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Unfallversicherung Urteil aktuell

UV kommt nicht für reine Modernisierung auf

RVaktuell 3/2023

Wer bei der Arbeit, in der Schule oder auf dem Weg dorthin einen Unfall erleidet, ist in der Regel durch die gesetzliche UV abgesichert. Sie greift etwa bei dauerhafter Beeinträchtigung finanziell unter die Arme.

Das kann sogar so weit gehen, dass Kosten für notwendige Umbauten in der Wohnung getragen werden. Doch längst nicht alle Maßnahmen rechtfertigen diese Kostenbeteiligung, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 U 78/21) zeigt.

Ein Mann, der als Schüler einen Wegeunfall zur Schule erlitt und insbesondere einen seiner Arme nicht mehr nutzen konnte, bezog von der UV jahrelang eine Rente. Er wohnte zusammen mit seinen Eltern in deren häuslichem Eigentum. Die dort verbaute Holzheizung sollte gut 20 Jahre nach dem Unfall einer Holzhackschnitzelheizung weichen. Dafür beantragte der Mann eine Kostenbeteiligung, die der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) ablehnte. Dagegen klagte der Mann – ohne Erfolg.

Seiner Ansicht nach war die Holzheizung nicht behindertengerecht. Die Holzbeschaffung und das Beschicken des Ofens sei dem Mann nicht möglich, seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen.

Die UV sah das anders. Beim Heizungstausch handele es sich um nicht förderfähige Aufwendungen der Modernisierung und Instandhaltung, für die grundsätzlich die Eigentümer aufzukommen hätten. Eine unfallbedingte Notwendigkeit liege bei dem Tausch nicht vor.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Eine Förderung von Heizungsanlagen sei zwar nicht generell ausgeschlossen. In diesem Fall bestehe aber keine durch die Behinderung bedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten.