1. Methodische Hinweise
Die Statistik zur Riester-Förderung basiert auf den Prozessdaten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zur Zulagengewährung und Überprüfung des Sonderausgabenabzugs. Die Grundgesamtheit der Statistik stellen alle Personen mit mindestens einem Vertrag mit Riester-Förderung zum Auswertungsstichtag dar, für die im ausgewerteten Beitragsjahr eine Zulage und/oder eine über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug geleistet wurden. Diese Personen werden als geförderte Personen bezeichnet. Ungeförderte Riester-Verträge bzw. Personen mit ausschließlich ungeförderten Riester-Verträgen können nicht erfasst werden. In der Statistik zur Riester-Förderung werden daher folgende Förderarten unterschieden: Personen mit ausschließlicher Zulagengewährung, Personen mit ausschließlicher Steuerentlastung und Personen mit Zulagen und Steuerentlastung. Die Untersuchung basiert auf den vorliegenden Daten zum Auswertungsstichtag 15.5.2023, deren wichtigste Ergebnisse jährlich auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden. Bei der Interpretation der Ergebnisse im Zeitverlauf sind die Veränderungen der Regelungen zur Riester-Förderung zu beachten. So wurde z.B. ab dem Beitragsjahr 2018 die maximale Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR erhöht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die dargestellten Prozentangaben im Text auf Berechnungen mit den ungerundeten Basiszahlen beruhen.
2. Bedingungen der Zulageförderung für das Beitragsjahr 2020
Im Fokus der Untersuchung stehen die Daten zu Personen mit zulagegeförderten Konten, die um Daten zur zusätzlichen steuerlichen Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ergänzt werden. Für die Beitragsjahre 2021 sowie 2022 liegen noch keine vollständigen Daten vor. Die vorläufigen Ergebnisse zeigen u.a., dass die Zulagen für die letzten beiden Beitragsjahre einen geringeren Wert aufweisen, als in den Vorjahren. Das liegt daran, dass mittlerweile für den Kreis der rentenversicherungspflichtigen Riester-Sparer zuerst die Zulagenberechtigung geprüft und dann erst die Zulage berechnet und ausgezahlt wird. Ziel dieser auch im Jahressteuergesetz 2022 1 1 Vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG Art. 6 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa im Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294). formulierten Umkehr ist es, dass damit Rückforderungen weitestgehend vermieden werden. Das führt in der Förderstatistik bei den beiden vorläufigen Beitragsjahren dazu, dass weniger Fälle statistisch erfasst werden können, als dies bei der früheren Verfahrensweise der Fall war. Des Weiteren ist in den vorläufigen Zahlen für 2022 deutlich erkennbar, dass sich der Auszahlungstermin der Zulagen verschiebt und somit die Zulagen zum Auswertungsstichtag 15.5.2023 einen geringeren Wert aufweisen.
3. Ergebnisse der Förderung der Riester-Rente für das Beitragsjahr 2020
3.1 Geförderte Personen und Fördervolumen im Überblick
Für das Beitragsjahr 2020 wurden insgesamt rd. 10,5 Millionen Personen, darunter rd. 57,3 % Frauen, durch Zulagen und/oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug mit einem oder mehreren Riester-Verträgen gefördert. Hierbei erhielten rd. 10,3 Millionen Personen eine Zulage und rd. 4,5 Millionen Personen zusätzlich eine darüber hinausgehende Steuerentlastung durch einen Sonderausgabenabzug. In den vorläufigen Angaben zu den insgesamt fast 4,7 Millionen Personen mit einer Steuerentlastung sind rd. 162 000 Personen enthalten, die nur einen Sonderausgabenabzug, aber keine Zulage erhalten haben. Schließlich erhielten rd. 85 000 Personen einen Berufseinsteiger-Bonus (s. Tabelle 1).
Im Vergleich des Beitragsjahres 2020 zu den aktualisierten Ergebnissen des Beitragsjahres 2019 2 2 Zur Analyse des Beitragsjahres 2019 zum Auswertungsstichtag 15.5.2022 vgl. Kruse, Rohde, Timpe, Weber: Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und Sonderausgabenabzug: Leichter Rückgang bei den geförderten Personen im Beitragsjahr 2019 im Vergleich zum Beitragsjahr 2018 - RVaktuell 2/2023. Hinweis: Die Zeitschrift RVaktuell erscheint ab dem Jahr 2021 in digitaler Form. Download der Ausgabe unter RVaktuell sank die Zahl der geförderten Personen um rd. 209 000 bzw. 2,0 %. Die rückläufige Entwicklung der Zahl der geförderten Personen deckt sich auch mit den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Zahlen der bestehenden Riester-Verträge 3 3 Vgl. BMAS, Statistik zur privaten Altersvorsorge (Riester-Rente), Download unter Bundesministerium für Arbeit und Soziales . Ein Grund hierfür sind nach Angaben der Versicherungswirtschaft die seit dem Jahr 2022 zurückgegangenen Neuabschlusszahlen.
An Zulageförderung wurden insgesamt rd. 2,771 Mrd. EUR für das Beitragsjahr 2020 berechnet. Davon entfielen rd. 1,376 Mrd. EUR auf Grundzulagen und rd. 1,380 Mrd. EUR auf Kinderzulagen sowie rd. 14,8 Mio. EUR auf den Berufseinsteiger-Bonus. Damit entfällt auf die Kinderzulage knapp die Hälfte des Zulagefördervolumens. Die über die Zulageförderung hinausgehende Einkommensteuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug für das Beitragsjahr 2020 betrug vorläufig 4 4 Da sich die Veranlagungen zur Einkommensteuer über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erstrecken und daher noch nicht alle Meldungen zur steuerlichen Förderung von Riester-Verträgen der ZfA zum Auswertungsstichtag 15.5.2023 vorlagen, könnte die tatsächliche zusätzliche steuerliche Förderung etwas höher als der hier ausgewiesene Wert sein. rd. 1,166 Mrd. EUR, so dass sich eine Gesamtförderung der Riester-Rente für das Beitragsjahr 2020 von etwas mehr als 3,9 Mrd. EUR ergibt.
Das Beitragsvolumen (Summe aus Eigenbeiträgen und Zulagen) aller geförderten Personen umfasste für das Beitragsjahr 2020 insgesamt 11,824 Mrd. EUR.
3.2 Geförderte Personen nach der Höhe der maßgebenden Jahreseinnahmen
Die Anzahl der geförderten Personen des Beitragsjahres 2020 wird nach den maßge-benden Jahreseinnahmen – die der Zulageberechnung zugrunde liegen – differenziert 5 5 Ausgeschlossen werden bei dieser Analyse mittelbar berechtigte Zulageempfänger, weil deren Einnahmen für die Riester-Förderung nicht relevant sind und deshalb nicht erfasst werden. . Zulagen werden überwiegend von Personen mit geringem und mittlerem Einkommen in Anspruch genommen. Der Anteil der unmittelbar geförderten Zulageempfänger mit einem Jahreseinkommen von unter 40 000 EUR liegt bei rd. 62 %. Die Differenzierung nach Geschlecht zeigt, dass männliche geförderte Personen über höhere maßgebliche Einnahmen verfügen als weibliche 6 6 Informationen zu den Einnahmen von Ehepaaren bzw. zu den Haushaltseinnahmen liegen nicht vor. . So beziehen bei den Männern rd. 77,4 % Einnahmen von mindestens 30 000 EUR, während bei Frauen lediglich rd. 38,7 % Einnahmen von mindestens 30 000 EUR aufweisen. Im Zeitverlauf kann man eine Tendenz zu höheren Jahreseinnahmen erkennen.
*Mittelbar berechtigte Zulageempfänger wurden nicht berücksichtigt.
Hinweis: Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Spaltensummen; Abweichungen der Summe von 100 % sind rundungsbedingt.
Mit diesen Ergebnissen kann jedoch keine Aussage zur Frage der Verbreitung unter den förderberechtigten Personen nach Einnahmehöhe getroffen werden. Die Einnahmeverteilung in der Grundgesamtheit (z.B. der Einnahmestruktur aller Förderberechtigten, ggf. auch im Haushaltszusammenhang) ist nicht bekannt. Hinweise hierzu geben die Ergebnisse einer Personenbefragung zur „Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge 2020“ unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten 7 7 Vgl. Keck, Walther, Leinert, Schiel: Zusätzliche Altersvorsorge von Beschäftigten in Deutschland, DRV 1/2022, S. 89-109. .
3.3 Kinderzulagen und Altersstruktur der Zulageempfänger
Von den Zulageempfängern im Beitragsjahr 2020 haben rd. 37,1 % neben der Grundzulage auch mindestens für ein Kind eine Kinderzulage erhalten (s. Tabelle 3) 8 8 Der Anteil der Zulageempfänger mit für die Kinderzulage berücksichtigtem Kind kann nicht mit dem Anteil der Zulageempfänger mit Kindern gleichgesetzt werden, da die Kinderzulage nur einem Elternteil und nur für die Dauer des Kindergeldbezugs gewährt wird. .
* Personen mit ausschließlicher Steuerentlastung werden hier nicht berücksichtigt.
Hinweis: Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Spaltensummen; Abweichungen der Summe von 100 % sind rundungsbedingt.
Da die Kinderzulage immer nur an ein Elternteil gezahlt wird und das i. d. R. die Mutter ist 9 9 Bei Eltern, die steuerrechtlich gemeinsam veranlagt sind, wird die Kinderzulage standardmäßig der Mutter bzw. dem Lebenspartner, für den das Kindergeld festgesetzt wird, gewährt. Auf Antrag beider Elternteile alternativ dem Vater bzw. dem anderen Lebenspartner, vgl. § 85 Abs. 2 EStG. , erscheint an dieser Stelle der Anteil der Frauen, die eine Kinderzulage erhalten haben, an allen Zulageempfängerinnen aussagekräftiger. Er lag mit rd. 52,9 % auch deutlich höher als für männliche Bezieher mit einem Anteil von rd. 15,7 % an allen männlichen Zulageempfängern. Bei den Frauen war der Anteil mit Kinderzulagen für zwei Kinder am größten, dicht gefolgt vom Anteil mit nur einer Kinderzulage. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Kalenderjahr 2023 abschließend das Überprüfungsverfahren für das Beitragsjahr 2020 stattgefunden hat, bei dem sowohl die Grund- als auch die Kinderzulagen dem Grunde und der Höhe nach überprüft wurden. Das führt zu einem leichten Rückgang der Anzahl der Förderberechtigten mit Kinderzulage für das Beitragsjahr 2020 auf Basis der aktualisierten Ergebnisse am nächsten Auswertungsstichtag.
Bezogen auf die Altersstruktur zeigt sich, dass unter allen geförderten Personen des Beitragsjahres 2020 die Geburtsjahrgänge 1961 bis 1970 mit rd. 30,7 % am stärksten vertreten sind (s. Abb. 1). Das lässt sich durch die Altersverteilung der Bevölkerung erklären.
Dass die jüngeren Geburtsjahrgänge ab 1991 schwächer vertreten sind, dürfte vor allem daran liegen, dass sich daraus viele noch in der Ausbildungsphase – z. B. Studium – befinden und damit in der Regel nicht zum förderberechtigten Personenkreis der Riester-Rente gehören. Bei den älteren Geburtsjahrgängen vor 1956 dürfte ein Teil schon in die Rentenphase eingetreten sein, der dann nicht mehr gefördert wird. Eine neue Auszahlungsstatistik von geförderten Riester-Verträgen wurde von der ZfA bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund im Auftrag des BMF vorbereitet und am 10.4.2024 für die Leistungsjahre 2020 bis 2022 auf der Webseite des BMF veröffentlicht 10 10 Vgl. BMFZur Seite . Ausgewiesen werden neben den Bestandsfällen eines Leistungsjahres auch „Neufälle“, die somit von der Förder- in die Auszahlungsphase gewechselt sind 11 11 Diese Statistik basiert auf den Meldungen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren, das u.a. um zwei zusätzliche statistische Merkmale zur Identifikation von Riester-Verträgen erweitert wurde. Zur Methodik und Interpretation der Ergebnisse ist ein Artikel in Vorbereitung, der voraussichtlich im nächsten Heft der RVaktuell erscheinen wird. .
Diese Statistik wird auf den Meldungen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren basieren, das ab dem 1.1.2019 u.a. um zwei zusätzliche statistische Merkmale zur Identifikation von Riester-Verträgen erweitert wurde.
Zudem bleibt zu vermuten, dass ein Teil dieser Personen bereits vor der Einführung der Riester-Rente Produkte der privaten Altersvorsorge erworben hatte und somit auf den Abschluss eines Riester-Vertrags verzichtete. Im Vergleich zu den Beitragsjahren 2018 und 2019 zeigt sich in der Abb. 1 unter den geförderten Personen ein erneuter Rückgang von älteren Personen der Geburtsjahrgänge vor 1976. Auch bei den jüngeren Personen der Geburtsjahrgänge 1976 bis 1990 sind im Vorjahresvergleich jeweils leichte Rückgänge zu verzeichnen. Nur bei den Geburtsjahrgängen ab 1991 kam es in den Beitragsjahren 2019 und 2020 im Vorjahresvergleich jeweils zu einem Anstieg der Personen mit geförderten Altersvorsorgeverträgen.
3.4 Vollständigkeit der Zulagen und Zulageberechtigung
Werden die Zulageempfänger nach dem Anteil der realisierten Zulage dargestellt, so zeigt sich für das Beitragsjahr 2020, dass etwas mehr als die Hälfte den vollen Zulageanspruch realisierte. Rd. 23,6 % der Zulageempfänger realisierten hingegen weniger als die Hälfte ihres Zulageanspruchs (s. Tabelle 4).
Hinweis: Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Spaltensummen; Abweichungen der Summe von 100 % sind rundungsbedingt.
Bei den Zulageempfängerinnen liegen die Anteile mit maximaler Zulageförderung mit 55,2 % wesentlich höher als bei den Männern, da Frauen wegen vergleichsweiser geringerer Einnahmen und der häufiger gewährten Kinderzulage einen niedrigeren Mindesteigenbeitrag zur Gewährung einer maximalen Zulage leisten müssen. Eine geringe Ausschöpfung des individuellen Zulageanspruchs scheint das Erreichen eines ausreichenden Sicherungsniveaus im Alter zunächst in Frage zu stellen. Eine Bewertung kann dabei jedoch nur im Gesamtzusammenhang mit der individuellen Vorsorgesituation erfolgen 12 12 Vgl. dazu auch Stolz, Rieckhoff: Zulagen in Höhe von 2,4 Mrd. EUR: Förderung der Riester-Rente für das Beitragsjahr 2009, RVaktuell 12/2012, S. 394. .
Die Analyse der Zulageempfänger nach ihrer sozialrechtlichen Stellung („Personengruppe der Förderberechtigung“) verdeutlicht, dass mit rd. 86,2 % der weitaus größte Teil der Zulageempfänger für das Beitragsjahr 2020 in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) aktiv versichert war (s. Tabelle 5).
* DU = Dienstunfähigkeit.
** EM = Erwerbsminderung.
*** Der hohe Anteil der „Personengruppe unbekannt“ bei Frauen besteht überwiegend aus gesetzlich Rentenversicherten, bei denen die Zulageberechtigung, z.B. als Kindererziehende, noch geprüft wird.
Hinweis: Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Spaltensummen; Abweichungen der Summe von 100 % sind rundungsbedingt.
Im Vergleich zu früheren Beitragsjahren zeigt sich bei den mittelbar Zulageberechtigten seit dem Beitragsjahr 2012 ein deutlicher Rückgang. So ist die Anzahl an mittelbaren Zulageempfängern im Beitragsjahr 2020 mit rd. 411 000 um rd. 248 000 niedriger als noch im Beitragsjahr 2011 mit rd. 659 000 13 13 Vgl. Jaworek, Kruse, Scherbarth: Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und Sonderausgabenabzug: Aktuell 10,9 Millionen geförderte Personen im Beitragsjahr 2013, RVaktuell 3/2017, S. 83. . Das dürfte u.a. eine Folge der Rechtsänderung sein, da ab dem Beitragsjahr 2012 der mittelbare Zulageberechtigte mindestens 60 EUR auf seinen Vertrag geleistet haben muss, um eine Förderung zu erhalten. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass nicht alle mittelbar Berechtigten ihren Mindesteigenbeitrag angepasst haben, um eine Zulage zu erhalten.
3.5 Gesamtbeiträge nach Anbietertypen
Werden alle Gesamtbeiträge (Eigenbeiträge bzw. Tilgungsleistungen plus Zulagen) des Beitragsjahres 2020 danach analysiert, bei welchem Anbietertyp 14 14 Eine Zuordnung der Zulageempfänger nach Anbietertyp ist nicht möglich, da ein Zulageempfänger pro Beitragsjahr – innerhalb der maximal möglichen Förderung – für bis zu zwei Riester-Verträge eine Zulage erhalten kann. Bei den auch enthaltenen Fällen mit Steuerentlastung kann eine unbegrenzte Zahl an Riester-Verträgen durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden. Im Abschn. 3.5 basieren die Angaben daher auf vertrags- und nicht auf personenbezogenen Auswertungen. diese angelegt wurden, so ergibt sich, dass der überwiegende Teil der Gesamtbeiträge mit 55,6 % weiterhin beim Anbietertyp Versicherungen zu verzeichnen ist (s. Tabelle 6).
* Die Zahlen für das Beitragsjahr 2019 sind aktualisierte Ergebnisse zum Auswertungsstichtag 15.5.2023.
Hinweis: Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Spaltensummen; Abweichungen der Summe von 100 % sind rundungsbedingt.
Bei den durchschnittlichen Gesamtbeiträgen je Vertrag zeigt sich ein ganz anderes Bild: Hier weisen Pensionskassen mit rd. 1 457 EUR den höchsten Wert aus. Diese Werte liegen deutlich über dem Durchschnittswert aller geförderten Riester-Verträge von rd. 1 080 EUR (s. Tabelle 7). Es ist zu vermuten, dass die geförderten Personen, die einen Riester-Vertrag bei einer Pensionskasse abschließen, über höhere Einnahmen verfügen als Personen mit einer geförderten Riester-Rentenversicherung. Das führt – bei voller Ausschöpfung des Zulageanspruchs – zu höheren Eigenbeiträgen und damit auch zu höheren Gesamtbeiträgen.
* Zu beachten ist, dass eine geförderte Person über mehrere geförderte Altersvorsorgeverträge verfügen kann.
** Die Zahlen für das Beitragsjahr 2019 sind aktualisierte Ergebnisse zum Auswertungsstichtag 15.5.2023.
Gegenüber den aktualisierten Ergebnissen des Beitragsjahres 2019 mit rd. 1 059 EUR zeigt sich ein Anstieg der durchschnittlichen Gesamtbeiträge aller geförderten Riester-Verträge im Beitragsjahr 2020 um rd. 21 EUR.
3.6 Durchschnittsförderung der geförderten Personen
Der durchschnittliche Gesamtförderbetrag durch Zulagen und/oder eine Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug beträgt im Beitragsjahr 2020 rd. 376 EUR (s. Tabelle 8). Die Förderung ist bei Frauen aufgrund des höheren Anteils von gewährten Kinderzulagen mit rd. 407 EUR um rd. 73 EUR höher als bei Männern mit rd. 335 EUR.
* Die Durchschnittswerte sind jeweils bezogen auf Empfänger mit der jeweiligen Förderform. Die den jeweiligen Durchschnitten zugrundeliegenden Fallzahlen sind in Tabelle 1 ausgewiesen.
** Die Zahlen für das Beitragsjahr 2019 sind aktualisierte Ergebnisse zum Auswertungsstichtag 15.5.2023.
Die durchschnittliche Förderung durch alle Zulagen beträgt pro Zulageempfänger im Beitragsjahr 2020 rd. 269 EUR und ist bei Frauen wegen der häufigeren Gewährung von Kinderzulagen mit rd. 328 EUR erheblich höher als bei Männern mit rd. 189 EUR.
Die durchschnittliche Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug beträgt im Beitragsjahr 2020 rd. 249 EUR und ist bei Männern mit rd. 289 EUR rd. 78 EUR höher als bei Frauen mit rd. 211 EUR. Der Grund hierfür dürften die im Durchschnitt höheren maßgebenden Einnahmen und der dadurch bedingte höhere Grenzsteuersatz bei Männern sein.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass Frauen durch Zulagen derzeit in einem höheren Ausmaß gefördert werden als Männer, während Männer stärker von der Steuerentlastung profitieren 15 15 Jedoch kann diese Aussage nur auf Personenebene getroffen werden, da der Haushaltskontext bzw. die Haushaltseinnahmen und die Förderung je Haushalt aus den Verwaltungsdaten nicht ersichtlich sind. .
3.7 Berechnung und Darstellung von Zulage- und Gesamtförderquoten
Die Zulagequote stellt dar, welchen Anteil die Zulagen am Gesamtbeitrag ausmachen 16 16 Formelmäßig: Zulagequote = alle Zulagen / (Eigenbeiträge bzw. Tilgungen + alle Zulagen) . In Berichterstattungen vor 2016 wurde das Volumen der Zulageförderung ins Verhältnis zu dem Volumen der Gesamtbeiträge der mit Zulagen geförderten Riester-Verträge gesetzt 17 17 Zuletzt Jaworek, Kruse, Scherbarth: Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und Sonderausgabenabzug: Aktuell 10,9 Millionen geförderte Personen im Beitragsjahr 2013, RVaktuell3/2017, S. 87 f. . Ein Ergebnis war, dass die Zulagequote tendenziell sinkt, da die Zulagen (Zähler) aufgrund der Maximalbeträge weitestgehend statisch sind, während die Eigenbeiträge (Bestandteil des Nenners) mit im Zeitablauf wachsenden Einkommen steigen. Bei einer verteilungsorientierten Betrachtung stehen die individuell berechneten Quoten im Fokus. Bekannt ist, dass die im Mikroansatz – also pro geförderter Person – in gleicher Weise berechneten Förderquoten in Abhängigkeit von weiteren Variablen (z.B. Geschlecht, Einkommen, Gebiet, Beitragshöhe, Kinderzahl, Alter, Anlegertyp) sehr stark streuen. Um eine derart differenzierte Betrachtung zu ermöglichen, wurde die Berechnung der Förderquoten zum ersten Mal für den Auswertungsstichtag 15.5.2015 auf Personenebene (Mikroansatz) analog zu früheren Berechnungen des Statistischen Bundesamtes erweitert 18 18 Für die vorliegende Auswertung wurde die Zulagequote auf Mikroebene analog dem Verfahren des Statistischen Bundesamtes berechnet (arithmetischer Durchschnitt und Median aller individuellen Zulagequoten). In früheren Artikeln in RVaktuell vor 2016 wurde die Zulagequote auf Makroebene (Summe der Zulageförderung im Verhältnis zur Summe der Gesamtbeiträge) berechnet. Zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Zulagequote vgl.: Rieckhoff, Dittrich, Gerber: Statistische Auswertung der Riester-Förderung, Wirtschaft und Statistik 7/2010, S. 653-663, hier insbes. S. 663. .
* Die Zulagequote berechnet sich pro Person mit Zulage aus: Summe der Zulagen im Verhältnis zur Summe der Gesamtbeiträge (Eigenbeiträge bzw. Tilgungen zzgl. aller Zulagen)
** Die Gesamtförderquote berechnet sich pro geförderter Person aus: Summe der Zulagen und Steuerentlastung im Verhältnis zur Summe der Gesamtbeiträge.
*** Arithmetisches Mittel der jeweiligen individuellen Quoten.
**** Jeweils 50 % der Fallgruppe haben eine individuelle Förderquote, die niedriger bzw. höher ist als der Medianwert.
In Tabelle 9 sind Ergebnisse zweier Kennziffern der Verteilung (arithmetisches Mittel der individuellen Förderquoten und der Medianwert) zum aktuellen Auswertungsstichtag 15.5.2023 für die Beitragsjahre 2019 und 2020 differenziert nach Art der Förderquote, nach Geschlecht und Gebiet dargestellt.
Die Ergebnisse für das Beitragsjahr 2020 sind: Frauen weisen mit rd. 38,7 % eine mehr als doppelt so hohe durchschnittliche Zulagequote wie Männer mit rd. 19,2 % auf. Zudem ist die Zulagequote von Männern in den neuen Bundesländern höher als in den alten Bundesländern. Der Medianwert der Zulagequote zeigt z. B., dass jeweils die Hälfte der weiblichen Zulageempfänger in den alten Bundesländern eine Zulagequote aufweist, die höher bzw. niedriger als 30,8 % ist, während bei Männern in den alten Bundesländern der Medianwert nur bei 10,5 % liegt. Die Ursachen hierfür dürften hauptsächlich in einem unterschiedlichen Einnahmenniveau und einer unterschiedlichen Höhe der jeweiligen Kinderzulage zu finden sein. Eine weitere Kennziffer ist die Gesamtförderquote. Sie stellt dar, welchen Anteil die Gesamtförderung aus Zulagen und/oder einer über die Zulage hinausgehenden Steuerentlastung am gesamten Sparbeitrag aller geförderten Personen ausmacht 19 19 Formelmäßig: Gesamtförderquote = (alle Zulagen + Steuerentlastung durch Sonderausgabenabzug) / (Eigenbeiträge bzw. Tilgungen + alle Zulagen). .
Die Gesamtförderquote ist bei Fällen mit Zulage und über die Zulage hinausgehender Steuerentlastung höher als die Zulagequote, da im Zähler neben der Zulage auch die über die Zulage hinausgehende Steuerentlastung berücksichtigt wird. Die Gesamtförderquote beträgt für das Beitragsjahr 2020 im arithmetischen Mittel insgesamt rd. 37,3 % und ist bei Frauen mit 44,1 % höher als bei Männern mit 28,1 % (s. Tabelle 9). Der Medianwert der Gesamtförderquote beträgt für das Beitragsjahr 2020 rd. 32,5 %. Das bedeutet, dass die Hälfte der geförderten Personen aktuell einen Förderanteil an den Gesamtbeiträgen von mindestens einem Drittel aufweist.
4. Fazit
Die Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und/oder durch eine über die Zulage hinausgehende Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug erreichte für das Beitragsjahr 2020 knapp 10,5 Millionen Personen, wobei gegenüber den aktualisierten Ergebnissen für das Beitragsjahr 2019 ein Rückgang um rd. 209 000 Personen zu verzeichnen ist. Die Summe der Zulageförderung von rd. 2,771 Mrd. EUR, die über die Zulage hinausgehende Steuerentlastung von rd. 1,166 Mrd. EUR und Eigenbeiträge von rd. 9,054 Mrd. EUR verdeutlichen die weiterhin hohe Bedeutung der geförderten Riester-Rente für die Altersvorsorge.
Bei der Verteilungsanalyse der Förderung zeigt sich, dass der größere Teil der geförderten Personen unterdurchschnittliche maßgebliche Einnahmen bezieht. Unter den Zulageempfängern für das Beitragsjahr 2020 sind die Personen in der Mehrheit, bei denen neben der Grundzulage keine Kinderzulage gewährt wurde. Diese Aussage gilt jedoch nicht, wenn nur die weiblichen Zulageempfänger betrachtet werden. Da die Kinderzulage stets nur ein Elternteil erhält, kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Zulageförderung insbesondere Frauen mit Kindern zugutekommt. Bei der Analyse der Vollständigkeit der individuellen Zulageförderung kann festgehalten werden, dass trotz eines leichten Anstiegs weiterhin viele Zulageempfänger nicht den vollen Eigenbeitrag leisten und daher ihren Zulageanspruch nicht vollständig realisierten. Bezogen auf die Altersstruktur zeigt sich, dass von allen geförderten Personen des Beitragsjahres 2020 die Geburtsjahrgänge 1961 bis 1970 mit 30,7 % am stärksten vertreten sind.
Unter den gewählten Anbietertypen dominieren die Versicherungen – gemessen an den Gesamtbeiträgen. Gemessen an den Durchschnittsbeiträgen je geförderten Vertrag zeigen sich die Pensionskassen, die Bausparkassen, die Zusatzversorgungskassen und die Pensionsfonds führend, was als Indiz für eine Beteiligung von Personen mit höheren Einnahmen gewertet werden kann. Der durchschnittliche Gesamtförderbetrag durch Zulagen und/oder durch eine Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug beträgt pro Person im Beitragsjahr 2020 rd. 376 EUR. Die Förderung ist bei Frauen aufgrund des höheren Anteils von Kinderzulagen mit rd. 407 EUR um rd. 73 EUR höher als bei Männern mit rd. 335 EUR.
Bei der Gesamtförderquote, die über alle Geschlechter hinweg bei rd. 37,3 % liegt, haben Frauen mit rd. 44,1 % eine deutlich höhere Gesamtförderquote als Männer mit rd. 28,1 %. Die Unterschiede lassen sich vor allem durch das Einnahmenniveau und die Höhe der Kinderzulage erklären. Im Zeitverlauf betrachtet sinkt die Zulagequote, da die Zulagen, aufgrund der weitestgehend gleichbleibenden Maximalbeträge statisch sind, während die Eigenbeiträge mit im Zeitablauf wachsenden Einkommen steigen.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass Frauen – insbesondere jene mit Kindern – durch Zulagen derzeit in einem höheren Ausmaß gefördert werden als Männer, während Männer stärker von der Steuerentlastung profitieren. Die Ergebnisse der Zulageförderung für das Beitragsjahr 2020 verdeutlichen, dass die Förderung der Riester-Rente wichtige Zielgruppen tatsächlich erreicht. Die Förderung der Riester-Rente leistet für förderberechtigte Personen, sofern die Förderung in hohem Anteil wahrgenommen wird, einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der privaten Altersvorsorge. Die statistischen Ergebnisse, die jährlich vom BMF im Internet veröffentlicht werden, können gleichzeitig Anhaltspunkte für die diskutierte Reform dieses Förderinstruments liefern.