Die Standards für die Prüfung der Jahresrechnungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung werden für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung verbindlich beschlossen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 7 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit der Bundesvertreterversammlung ergibt sich abweichend von den Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005 aus § 138 Absatz 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Dezember 2021
Uwe Hildebrandt
Jens Dirk Wohlfeil
Datum der Veröffentlichung: 19.1.2023
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung