Der von Ferdinand Kopp 1974 begründete, inzwischen jährlich erscheinende Standardkommentar zur VwGO ist von der Autorengemeinschaft, bestehend aus Fachexperten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Universitätslehrern, auf dem Stand vom Mai 2020 umfangreich überarbeitet worden.
Immer mehr rückt die elektronische Kommunikation in der Korrespondenz mit Verwaltungs- wie auch Sozialgerichten in den Fokus der Prozessbeteiligten. Der erneut novellierte § 55a VwGO (§ 65a Sozialgerichtsgesetz – SGG) wurde gründlich überarbeitet und bietet zugleich auch inhaltlich Antworten auf Fragen zum sicheren Übermittlungsweg für Schriftsätze und zur Erstellung elektronischer Dokumente. Erklärt wird die Neuregelung der „Container-Signatur“ (gleichzeitige Signatur mehrerer Dokumente) und ihre Anwendung.
Die herausragende Aktualität zeigt sich auch in der Aufarbeitung der Auswirkungen von Vorschriften zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie und ihrer Bezüge zum Verwaltungsgerichtsprozess. Ein eigens eingerichteter Anhang für Verfahrensfragen zu Covid-19 informiert über rechtsdogmatische Folgen, die Relevanz infektionsrechtlicher Maßnahmen für Justiz und Verwaltung oder die Vermeidung eines Stillstands der Rechtspflege nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 245 Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar ist das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht direkt vom Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahren (BGBl. I vom 27. 3. 2020, S. 569 f.) betroffen. Gleichwohl haben infektionsrechtliche Maßnahmen wie die Anordnung der Maskenpflicht, Aussetzung des Verfahrens bei Quarantäne (§ 247 ZPO), Anforderungen an die Datensicherheit bei Videokonferenzen nach § 102a VwGO (§ 110a SGG), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO (§ 67 SGG) oder der Verzicht auf mündliche Verhandlung Auswirkungen auf die Justiz und damit auf den Verwaltungsprozess.
Die Aktualität des Werkes in Rechtsprechung und Wissenschaft bedeutet Kontinuität in der Kommentierung der VwGO – ein großer Vorteil für Richter, Rechtsanwälte, Justitiare, Verbandsjuristen, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Referendare und Professoren. Auch für Studierende kann der Kommentar wegen seiner verständlichen Darstellung, aber auch wegen seiner Hinweise auf den Sozialgerichtsprozess und viele inhaltlich gleichlautende Regelungen von Interesse sein.