- Bei Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat werden bei Eintritt des Leistungsfalls Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 56, 57 bzw. 249 SGB VI anerkannt, wenn für die erziehende Person vor, während oder nach der Erziehung des Kindes in Deutschland Versicherungszeiten nach Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 zurückgelegt wurden, und für die erziehende Person in keinem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten nach Maßgabe des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 anzurechnen sind.
- Wohnzeiten nach Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004, die im Erziehungsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor, während oder nach einer Kindererziehungszeit zurückgelegt wurden, stehen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht entgegen.
- Die Anrechnung der Kindererziehungszeit und der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist nicht auf einzelne Rentenarten beschränkt.
Gleichzeitig tritt die bisherige verbindliche Entscheidung vom Januar 2013, veröffentlicht am 31. Mai 2013, außer Kraft.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe g, Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für die Entscheidung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) und des Vorstandes (heute: Bundesvorstand) der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005 der Besondere Erledigungsausschuss des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich
Berlin, im November 2024
Anja Piel Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 4.3.2025
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung