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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022: Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost“.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung – RV), bleibt unverändert bei 3 290 EUR/Monat (2021: 3 290 EUR/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3 150 EUR/Monat (2021: 3 115 EUR/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7 050 EUR/Monat (2021: 7 100 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6 750 EUR/Monat (2021: 6 700 EUR/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64 350 EUR (2021: 64 350 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58 050 EUR jährlich (2021: 58 050 EUR) bzw. 4 837,50 EUR monatlich (2021: 4 837,50 EUR).

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