RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung
Rechtsprechung Veranstaltungen

Fachtagung Prozessvertretung der Deutschen Rentenversicherung

RVaktuell 1/2024
Vom 13. bis 15.3.2024 fand die Fachtagung „Prozessvertretung“ der Deutschen Rentenversicherung in Erkner statt. Die Vortragenden berichteten zu Themen rund um das Gerichts- sowie das Verwaltungsverfahren. Gegenstand der Vorträge waren auch aktuelle rentenpolitische Themen und ihre Bedeutung für die Prozessvertretung.

Relevante Entscheidungen sozialrechtlicher Spruchkörper die Statusfeststellung betreffend

Die Fachtagung eröffnete Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Präsident des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts (LSG) in Essen a.D, mit seinem Referat zur „Status-Rechtsprechung der Sozialgerichte“. Er ging bei seinem Vortrag auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Geschäftsführern und mitarbeitenden GmbH-Gesellschaftern in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (SG) ein. Er stellte die (überholte) sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit in Familien-GmbHs dar. Brand behandelte auch die Fragen der Stimmrechtsverträge, des Vetorechts, der Treuhandverträge, von GmbH & Co. KG, von GmbH und GmbH, der Rechtsanwaltsgesellschaft, von Vereinsvorständen und der Haftung im Rahmen der „Keine-Schönwetter-Selbstständigkeits-Rechtsprechung“ vom 29.8.2012.

In Hinblick auf den Begriff der Scheinselbständigkeit legte er die neue Rechtsprechung zu Honorarärzten und Pflegekräften (BSG vom 4./7.6.2019), die neue Rechtsprechung des BSG zu Notärzten (u.a. v. 19.10.2021), zum Vertretungsarzt in niedergelassener Klinik (BSG v. 19.10.2021), zu Honorarpflegekräften (BSG v. 7.6.2019), zur Musiklehrerin (BSG v. 28.6.2022), zum Musiklehrer (v. 14.3.2018), zur Möglichkeit einer Statusänderung durch Zwischenschaltung einer Juristischen Person (BSG v. 20.7.2023), zum ehemaligen Zahnarzt im Rahmen des Notdienstes für eine zahnärztliche Vereinigung (BSG vom 24.10.23), zum Kameramann, zur Augenärztin in Vertretung und zum Vorstand einer Genossenschaft (BSG vom 12.12.2023) dar.

Einblicke in Prozessuale Besonderheiten bei Anerkenntnissen und Vergleichen

Anschließend hielt Dr. Magdalena Skowron einen Vortrag zum Thema „Ein Überblick über prozessbeendende Erklärungen“. Sie wies auf die während eines Gerichtsverfahrens geltenden Grundsätze, wie den Untersuchungsgrundsatz hin. Dabei betonte sie, dass die Dispositionsmaxime auch den Verwaltungsprozess beherrscht. Diese komme u. a. in §§ 103, 123 und § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Ausdruck.

Weiterhin behandelte sie die prozessbeendenden Erklärungen unter Berücksichtigung der in einem Sozialgerichtsprozess geltenden Besonderheiten. Sie ging dabei auf die Klagerücknahme, den Prozessvergleich (gerichtlicher Vergleich, außergerichtlichen Vergleich), die übereinstimmende Einseitige sowie die Erledigungserklärungen, sowie auf das Anerkenntnis ein. Am Schluss folgte der versprochene Überblick mit Ausführungen über verschiedene prozessbeendende Erklärungen zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten je nach Zeitpunkt der Beseitigung der Rechtshängigkeit, zur Art und Weise der Beseitigung der Rechtshängigkeit, zu Adressaten der Erklärung, zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung der Rechtshängigkeit sowie zur Möglichkeit der Anfechtung oder Beseitigung der Prozesserklärung. Die Diskussion der bewanderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung brachte wertvolle Hinweise in Hinblick auf die Praxis der einzelnen Träger. Die Vor- und Nachteile konnten ausgetauscht werden.

Hintergründe aktueller Rechtsprechung des BSG

Den zweiten Veranstaltungstag am 14.3.2024 eröffnete Prof. Dr. Anne Körner, Richterin am BSG mit dem Vortrag „Aktuelle Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts“. Sie sprach über die Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden im Hinblick auf Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, Kindererziehungszeiten und die Überzahlung von Renten nach dem Tod des Rentenberechtigten vom zuständigen Rentenversicherungsträger.

Zu den Kindererziehungszeiten wies Körner auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hin. Dem Fall lag folgende Konstellation zugrunde: Die Klägerin machte eine Ausbildung in Aachen und leistete ein unentgeltliches Praktikum. Dann zog sie in die Niederlande, ihre Kinder gingen aber in Aachen zur Schule. Später zog sie wieder nach Deutschland und ging dort einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Der EuGH stellte fest, dass eine hinreichende Verbindung zum Inland vor dem Hintergrund von Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – trotz des Wegzugs in die Niederlande – weiterhin bestand. Ausdrücklich sprach der EuGH jedoch von einer hinreichenden Beziehung zu Versicherungszeiten (nicht über Pflichtbeitragszeiten!).

Ein weiterer Fall von hoher praktischer Relevanz betraf § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Wichtig ist dabei, dass eine Auflösung des Kontos keine Wirkung auf das Rücküberweisungsverlangen hat. Für den Versicherungsbeginn kann man sowohl auf das Datenverarbeitungsblatt, auf handschriftliche Notizen (übliche Aktenführung – zeitnah!) als auch auf die Befragung des Sachbearbeiters zurückgreifen.

In Hinblick auf die Kenntnis von der Überzahlung ist eine doppelte Kenntnis erforderlich: vom Tod sowie von der Weiterzahlung der Rente. Ein Anspruch wie in § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine positive Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis genügen lässt, findet man in § 118 SGB VI nicht.

Der eigentliche Knackpunkt des Falles war jedoch die Frage, auf wessen Kenntnis abzustellen ist. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nennt einen Amtswalter, Sachbearbeiter. Das Vorhandensein eines Datensatzes kann noch keine Grundlage für die Kenntnis darstellen. Insoweit könnte man aber an die Zurechnung vom Wissen denken, und zwar im Rahmen eines Organisationsverschuldens (die Systeme Alters- und eine Witwenrente) waren nicht gekoppelt; die Verstorbene hatte zwei Versicherungsnummer und in dem Schreiben hat ihre Tochter lediglich eine davon genannt).

Im Rahmen des Organisationsverschuldens ist die Frage der Wissenszurechnung relevant. Diese kann entweder zwischen den Dezernaten erfolgen oder man könnte auf den Renten Service der Deutschen Post (als Wissensvertreter, § 166 BGB analog) abstellen. Ein Wissensvertreter ist nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant Dinge in eigener Verantwortung zu erledigen und ggf. weiterzuleiten. Der Renten Service ist nach 119 SGB VI für Veränderungen zuständig.

Sozial- und arbeitsrechtliche Korrelationen  

Anschließend trug der Vorsitzende Richter am Bayerischen LSG, Stephan Rittweger, zum Thema „Vom Doppel- zum Dreifachverdiener: Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte der Teilrente 99,99%“ vor.

Anfangs schilderte er die Problematik anhand von Beispielen, die die Auswirkungen der geltenden Rechtslage den Teilnehmerinnen und Teilnehmern näherbrachten. Als relevante Rechtsvorschriften nannte er § 280 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten sowie § 243 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Ermäßigten Beitragssatz. Das Bayer. LSG, entschied auch dazu (14.9.2021 – L 6 R 199/19) und führte aus, ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI bestehe jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente. Einer Bestimmung des prozentualen Anteils auf zwei Dezimalstellen genau stünden weder der Wortlaut des § 42 Abs. 2 SGB VI noch sonstige Bestimmungen des SGB VI entgegen. Bedeutung habe auch § 42 Abs. 1 SGB VI, der Regelungen zu Voll- und Teilrente enthält.

Rittweger ging auch auf typische Arbeitsvertragsklauseln ein  und unterschied zwischen Klauseln, die positive sowie negative Auswirkungen auf die Lage der Versicherten und Arbeitenden hätten. Das „grüne“ Licht verdiene die Klausel „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.“

Zum Schluss ging der Vortragende auf die Rechtsprechung der deutschen und europäischen Gerichte zur Diskriminierung ein. In den vom EuGH und Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Rechtssachen ging es um die Auslegung der Art. 1, 2 Abs. 2, 16 RL 2000/78/EG (Antidiskriminierung). Eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung besteht, wenn eine tarifliche Überbrückungsleistung zum Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust und zur angemessenen Lebensunterhaltgewährung auf den Zeitpunkt beschränkt ist, zu dem erstmals eine gesetzliche Altersrente beansprucht werden kann. Den Tarifparteien steht gem. Art. 28 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) das Recht auf Kollektivverhandlungen zu. Diese sind aber nicht befreit vom Diskriminierungsverbot (EuGH 6.12.2012, C-152/11, EuGH 19.9.2018 – C-312/17; BAG, 5.9.2019 – 6 AZR 533/18; BAG, 16.7.2019 – 1 AZR 537/17).

Besonderheiten bei Gerichtsverfahren betreffen Erwerbsminderungsrenten

Zum Anbruch der zweiten Tageshälfte beschäftigte Grit Julga, Richterin am SG Lübeck und ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fachtagung mit dem Dauerbrenner „EM-Rente in der Prozessvertretung“.

Die Vortragende wies darauf hin, dass es in dem Verfahren drei Beteiligte gebe, die eigene Interesse vertreten und die eigene Rolle im Prozess jeweils anders verstehen. Dabei vertritt die gesetzliche Rentenversicherung (RV) die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten. Ihre Bindung an Recht und Gesetz ergebe sich aus dem Grundgesetz.

Julga erklärte, wie eine Prüfung eines Befund- und Behandlungsberichts (BuB) aus gerichtlicher Sicht erfolge. Man suche nach neuen medizinischen Befunden, ggf. im Anschluss an die Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes.

Im Rahmen der Beweiswürdigung könne der Spruchkörper sowohl auf ein schriftliches Gutachten wie auch auf einen Terminsgutachter zugreifen. In der Regel beschäftige sich ein Gericht mit einem medizinischen Gutachten. Der Sachverständige müsse über die hinreichende Sachkunde verfügen, ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten zu erstellen. Eine Anhörung der Beteiligten stehe wiederum im Ermessen des Gerichts. Eine Äußerung der Beteiligten in Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen könne die Entwicklung des Prozesses wesentlich fördern. Diese haben ein Vorschlagsrecht, kein Bestimmungsrecht. Die gerichtliche prozessleitende Verfügung sei nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).

Interessante Hinweise konnten die Beteiligten austauschen, als es um einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 118 Abs. 1 SGG, § 406 Zivilprozessordnung – ZPO) ging. Es gelten dieselben Gründe wie bei Richtern (§ 60 SGG, § 42 ZPO). Maßstab sei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Der Ablehnungsgrund sei glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 118 Abs. 1 SGG, § 406 ZPO) ergehe durch Beschluss (§ 118 Abs. 1 SGG, § 406 Abs. 5 ZPO).  Dieser müsse vor Erlass der Endentscheidung und vor Begutachtung ergehen. Der Beschluss sei nicht beschwerdefähig (§ 172 Abs. 2 SGG). Bei Antragsablehnung in der Endentscheidung und keiner Möglichkeit der angemessenen Reaktion darauf (BSG, Urteil vom 15.3.1995 – 5 RJ 54/94 – ) liege ein Verfahrensmangel vor.

Neue entscheidungsrelevante Tatsachen seien mitzuteilen.

Es bestehe auch die Möglichkeit Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren (§ 118 Abs. 1 SGG, § 411a ZPO) zu verwerten. Eine schriftliche Begutachtung wird durch die Verwertung eines gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt.

Statusfeststellungsverfahren aus Sicht eines Richters, der bei der Gesetzesentstehung mitwirkte

Den Tag rundete Olaf Wichner, Richter am SG Berlin, mit einem Vortrag zum Thema „Das Statusfeststellungsverfahren“ ab. Anfangs schilderte er die Passage aus dem Koalitionsvertrag, wonach das Statusfeststellungsverfahren für Selbständige zu vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten sei.

Zu erproben sei, in welchem Umfang eine vorgelagerte Statusprüfung in bestimmten Konstellationen – insbesondere bei vielfach gleichartigen Beauftragungen auf Grundlage identischer Vereinbarungen – früher Rechtssicherheit gewährt.

Neu im Statusfeststellungsverfahren seien Elementenfeststellung, Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis, Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung oder mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren.

Eine Elementenfeststellung bringt im Einzelfall eine detaillierte Prüfung, die nichts mit dem Status zu tun hat. Dagegen wandten sich jedoch Arbeitgeber, Krankenkassen und Selbständige. Das Besondere sei hier die Bindung anderer Versicherungsträger, die nur den Erwerbsstatus dieser einen Tätigkeit betreffen kann.

Der Vortragende legte auch die typischen Dreiecksverhältnisse (Auftraggeber, Auftragnehmer und ein Industrieunternehmen) dar. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellt man (Ermächtigung von Amts wegen) auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Anhaltspunkte für Eingliederung könne man in der Arbeitsorganisation und der Weisungsbefugnis suchen.

Eine Prognoseentscheidung sei bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich. Grundlage dafür seien Vereinbarungen sowie beabsichtigte Umstände der Vertragsdurchführung. Nach der „regulären“ Statusfeststellung bestehen nachwirkende Pflichten, wie die Mitteilung von Änderungen bis einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit. Bei einer Änderung sei eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen wesentlicher Änderung von Beginn der Tätigkeit an die Folge. Problematisch dabei sei, dass die Prognose nicht auf einer Tatsachengrundlage beruhe und insoweit Missbrauchspotenzial bestehe.

Für mehrere gleiche (gleichartige) Auftragsverhältnisse unterschiedlicher Auftragnehmer oder desselben Auftragnehmers sei eine Gruppenfeststellung möglich. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Einzelfallentscheidung über den Erwerbsstatus bzw. über weitere gleiche Auftragsverhältnisse.

Einblicke in die aktuelle Rentenpolitik

Den dritten und letzten Tagungstag eröffnete Uwe Hennig mit einem Vortrag zum „Aktuellen aus der Rentenpolitik“. Er sprach über die Finanzentwicklung sowie über aktuelle wie auch noch offene Gesetzesvorhaben. Dafür beschäftigte er sich mit dem Koalitionsvertrag.

Er sprach vom SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz und dem Eingliederungsversuch nach § 43 Abs. 7 SGB VI, über Neues zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, über Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, über den zunächst bestehen bleibenden Rentenanspruch und über erleichterte Wiedereingliederung sowie Rechtssicherheit für Rentenbeziehende.

Auch bringe das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung neue Regelungen zu Mini- und Midijobs und zum Mindestlohn mit sich.

Hennig wies auf die Rechtsprechung des BVerfG hin (Beschluss vom 7.4.2022). Danach benachteilige das gegenwärtige System der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern. Die gleiche Beitragsbelastung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Daher sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf. Ziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes sind Verbesserung der Pflege, Verbesserung der Einnahmesituation und die Berücksichtigung des Aufwands für Kindererziehung. Diese Ziele sind durch Beitragsanhebung im Rahmen der Rentenanpassung (zum 1.7.2023), die Einführung eines einfachen und digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder (bis zum 31.3.2025) sowie durch digitale Verfahren zu erreichen.

Zu den offenen Vorhaben zähle die Einführung der Altersvorsorgepflicht für Selbständige. Im Koalitionsvertrag stehe, dass für alle neuen Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, eine Pflicht zur Altersvorsorge eingeführt werde. Selbständige sind in der gesetzlichen RV versichert, sofern sie nicht im Rahmen eines einfachen und unbürokratischen Opt-Outs ein privates Vorsorgeprodukt wählen. Dieses muss insolvenz- und pfändungssicher sein und zu einer Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen.

Prozessuale Vertiefung in Hinblick auf Besonderheiten zu Anerkenntnissen und Vergleichen

Den letzten Vortrag hielt Dr. Uwe Heilemann, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, zum Thema „Die Änderung der Verhältnisse bei Anerkenntnissen und Vergleichen“. Im Rahmen einer Einführung behandelte er die Frage, wann man – bei einer Änderung der Verhältnisse – Vergleiche abschließt oder Anerkenntnisse abgibt/annimmt. Wie ist der richtige Umgang mit diesen Instrumenten bei veränderten Verhältnissen? Es gebe viele denkbare Fälle, die immer wieder auftreten würden.

Einen guten Eingang in die umfassende Problematik fand Heilemann mit der Darstellung mehrerer prozessualen Konstellationen, in denen Vergleiche und Anerkenntnisse typischerweise geschlossen werden. Besondere Herausforderungen würden die Änderungen der Verhältnisse sowohl bei Vergleichen als auch bei Anerkenntnissen mit sich bringen.

Das Grundbeispiel stelle ein Fall aus der Praxis dar: Die Versicherte erhält eine EM-Rente (wegen fortschreitender Krankheit), hat gesundheitliche Einschränkungen und kann nicht arbeiten. Der Antrag auf EM-Rente wird bewilligt. In der Zukunft kann die Versicherte wieder arbeiten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne man den Bewilligungsbescheid aufheben.

Komplizierter seien die Fälle, in denen die EM-Rente abgelehnt wird. Im Klageverfahren werden weitere Befundberichte angefordert. In einem Vergleich einigen sich die Parteien auf Zahlung der EM-Rente und der Träger erlässt einen Bewilligungsbescheid. Bei der Verbesserung des Gesundheitszustands und dem Willen, von der Zahlung der Rente Abstand zu nehmen, müsste man sowohl den Bescheid als auch den Vertrag nochmals würdigen und ggf. kündigen oder abändern.

Eine weitere Konstellation sei die, in der kein Vergleichsangebot abgegeben werde, sondern ein Anerkenntnis. Der Versicherte reagiert darauf nicht und nimmt das Anerkenntnis nicht an. Das Gericht kann – aufgrund dieses Anerkenntnisses – ein Anerkenntnisurteil erlassen. Und ein Träger erlässt aufgrund des Anerkenntnisurteils einen Bewilligungsbescheid. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, sei der Rentenbescheid zu widerrufen.

Die Problematik liege darin, dass es mehrere begünstigende Regelungen übereinander gebe, was die Herausforderung mit sich bringe, bei einer Änderung der Verhältnisse die Fälle entsprechend zu bearbeiten.

Zu unterscheiden seien Fallkonstellationen, in denen es zu einer Änderung der Verhältnisse vor oder nach Abschluss eines Vergleichs/Anerkenntnisses kommt. Eine angemessene Reaktion hänge von dem jeweiligen Stadium ab.

Für die Fallgestaltung „angenommenes Anerkenntnis und eine Änderung der Verhältnisse nach dem Erlass des Urteils“ habe man seit dem Urteil des BSG (v. 6.5.2010) Klarheit. Danach kann ein in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses erteilter Bewilligungsbescheid über eine Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben werden.

Ein Teilanerkenntnis, bei dem sich Behörde verpflichtet, etwas zu tun, enthalte Elemente einer Zusicherung. Sowohl Anerkenntnis als auch der folgende Ausführungsbescheid könnten nach § 48 SGB X aufzuheben sein. Das SG Koblenz will ein Anerkenntnis wie einen Vergleich behandeln. Das bedeute aber, dass man dieses – wie einen Vertrag – nach § 59 SGB X kündigen könne, um die Rechtslage an veränderte Verhältnisse anzupassen. Das BSG würde sowohl ein angenommenes Teilanerkenntnis als auch den zugrunde liegenden Ausführungsbescheid nach 48 SGB X aufheben.

Der Vortragende ging auch auf Unterschiede zwischen einem Anerkenntnis und einem Vergleich ein.

Fazit

Es ist schön zu sehen, dass trotz der Vielzahl der Gesetze ein nicht enden wollender Bedarf für die Tätigkeit der Prozessvertreter besteht, die immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt werden. Diese ergeben sich aus den hinter den Akten stehenden Schicksalen sowie auch aus dem Bedürfnis, den Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auch die Praxis der Spruchkörper verändert sich immerwährend. Viele unterschiedliche Fallkonstellationen sind in dem Bereich denkbar, in dem die menschliche Gesundheit im Vordergrund zu stehen hat. Dies erfordert eine akribische Herangehensweise der Prozessvertreter und ein sehr hohes Engagement.