Die verbindliche Entscheidung über „Art. 10 EGV, EG-Beamtenstatut; EuGH-Urteil vom 16.12.2004 in der Rechtssache C-293/03 ‚My‘“ vom Mai 2007, veröffentlicht am 20.07.2007, und die verbindliche Entscheidung über „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB); Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-293/03 ‚My‘ durch das Urteil vom 04.02.2015 in der Rechtssache C-647/13 ‚Melchior‘“ vom Juni 2015, veröffentlicht am 14.10.2015, werden aufgehoben. Sie treten mit Wirkung vom 01.07.2020 außer Kraft.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe g, Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Juni 2021
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 11.11.2021
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung