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RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (10/2023*)

RVaktuell-Sonderausgabe Nr. 5/2023 (25.10.2023)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
  1. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 2020, Az.: B 5 R 21/18 R, wird über den Einzelfall hinaus gefolgt.
  2. Soweit erforderlich, sind Versicherungszeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (gegebenenfalls auch noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), dem KSS-HKA, dem SVA-Israel, dem SVA-Jugoslawien und/oder dem DPRA 1975 zu berücksichtigen sind, multilateral für alle Wartezeiten zusammenzurechnen. Dies gilt entsprechend, wenn neben Versicherungszeiten in Deutschland nur Versicherungszeiten in den vorgenannten Abkommensstaaten zurückgelegt wurden.
    Dies gilt auch bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, der Anwartschaftserhaltungszeiten oder der wartezeitähnlichen Voraussetzungen.
    Die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten unter Einbeziehung des KSS-HKA kommt frühestens mit Anwendungsbeginn ab 1. Januar 2021 in Betracht.
  3. Bei der Berechnung der Rente erfolgt hingegen keine multilaterale Zusammenrechnung von Zeiten beziehungsweise multilaterale Vertragsanwendung. Sie ist stets getrennt nach den anzuwendenden über- und zwischenstaatlichen Regelungen durchzuführen. Die sich so ergebende höchste Rente ist zu zahlen.
  4. Bei der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide findet § 100 Absatz 4 SGB VI Anwendung. Dabei ist davon auszugehen, dass seit dem 26. Februar 2020 eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt.
  5. Die unter TOP 9 AGZWSR 1/2002 unter Rechtsfolge Ziffer 3 dargelegte Rechtsauffassung wird aufgegeben.

Gleichzeitig tritt die bisherige verbindliche Entscheidung vom Januar 2021, veröffentlicht am 11. Mai 2021, außer Kraft.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe g, Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

 

Berlin, im Juli 2023

 

Anja Piel

Alexander Gunkel

 

Datum der Veröffentlichung: 25.10.2023

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

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