Im Rahmen des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gelten sowohl in voller Höhe als auch in Teilen zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Beiträge.
Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für die Entscheidung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) und des Vorstandes (heute: Bundesvorstand) der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005 der Besondere Erledigungsausschuss des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2023
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 11.4.2023
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung