- Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 2020, Az.: B 5 R 21/18 R, wird über den Einzelfall hinaus gefolgt.
- Soweit erforderlich, sind Versicherungszeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (gegebenenfalls auch noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), dem SVA-Israel, dem SVA-Jugoslawien und/oder dem DPRA 1975 zu berücksichtigen sind, multilateral für die Wartezeit von 5, 15, 20, 25, 35 und 45 Jahren zusammenzurechnen. Dies gilt entsprechend, wenn neben Versicherungszeiten in Deutschland nur Versicherungszeiten in den vorgenannten Abkommensstaaten zurückgelegt wurden.Dies gilt auch bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, der Anwartschaftserhaltungszeiten oder der wartezeitähnlichen Voraussetzungen.
- Bei der Berechnung der Rente erfolgt hingegen keine multilaterale Zusammenrechnung von Zeiten beziehungsweise multilaterale Vertragsanwendung. Sie ist stets getrennt nach den anzuwendenden über- und zwischenstaatlichen Regelungen durchzuführen. Die sich so ergebende höchste Rente ist zu zahlen.
- Bei der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide findet § 100 Abs. 4 SGB VI Anwendung. Dabei ist davon auszugehen, dass seit dem 26. Februar 2020 eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt.
- Die unter TOP 9 AGZWSR 1/2002 unter Rechtsfolge Ziffer 3 dargelegte Rechtsauffassung wird aufgegeben.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. g, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2021
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 11.5.2021