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SGG Sozialgerichtsgesetz, Kommentar

Wolfgang Fichte, Andreas Jüttner, 3. Aufl. 2020, XXI, 1 700 S., fester Einband, Preis 108,– EUR. Erich Schmidt Verlag, Berlin.

Die Aktualität dieser Publikation in der Reihe „Berliner Kommentare“ betont die Verlagswerbung mit dem Verweis auf Erläuterungen hier zu § 211 SGG. Die Vorschrift mit Verfahrensregeln bei einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist mit dem „Sozialschutz-Paket II“ vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1 055) erlassen worden und sollte – nach Art. 5 desselben Gesetzes – zum 1. 1. 2021 wieder aufgehoben sein.

Diese wie alle geltenden Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes behandeln in fortgeschriebener Herausgeberschaft (zur Vorauflage s. RVaktuell 2014, S. 138) 11 Autoren, sämtlich mit Erfahrungen aus richterlicher Tätigkeit in den Instanzen der besonderen Gerichtsbarkeit. Ihre Ausführungen sind praxisorientiert angelegt, ohne abstrakt rechtliche Zusammenhänge auszublenden.

So schreibt Fichte zu § 41 SGG (über den Großen Senat des Bundessozialgerichts) unter Rn. 2, die Mitwirkung dort von ehrenamtlichen Richtern (selbst) bei Fragen der Rechtsfortbildung zeigt deren hervorgehobene Bedeutung in diesem Gerichtszweig. Bei § 96 SGG (über Abänderung eines Verwaltungsakts nach Rechtshängigkeit) hält Autor Haupt unter Rn. 1 fest: Bei Erlass eines tatbestandsmäßigen Folgebescheids im Rechtsmittelverfahren kann den Beteiligten eine Tatsacheninstanz verloren gehen. Zu § 109 SGG (über gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes) macht Kühl unter Rn. 1 klar: Die Vorschrift durchbricht nicht den Amtsermittlungsgrundsatz, sondern ergänzt ihn.

Die nicht amtlichen Überschriften der SGG-Paragraphen gestalten die Autoren zum Teil eigenständig. § 54 SGG ist so mit „Klagebegehren“ überschrieben. Über die eine oder andere Auslegung von hier thematisiertem Verfahrensrecht lässt sich streiten, beispielsweise über die Aussage von Haupt/Wehrhahn zu § 101 Abs. 1 SGG unter Rn. 3: „Eine durch gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung kann grundsätzlich durch Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X wieder aufgehoben werden.“

Interpretatorische Festlegungen wie diese mögen die Verantwortlichen dieses angesehenen Kommentars bei einer nächsten Auflage ihres Werkes überdenken. Die ständig novellierende Gesetzgebung auch des sozialen Prozessrechts, beginnend mit dem „7. SGB IV-Änderungsgesetz“ vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1 248), sollte Anlass dafür geben.

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