RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Erlass von Verwaltungsakten zur Bereitstellung von Prüfhilfen und zur Einsicht in Unterlagen bei Prüfungen nach § 212a SGB VI – Urteil des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R: Keine Ausflüchte mehr. Beihilfestellen sind zur Mitwirkung an Prüfungen durch die Rentenversicherung verpflichtet

RVaktuell 5/2022
Die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) haben im Abstand von vier Jahren bei den unmittelbaren Beitragszahlern gem. § 212a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu prüfen, ob sie ihren Meldepflichten und ihren sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung (RV) ordnungsgemäß nachgekommen sind. Dafür ist die Einsicht in die Unterlagen sowie die Bereitstellung angemessener Prüfhilfen gem. § 212a Abs. 3 Satz 1 SBG VI notwendig. Weigert sich die Prüfstelle, die Unterlagen wie die Prüfhilfen zur Verfügung zu stellen, kann der RV-Träger dies per Verwaltungsakt geltend machen.
Stefan Scheer ist Mitarbeiter des Dezernates Grundsatz Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund.

1. Urteil des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R

Im Rahmen der Prüfung einer Beihilfestelle nach § 212a SGB VI wurde die Prüfung der Unterlagen von Pflegebedürftigen, für die die Prüfstelle Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen entrichtet, wie auch nicht entrichtet hat, verweigert. Maschinelle Prüfhilfen für den jeweiligen Prüfzeitraum wurden nicht zur Verfügung gestellt.

Die Beihilfestelle wurde durch Erlass eines Verwaltungsakts für den Prüfzeitraum dazu verpflichtet.

1.1 Erlass von Verwaltungsakten

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt die Auffassung der RV, dass ein Über-/Unterordnungsverhältnis im Rahmen der Prüfung nach § 212a SGB VI besteht und der prüfende Träger Verwaltungsakte erlassen darf.

Das Prüfverhältnis und -verfahren nach § 212a SGB VI ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die RV-Träger sind als Hoheitsträger aufgrund einer besonderen, speziell sie berechtigenden oder verpflichtenden Rechtsvorschrift beteiligt.

Für den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts bedarf es gem. dem BSG einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese ist zwar nicht dem Wortlaut des § 212a SGB VI zu entnehmen, muss aber auch nicht ausdrücklich normiert sein, sondern kann sich aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben, das mit einem Über- und Unterordnungsverhältnis einhergeht. In einem solchen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen sich zwar typischerweise Privatpersonen und Behörden gegenüber. Es liegt aber auch zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, soweit nur der einen Körperschaft für eine bestimmte Aufgabe ein gesetzlicher Auftrag erteilt und damit eine Regelungsmacht übertragen ist 1 1 BSG, Urteil vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R, juris, Rdnr. 14 m.w.N. .

Nach dem BSG folgt die Hoheitsbefugnis des für die Beitragserhebung zuständigen Versicherungsträgers im Verhältnis zum Beitragszahlungspflichtigen aus der gesetzlichen Aufgabe, die Finanzierung von Leistungen durch Beiträge zu sichern. Das ist im Verhältnis zu Privatpersonen nicht anders als zu Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ergeben sich aus dem Prüfverfahren Nachforderungen von Beiträgen oder Säumniszuschläge, sind diese gegenüber öffentlich-rechtlichen Beitragspflichtigen ebenso wie bei Arbeitgebern durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Aber bereits die Aufklärung im Prüfverfahren, die solchen Forderungen vorausgeht und mithin zur Erlangung des Prüfergebnisses notwendig ist, findet im Über- und Unterordnungsverhältnis statt. Die zu prüfende Stelle ist daher auch in ihrer Funktion als Auskunftsstelle der Beklagten untergeordnet, sodass deren Pflichten grundsätzlich durch Verwaltungsakt konkretisiert werden können 2 2 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 15 m.w.N. .

Die Beihilfestelle selbst – von der Beitragstragung abgesehen – nimmt keine Aufgabe nach dem Sozialgestzbuch wahr. Sie hat bezüglich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen keine eigene mit dem Prüfauftrag des RV-Trägers gleichgeordnete Entscheidungskompetenz. Im Prüfverfahren kommt allein der RVg die Regelungsmacht zu, anhand der bei der Beihilfestelle verfügbaren Daten verbindlich zu entscheiden.

Das BSG stellt klar, dass, wenn Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen oder sonstige in § 170 Abs. 1 Nr 6 SGB VI genannte Stellen ihre Leistungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für gegeben halten, sie diese ebenso zu erfüllen haben wie Arbeitgeber, die bei unstreitiger Versicherungs- und Beitragspflicht sowie Beitragshöhe den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihre Beschäftigten ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zahlen. Dadurch wird diesen Stellen aber keine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Versicherungspflicht zuerkannt. Besteht Streit über die Versicherungspflicht von Pflegepersonen hat hierüber allein der zuständige RV-Träger durch Verwaltungsakt zu entscheiden 3 3 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 17 m.w.N. .

Weiter führt das BSG dazu aus, dass der § 23 Abs. 1 Satz 6 SGB IV, wonach die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen abhängig von dem Zeitpunkt ist, zu dem ua die Festsetzungsstelle für die Beihilfe die Versicherungspflicht „festgestellt“ hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können, dem nicht entgegensteht. Denn “Feststellen“ meint hier lediglich das „Erkennen“ der Versicherungspflicht. Entsprechendes gilt auch für die Mitteilungen der Pflegekasse „bei Feststellung der Beitragspflicht“ nach § 44 Abs. 5 Satz 2 SGB XI. § 44 SGB XI legt nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht und der daraus kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) folgenden Beitragspflicht fest 4 4 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 18 m.w.N. .

Damit die RV-Träger ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe als Prüfbehörde gerecht werden können, muss ihnen nach Auffassung des BSG ein mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbares Einsichts- und Auskunftsrecht zukommen. Zweck der hoheitlichen Prüfung durch die RV-Träger nach §§ 212, 212a SGB VI ist es gerade, Fälle aufzudecken, für die von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe zu Unrecht keine Versicherungs- und Beitragspflicht erkannt wurde. Sie dient zugleich dem Schutz der Versicherten und der Solidargemeinschaft. Der Erlass eines Verwaltungsakts stellt insofern eine Sicherungsmaßnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht dar 5 5 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 19 m.w.N. .

212a Abs. 3 Satz 3 SGB VI steht der Befugnis, Prüfhilfen durch Verwaltungsakt einzufordern, nicht entgegen. Danach treffen die Zahlungspflichtigen und die RV-Träger im Zusammenhang mit den angemessenen Prüfhilfen (Satz 1) „entsprechende Vereinbarungen“. Jedenfalls folgt aus dem bloßen gesetzlichen Auftrag, Vereinbarungen zu schließen, kein Verbot anderer Handlungsformen der Verwaltung. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen des (Sozial-)Verwaltungsrechts, dass auch im Bereich hoheitlicher Eingriffsverwaltung öffentlich-rechtliche (Subordinations-)Verträge geschlossen werden können, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetbuch – SGB X, § 54 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses wird für derartige Vereinbarungen sogar vorausgesetzt und die damit typischerweise einhergehende Verwaltungsaktbefugnis wird durch die zusätzliche Möglichkeit einer einvernehmlichen Entscheidungsform nicht ausgeschlossen 6 6 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 20. .

Wie das BSG weiter ausführt, ist somit der Abschluss von „entsprechenden Vereinbarungen“ vielmehr als zusätzliche Handlungsoption zu verstehen. Diese Auslegung trägt der gesetzgeberischen Intention des § 212a Abs. 3 SGB VI Rechnung, eine „zügige und umfassende Prüfung wie bei § 28p SGB IV zu ermöglichen“. Während eine Regelung von Prüfhilfen durch Verwaltungsakt als eine auf den Einzelfall (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) abstellende Maßnahme allein das konkrete Verhältnis zwischen dem prüfenden Rentenversicherungsträger und dem geprüften Adressaten betrifft, bieten Vereinbarungen nach § 212a Abs. 3 Satz 3 SGB VI darüber hinaus die Möglichkeit, den Umfang angemessener Prüfhilfen einvernehmlich umfassend zu regeln. Insbesondere könnten die Durchführung der Prüfung unterstützende Maßnahmen unabhängig von konkreten Prüfzeiträumen sowie unter Beteiligung mehrerer in Betracht kommender Zahlungspflichtiger und RV-Träger getroffen werden. Kommt aber eine Vereinbarung mit einem Zahlungspflichtigen nicht zustande, muss dieser hinnehmen, dass die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen und damit von ihm zu leistenden Prüfhilfen für den konkreten Prüfzeitraum einseitig von der Verwaltung mittels Verwaltungsakts konkretisiert werden 7 7 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 21. .

1.2 Maschinelle Prüfhilfen nach § 212a Abs. 3 Satz 1 SGB VI

Das BSG sieht in § 212a Abs. 3 Satz 1 SGB VI die Rechtsgrundlage für das Prüfhilfeverlangen. Danach haben die Zahlungspflichtigen „angemessene Prüfhilfen“ zu leisten. Die erforderliche Angemessenheit richtet sich insbesondere daran aus, „dass die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen in einer Weise vorgelegt werden, dass den Prüfern die Arbeit nicht erschwert wird“ 8 8 Vgl. Gesetzesbegründung zur insoweit parallelen Vorschrift des § 28p Abs. 5 SGB IV - BT-Drucks. 11/2021, S. 29 zu § 28p Abs. 5. .

Die RV fordert Leistungsdaten aus dem von den Beihilfestellen maschinell geführten System, das die Berechnung und Ablieferung der Beiträge zur RV durchführt. Verlangt werden Beitragslisten unter Angabe der rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen und der ihnen zugeordneten Beiträge sowie Auflistungen der rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen, bei denen im geprüften Zeitraum die Rentenversicherungspflicht erstmals oder erneut festgestellt wurde (Neufälle) oder die Beitragszahlung unterbrochen (Unterbrechungsfälle) oder beendet (Beendigungsfälle) worden ist. Diese Listen sollen einerseits den Namen und Vornamen sowie die Rentenversicherungsnummer der Pflegeperson und andererseits den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Stammnummer des Pflegebedürftigen enthalten. Damit hat die RV zur Erfüllung ihres Prüfauftrags geeignete und erforderliche sowie im Übrigen angemessene Prüfhilfen gefordert. Sie entsprechen grundsätzlich den Prüfhilfen, die auch Arbeitgeber bei der vergleichbaren Prüfung nach § 28p SGB IV i.V.m. der Beitragsverfahrensverordnung (s. §§ 8, 9 und 10 Abs. 1, 2 BVV) zu Verfügung stellen müssen. Solange die speziell in § 212a Abs. 6 SGB VI eingeräumte Verordnungsermächtigung noch nicht umgesetzt ist, sind die Normen der BVV für die Prüfung nach § 212a SGB VI sinngemäß heranzuziehen 9 9 S. dazu Scheer,Kellner, Rechte und Pflichten bei der Prüfung sog. unmittelbarer Beitragszahler gem. § 212a SGB VI – Anwendung der Beitragsverfahrensverordnung?, RVaktuell 2012, 84, 88. .

Im Ergebnis hält das BSG insbesondere auch eine maschinelle Bereitstellung der Prüfhilfen für angemessen. Das ergibt sich aus § 212a Abs. 3 Satz 2 SGB VI, wonach automatisierte Abrechnungsverfahren in die Prüfung einbezogen werden sollen. Außerdem ordnet § 212a Abs. 5 Satz 6 SGB VI an, die für die Prüfung erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Diese Daten sollen in Dateisystemen gespeichert werden (§ 212a Abs. 5 Satz 1 und 3 SGB VI). Die Übermittlung darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen (§ 212a Abs. 5 Satz 7 SGB VI). Die Zulässigkeit der Einbeziehung vorhandener maschinell lesbarer Daten in die angemessenen Prüfhilfen wird daher grundsätzlich vorausgesetzt.

1.3 Einsichtnahme in Beihilfeunterlagen

Der darauf gerichtete Anspruch ergibt sich gem. BSG aus § 212a Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 SGB X. Danach haben Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben (§ 98 Abs. 3 SGB X), auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind, sowie Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die für die Beitragserhebung erforderlichen Angaben hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen. Das SGB X gilt für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Diese Regelungen sind auch für den Prüfauftrag aus § 212a Abs. 1 SGB VI maßgebend. Auch Zahlungspflichtige i.S.von § 212a Abs. 1 SGB VI unterliegen wegen der nicht eingeschränkten Gleichsetzung von Arbeitgebern und anderen Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben, der Auskunfts- und Unterlagenüberlassungspflicht 10 10 Scheer, Kellner, a.a.O., S. 86. .

Das BSG sieht das Verlangen der Beklagten auf Einsicht auch in Unterlagen von beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, bei denen keine Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen entrichtet worden sind, von diesem Informationsrecht umfasst. Denn es bezieht sich auf Tatsachen, die „für die Erhebung der Beiträge notwendig“ (§ 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sind, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfestelle diese Beitragspflicht zutreffend erkannt hat.

An der Notwendigkeit fehlt es nicht deshalb, weil bei den Pflegekassen die entsprechenden Daten womöglich ebenfalls vorhanden sind und nur die Pflegekassen insoweit Meldepflichten unterliegen (§ 44 Abs. 3 SGB XI). Es trifft zwar zu, dass eine entsprechende Meldepflicht für die Beihilfestellen nicht normiert ist. Das berechtigt diese Stellen jedoch nicht, ggf. noch nicht als relevant erkannte Daten zurückzuhalten, wenn sie nach § 212a Abs. 1 SGB VI geprüft wird 11 11 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 28. .

Gegenstand einer Prüfung nach § 212a SGB VI sind nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl Meldepflichten als auch die „sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen“, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen selbst (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Pflicht zur Beitragszahlung der Beihilfestelle entsteht kraft Gesetzes unabhängig von der Erfüllung der Mitteilungspflicht der Pflegekasse. Die Mitteilung der Pflegekasse an die Beihilfestelle nach § 44 Abs 5 SGB XI dient nicht der Entlastung der Beihilfestelle, sondern der Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer beschleunigten Weiterleitung von Informationen. Zu prüfen ist daher nicht nur, ob die Beihilfestelle nach Mitteilung durch die Pflegekasse (§ 44 Abs. 5 Satz 2 SGB XI) fehlerfrei und mit der erforderlichen Sorgfalt tätig geworden ist. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob sie generell ihre Zahlungspflicht unabhängig von einer Mitteilung erfüllt hat.

Die Prüfung nach § 212a SGB VI dient laut BSG der Herstellung des objektiv rechtmäßigen Zustands mit dem Ziel, die Finanzierung und Funktionsfähigkeit der RV sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer vollständigen Beitragszahlung ist es erforderlich, die Erhebung objektiv geschuldeter Beiträge auch für den Fall zu ermöglichen, dass der Beitragsschuldner von seiner Beitragszahlungspflicht keine Kenntnis gehabt haben sollte. Der Schutz Zahlungspflichtiger vor einer unerwarteten Belastung mit Beitragsnachforderungen wird nach der gesetzlichen Konzeption vorrangig über Verjährungsregelungen gewahrt. Grundsätzlich sind daher alle Unterlagen beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger für die Prüfung „rentenversicherungsrechtlich relevant“ und erforderlich, auch wenn sich im Ergebnis tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Rentenversicherungspflicht finden lassen 12 12 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 29. .

1.4 Datenschutz

Das BSG hält die Grenzen der Datenverarbeitung sowohl des Art. 6 als auch des Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als eingehalten an.

Die Verarbeitung (vgl. Art 4 Nr. 2 DSGVO) der Daten von Pflegepersonen und Pflegebedürftigen ist von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO gedeckt. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage hierfür wird entweder durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Sie ergibt sich für das Abfragen von Daten zum Zweck der Beitragsüberwachung durch die RV aus § 212a Abs. 3 SGB VI sowie § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 SGB X. Der damit verfolgte Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen RV liegt im öffentlichen Interesse.

Soweit Gesundheitsdaten der Pflegebedürftigen wie z.B. Pflegegutachten betroffen sind, ist deren Verarbeitung trotz ihrer besonderen Schutzwürdigkeit nicht nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt. Sie ist ausnahmsweise zulässig, da erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm oder ihr u.a. aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen oder ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO). Auch eine Einsichtnahme in ärztliche Gutachten ist daher erforderlich, weil sich daraus Tatsachen für die Versicherungspflicht einer (z.B. bislang unerwähnten) Pflegeperson ergeben können. Das nationale Recht schränkt die Rechte der Pflegebedürftigen zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der sozialen Sicherheit unionsrechtskonform unter Achtung des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten in verhältnismäßiger Weise ein (Art. 14, 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) und beachtet die Grenzen der Datenverarbeitung aus Art. 5 DSGVO 13 13 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 32. .

Als nationales Recht ist (ergänzend) § 67a SGB X zu beachten (§ 35 Abs. 2 SGB I). Sowohl nach seiner bei Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts geltenden Fassung als auch der ab Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 geänderten Fassung ist die Erhebung von Sozialdaten – auch Gesundheitsdaten – zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (Abs. 1). Die Sozialdaten sind zwar grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben, dürfen hier aber ohne deren Mitwirkung erhoben werden, weil § 212 a Abs. 3 SGB VI sowie § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 SGB X ihre Übermittlung an die Beklagte im Wege der Prüfhilfen- und Auskunftspflicht i.S. des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X vorschreiben 14 14 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 33. .

Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten – einschließlich der Gesundheitsdaten – ist zudem nach § 67b Abs. 1 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig. Die Übermittlung ist zur Aufgabenerfüllung der RV als Leistungsträger nach dem SGB (§ 35 Abs. 1 SGB I) erforderlich; die Verarbeitung ist durch § 212a Abs. 5 Satz 2 SGB VI „nur für die Prüfung“ erlaubt. Dadurch werden, ergänzt durch § 81 ff. SGB X, zugleich die Rechte der betroffenen Person und die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gesichert. Auch ist damit der Grundsatz der „Datenminimierung“ (Art 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) gewahrt, wonach die personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Darüber hinaus sind sowohl die RV als auch die Beihilfestelle als Körperschaften öffentlichen Rechts umfassend dem Datenschutz verpflichtet und unterliegen insbesondere der Wahrung des Sozialgeheimnisses gem. § 35 Abs. 1 SGB I 15 15 BSG, a.a.O., juris, Rdnr. 34. .

1.5 Einschränkung durch Art. 105 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)?

Nach dem BSG kann dahinstehen, inwieweit Art. 105 BayBG die Weitergabe von Beihilfeakten einschränkt. Dabei handelt es sich um nicht revisibles Bundesrecht (§ 162 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Auch gehen der Landesnorm die Regeln der DSGVO und des SGB X als Bundesrecht vor (Art. 31 Grundgesetz – GG).

2. Fazit

Das BSG hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Beihilfestellen bei Prüfungen nach § 212a SGB VI gegenüber den RV-Trägern verschiedene Pflichten im Hinblick auf die Vorlage von Unterlagen und der Bereitstellung von Prüfhilfen haben. Diese entsprechen vergleichbaren Pflichten der Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV, die in der BVV geregelt sind. Die Normen der BVV sind, solange von der eingeräumten Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, entsprechend heranzuziehen 16 16 So bereits Scheer, Kellner, a.a.O., S. 88; BSG, a.a.O., juris Rdnr. 24. . Das Urteil ist daher grundsätzlich für alle weiteren Prüfstellen nach § 212a SGB VI 17 17 Zu den weiteren Prüfstellen s. Scheer, Hennig, Lehmann, Prüfung der unmittelbaren Beitragszahler nach § 212a SGB VI, RVaktuell 2015, 205-212. . anwendbar.

3. Ausblick

Das Urteil gibt Anlass, die bisher nicht wahrgenommene Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 212a Abs. 6 SGB VI aufzugreifen.

Von Erlass des Bescheides am 9.9.2014 bis zum Urteil des BSG hat es über siebeneinhalb Jahre gedauert. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn eine Verfahrensverordnung für die Prüfungen nach § 212a SGB VI vorhanden gewesen wäre, die insbesondere die Pflichten der Zahlungspflichtigen (§ 212a Abs. 6 Nr.1 SGB VI) und die Durchführung der Prüfung (§ 212a Abs. 6 Nr. 2 SGB VI) regelt 18 18 Auch der BRH (Prüfungsmitteilung vom 10.11.2022 – IX 2 – 2021 – 0059 I zur Prüfung der Rentenversicherungsträger bei der Beitragsüberwachung nach § 212a SGB VI) hält es für geboten, eine Verfahrensverordnung zu erlassen (s. Ziff. 7.3). .

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prüfstellen nach § 212a SGB VI und den RV-Trägern sind vielfältig. Sie lassen sich zusammengefasst in vier Bereiche aufgliedern: die Vorlage von Unterlagen, die Bereitstellung von Prüfhilfen und der entsprechenden Zugriffe auf die benutzten Programme, die Selektion von Daten und die Mängelbeseitigung.

Die zwischen den Prüfstellen und den RV-Trägern immer wieder auftretenden Unstimmigkeiten führen auf beiden Seiten zu vermeidbarer Mehrarbeit und binden durch verlängerte Prüfzeiten unnötige Kapazitäten. Das kann dazu führen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Prüfauftrags nach § 212a SGB VI 19 19 S. dazu Werner-Eschenbach, Anmerkung zu BSG 27.4.2017 – B 12 R 14/19 R, SGB 2022, 571-579 (579). nachhaltig verzögert oder im Einzelfall unmöglich gemacht wird. Um eine möglichst zeitnahe Erhebung der Einnahmen sowie die Gleichbehandlung der zu prüfenden Stellen zu gewähren, ist der Erlass einer Verfahrensverordnung für die Prüfungen nach § 212a SGB VI erforderlich.

RVaktuell 5/2022
Zum 1.10.2022 sind Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen und zum Übergangsbereich in Kraft getreten, die zu Recht als „Reform“ bezeichnet werden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über zentrale Aspekte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben (vgl. Fn. 1).

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