Die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des § 4 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
I. Tagegeld
1. Tagegeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt.
2. Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.
II. Übernachtungsgeld
1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 EUR).
2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
3. In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III. Fahrtkosten
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
1. Wegstreckenentschädigung
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 EUR/km).
Für eine mindestens zweimalige Nutzung eines Fahrrads innerhalb eines Monats wird eine Pauschale nach § 5 Abs. 3 BRKG in Höhe von 5,- Euro geleistet. (Ziffer 5.3 BRKGVwV)
2. Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte (niedrigste Flugklasse).
3. Bahnkarten
a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge
c) Reservierungsentgelte
d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
IV. Erstattung barer Auslagen
Es werden die in Ausübung des Ehrenamtes tatsächlich entstandenen und notwendigen Auslagen erstattet für
1. Brief-, Päckchen- und Paketporto,
2. Gebühren für die Nutzung privater Kommunikationsmittel.
Für die zur Ausübung des Ehrenamtes genutzten privaten Kommunikationsmittel – hierzu zählen z.B. Telefon-, Internet- und Mobilfunkgebühren – werden Kosten bis zur Höhe von maximal 20,- Euro monatlich erstattet.
3. Kosten für Büroausstattung bei Nutzung von rveServices – eAntrag/Expertenversion
Für die im Rahmen der Nutzung privater Hardware (z.B. PC/Laptop, Scanner, Drucker) zur Anwendung von rveServices – eAntrag/Expertenversion entstehenden Aufwendungen und notwendigen Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen, Büromaterial), können pauschal bis zu 20 Euro pro Monat entschädigt werden, soweit hierfür keine anderweitige Entschädigung erfolgt.
V. Pauschbeträge für Sachkosten, Zeitaufwand und Aufnahme von Anträgen
Als Pauschbetrag werden gezahlt
1. 33,00 EUR
monatlich für die zur Verfügung gestellte Privatwohnung, wenn in der Wohnung Sprechstunden durchgeführt oder Versicherte oder Leistungsberechtigte beraten werden.
2. 66,00 EUR
monatlich für Zeitaufwand, wenn Sprechstunden abgehalten werden.
3. 23,00 EUR
für einen aufgenommenen Versicherten- oder Hinterbliebenenrentenantrag (Voll- oder Teilrente).
4. 11,50 EUR
für einen aufgenommenen Antrag auf Kontenklärung.
5. 11,50 EUR
für einen aufgenommenen verkürzten Antrag auf eine Versichertenrente, wenn bereits eine Versichertenrente gezahlt wird.
6. 11,50 EUR
für einen „Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen EM/BU/EU/Rente für Bergleute“ über den Wegfallmonat hinaus.
7. 11,50 EUR
für einen „Antrag auf Versichertenrente / Hinterbliebenenrente aus dem Ausland (Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009)“
Werden Anträge im Sinne der Ziffern 3. bis 7. für die eigene Person oder für nahe Angehörige aufgenommen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Die unter den Ziffern 2. bis 7. aufgeführten Pauschbeträge sind steuerpflichtig.
VI. Einzelheiten zur Ausgestaltung
Einzelheiten zur Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen werden in der Arbeitsmappe für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
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Beschlossen mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025,
unter Aufhebung der bisherigen Entschädigungsregelung
vom Dezember 2021 durch die beschlussfähige
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die Richtigkeit der nebenstehenden Angaben wird bescheinigt.
Berlin, 19. Dezember 2024
Nancy West
Leiterin des Selbstverwaltungsbüros