirierte Schüler in den Räumlichkeiten zu unterrichten, Keine unternehmerischen Chancen und Risiken.
Ein weiteres Urteil zu möglichem Vertrauensschutz habe gleichwohl Bedeutung (Urteil vom 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R). Dieses Urteil beschäftigte sich mit der Tätigkeit eines Dozenten für Politik und Wirtschaft an einer Volkshochschule hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Rahmenbedingungen der Unterrichtserbringung waren im Vergleich zum Herrenberg-Urteil sehr ähnlich (persönliche Erbringung der Arbeitsleistung, Schule wickelt das Organisatorische eigenständig ab, Unterrichtsräume werden gestellt etc.). Das BSG urteilte, dass der Dozent seine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (mit Rentenversicherungspflicht) durchgeführt habe. Besonderheit war, dass die Vorinstanz der klagenden Schule einen Vertrauensschutz für Zeiten vor dem Herrenberg-Urteil einräumen wollte, da es eine substanzielle Änderung in der Rechtsprechung des BSG sah.
Den letzten Veranstaltungstag eröffnete Dr. Uwe Heilemann, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, mit einem Vortrag zu „Rente wegen Erwerbsminderung bei unzureichend behandelten psychischen Erkrankungen“.
Der Referent sprach zum Verrentungsgrund „Psyche“, um in Folge auf Besonderheiten psychischer Erkrankungen zu sprechen zu kommen. Phänomen sei hier, dass eine Rente wegen einer unzureichenden Behandlung gewährt werde. Denn bei diesen Erkrankungen kommt es auf die Mitwirkung des Patienten an. Ein psychisch Kranker mag seine Krankheit noch nicht verstanden haben. Es könne folglich an der Einsicht, krank zu sein, fehlen. Oft scheitere die Behandlung an der Einsicht des psychisch Kranken. Die Erfolge einer solchen Therapie sind auch nicht so messbar, wie im Fall anderer Krankheiten.
Unter dem Punkt „Entwicklung der Rechtsprechung“ besprachen die Teilnehmenden das Urteil des BSG vom 12.9.1990, Az. 5 RJ 88/89, in dem es u.a. hieß „Seelisch bedingte Störungen sind wie eine körperliche Krankheit anzusehen, wenn sie durch Willensentschlüsse des Betroffenen nicht mehr zu beheben sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte die seelischen Hemmungen entweder aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe überwinden kann. Wenn das möglich ist, muss der Versicherte alle verfügbaren ‚Mittel seines Willens‘ einsetzen.“
Relevante Aussagen boten auch das LSG Baden-Württemberg (z.B. Urteil vom 27.04.2016, Az. L 5 R 459/15) und das LSG Bayern (z.B. Urteil vom 19.12.2018, Az. L 19 R 165/17), die davon ausgehen, „psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen dauerhaft weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann.“
Mit einem Vortrag zu „Aktuelles aus der Gesetzgebung zur Rente“ rundete Mario Scharf, Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fachtagung ab. Zu Anfang stellte er verschiedene Wege der Rentenfinanzierung dar, wie Bundeszuschüsse, Beitragssatz, Altersgrenzen/Leistungsumfang sowie Rentenniveau/Rentenanpassung. Die Gesamtausgaben – ca. 398 Mrd. EUR für Renten, Krankenversicherung der Rentner und Leistungen zur Teilhabe – werden aus den laufenden Gesamteinnahmen gedeckt (Umlageverfahren).
Bundesmittel dienen der Gewährleistung der Sicherungsfunktion der gesetzlichen Rentenversicherung, auch angesichts demographischen Wandels, Begrenzung des Beitragssatzes, Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Faktoren wie Lohnentwicklung, Aufkommen eines MwSt-Punktes und der Beitragssatz haben Einfluss auf die Höhe der Bundeszuschüsse.
Im Koalitionsvertrag (KoaV) heißt es dazu „(…) werden wir das Rentenniveau bei 48 % gesetzlich bis zum Jahr 2031 absichern. Die Mehrausgaben (…) gleichen wir mit Steuermitteln aus. Am Nachhaltigkeitsfaktor halten wir grundsätzlich fest.“
Zur Ausgestaltung dieser Ziele nahm man sich vor, die bis 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 zu verlängern und Rentenanpassungen bis zum Jahr 2031 so erfolgen zu lassen, dass das Rentenniveau von 48 % erreicht wird. Die bisherige Anpassungsformel wird entsprechend ausgesetzt. Ab 2032 greift die bisherige Anpassungsformel wieder, d.h., dann kommt auch der Nachhaltigkeitsfaktor (und Beitragssatzfaktor) wieder zur Anwendung.
Die zu erzielenden Wirkungen seien Verhinderung des Absinkens des Rentenniveaus auf rd. 47 % bis 2031. Ab 2032 sinke das Niveau wieder, es bleibe aber dauerhaft rd. einen Prozentpunkt höher, so dass die Rentenanpassung im Jahr 2032 auf dem höheren aktuellen Rentenwert 2031 aufsetzt.
Weitere Aussagen des Koalitionsvertrages (KoaV) beziehen sich auf die Müterrente. Danach plane der Gesetzgeber „(…) die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder –, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, weil sie eine gesamtgesellschaftliche Leistung abbildet.“ Scharf trug zur Ausgestaltung der Mütterrente III im Gesetz vor.
Kosten der Haltelinie werden der Deutschen Rentenversicherung vom Bund erstattet. Die sich aus der Mütterrente III ergebenden Mehrausgaben von rd. 5 Mrd. EUR jährlich erstatte gleichwohl der Bund.
Fazit
Dank der Vielfalt der Themen konnten die Teilnehmenden in konstruktiven Austausch kommen. Die Interdisziplinarität unseres Hauses spiegelte sich wider sowohl in besprochenen Aspekten wie auch in den Interessen und Tätigkeitsbereichen der Mitarbeitenden. Die Herausforderungen, die Grundsatzsachbearbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung tagtäglich zu meistern haben, verlangen Scharfsinn sowie nicht enden wollendes Engagement für interdisziplinäre Herangehensweise. Die Tagungsleitung bedankt sich bei den Dozentinnen und Dozenten und den Teilnehmenden für die aktive Mitarbeit und den weiterführenden Meinungsaustausch.