RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung
Rente Parlament aktuell

Experten uneins über freiwillige Zusatzbeiträge

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hatte sich jüngst mit sechs Oppositionsanträgen zum Thema Alterssicherung befasst. Die drei Anträge der AfD-Fraktion fordern u. a. einen Härtefallfonds im Zusammenhang mit der DDR-Rentenüberleitung, Klarheit über die beitragsfremden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und Verbesserungen bei freiwilligen zusätzlichen Zahlungen an die RV. In zwei Anträgen fordert die Fraktion Die Linke ebenfalls, freiwillige Zusatzbeiträge in der gesetzlichen RV auszubauen. Sie möchte dafür die Riester-Förderung beenden. Außerdem verlangt sie die vollständige Anerkennung von Rentenleistungen aus DDR-Arbeitsverhältnissen. Im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird gefordert, die gesetzliche RV zu stärken und eine Bürgerversicherung einzuführen.

 

Für die Idee der Zusatzbeiträge sprachen sich u. a. der Sozialverband Deutschland (SoVD), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Sozialverband VdK Deutschland aus. In seiner Stellungnahme bezeichnet der VdK die Riester-Rente als gescheitert. Freiwillige Zusatzbeiträge bereits ab dem 40. Lebensjahr führten zu niedrigeren und damit erschwinglicheren Zusatzbeiträgen, schreibt der VdK. „Sowohl die betriebliche als auch die private Altersvorsorge (Riester-Rente) sind nicht in der Lage, die Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen“, heißt es in der Stellungnahme des SoVD. Und der DGB schreibt: „Dabei dürfen aber die Beiträge auf den Lohn plus die zusätzlichen Beiträge zusammen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen“, um Spitzenverdiener nicht einseitig zu übervorteilen. Auch die Ausweitung der freiwilligen Beitragszahlung für alle Nicht-Pflichtversicherten lehnt der DGB ab. „Wer sich der Solidargemeinschaft nicht verpflichtet fühlt, kann auch von ihr keine Solidarität erwarten.“

 

Kritisch gegenüber Zusatzbeiträgen sprach sich Christian Hagist, Professor für Wirtschafts- und Sozialpolitik, in seiner Stellungnahme aus: Man könne davon ausgehen, dass sich vor allem Spitzenverdiener, die eine höhere Rendite erwarteten, für solche Beiträge entscheiden würden. „Somit steigen die Belastungen für zukünftige Generationen beziehungsweise die fiskalische Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung leidet.“ Auch die Professoren Eckart Bomsdorf und Heinz-Dietrich Steinmeyer äußerten sich sehr skeptisch. Ebenso die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Zwar käme es auch hier zunächst zu einer temporären Entlastung durch die zusätzlichen Beitragseinnahmen. Diesen stünden aber zusätzliche Leistungsansprüche in der Zukunft gegenüber, die in einer Zeit erfüllt werden müssten, in denen das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern deutlich weniger günstig als heute ist, schreibt der Verband.

 

Unterschiedliche Bewertungen gab es auch hinsichtlich des Härtefallfonds für bisher nicht realisierte Rentenansprüche aus DDR-Arbeitsverhältnissen. Die Sozialverbände und der DGB unterstützten diese Forderung, während die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch einige der Einzelsachverständigen diese eher ablehnten.

RVaktuell 3/2021
In dem Urteil geht es um die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004. Zu Grunde liegt der Fall eines in Lettland wohnenden Arbeitnehmers, der bei einem Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden beschäftigt ist und diese Beschäftigung auf einem unter der Flagge Bahamas fahrenden Schiff außerhalb des Territoriums der Europäischen Union ausübt. Der EuGH entschied, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Wohnsitz sei, also die Rechtsvorschriften Lettlands anwendbar sind. Dementsprechend können die Niederlande keine Beiträge fordern. Der Sachverhalt erinnert ein wenig an die Konstellation im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen 1990 (BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 27/13R). In dem Fall wohnte die Klägerin in Belgien, einem Staat, der kein Vertragspartner des besagten Übereinkommens war. Sie entrichtete aber – wegen der abhängigen Beschäftigung – die Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland. Gegenstand der Auslegung des BSG war die bilaterale Übereinkunft, dessen 30-jähriges Jubiläum in diesem Jahr gefeiert wird. Die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland – dem Vertragspartner des gegenständlichen Übereinkommens – reichte dem BSG, um von einer Integration der Klägerin in das Sozialversicherungssystem des Vertragspartners (Deutschlands) auszugehen. Das höchste deutsche Sozialgericht wandte das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen europarechtskonform an und erweiterte seinen Anwendungsbereich – über den Wohnsitz hinaus – um die Integration in ein Sozialversicherungssystem. Demgegenüber legte der EuGH das oben angeführte Unionsrecht aus und knüpfte – um das anwendbare Recht zu bestimmen – an den Wohnsitz an. Beide Urteile zeigen, dass das anzuwendende Recht in grenzüberschreitenden Konstellationen oft nur mühselig bestimmt werden kann. Gleichzeitig ist – um Wertungswidersprüche zu vermeiden – größte Sorgfalt dabei geboten.

Jetzt lesen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zur Analyse. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unseren Datenschutzhinweisen.