RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Bekanntmachung

RVaktuell 2/2022
Die Vertreterversammlung hat im Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren die folgende Entschädigungsregelung für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund beschlossen. Die Entschädigungsregelung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Entschädigungsregelung vom5. Dezember 2018. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV vorgesehene Genehmigung erteilt.

Berlin, den 17. März 2022

Christian Amsinck
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Rentenversicherung Bund

Entschädigungsregelung für die Versichertenberater*innen der Deutschen Rentenversicherung Bund

(Beschluss der Vertreterversammlung im Dezember 2021)

Die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Ren­ten­versicherung Bund haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des § 4 der Satzung bei der Aus­übung ihrer ehren­amtlichen Tä­tig­keit neben dem Ersatz des tat­säch­lich entgangenen re­gelmäßi­gen Bruttoar­beits­ver­dienstes Anspruch auf fol­gen­de Entschädigungen:

I. Tagegeld
  1. Tagegeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten­den Höhe ge­zahlt.
  2. Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H. für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.
II. Übernachtungsgeld 
  1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwal­tungs­organe geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 EUR).
  2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
  3. In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Über­nach­tungs­geld ge­zahlt.
III.  Fahrtkosten

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

1. Kilometergeld

Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Weg­strec­ken­entschädi­gung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 EUR/km).

2. Flugkosten

Hin- und Rückflugkarte (niedrigste Flugklasse).

3. Bahnkarten

a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse

b) Aufpreise und Zuschläge für Züge

c) Reservierungsentgelte

d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge

IV. Erstattung barer Auslagen

Es werden die in Ausübung des Ehrenamtes tatsächlich entstandenen und notwendigen Auslagen erstattet für

  1. Büromaterialien,
  2. Brief-, Päckchen- und Paketporto,
  3. Gebühren für die Nutzung privater Kommunikationsmittel.
    Für die zur Ausübung des Ehrenamtes genutzten privaten Kommunikationsmittel – hierzu zählen z.B. Telefon-, Internet- und Mobilfunkgebühren – werden Kosten bis zur Höhe von maximal 20,- Euro monatlich erstattet.
  4. Kosten für Büroausstattung bei Nutzung von rveServices – eAntrag/Expertenversion

Für die im Rahmen der Nutzung privater Hardware zur Anwendung von rveServices – eAntrag/Expertenversion entstehenden Aufwendungen, können, soweit hierfür keine anderweitige Entschädigung erfolgt, pauschal bis zu 10 Euro pro Monat auf Antrag und gegen Nachweis der Nutzung von rveServices – eAntrag/Expertenversion entschädigt werden.

V. Pauschbeträge für Sachkosten, Zeitaufwand und Aufnahme von Anträgen

Als Pauschbetrag werden gezahlt

  1. 29,00 EUR monatlich für die zur Verfügung gestellte Privat­wohnung, wenn in der Woh­nung Sprechstunden durchgeführt oder Versicherte oder Leistungs­berechtigte beraten werden.
  2. 58,00 EUR monatlich für Zeitaufwand, wenn Sprechstunden abgehalten werden.
  3. 20,00 EUR für einen aufgenommenen Versicherten- oder Hinterbliebenenrenten­an­trag (Voll- oder Teilrente).
  4. 20,00 EUR für einen Antrag auf „Wiedergewährung“ einer beendeten (weggefallenen) Altersrente.
  5. 10 EUR für einen aufgenommenen Antrag auf Kontenklärung.
  6. 10 EUR für einen aufgenommenen verkürzten Antrag auf eine Versicherten­rente, wenn bereits eine Versichertenrente gezahlt wird.
  7. 10 EUR für einen „Antrag auf Weiterzahlung einer Renten wegen EM/BU/EU/Rente für Bergleute“ über den Wegfallmonat hinaus.
  8. 10 EUR für einen aufgenommenen „Antrag auf Zahlung der bisherigen Altersrente als Vollrente oder Teilrente“
  9. 10 EUR für einen „Antrag auf Versichertenrente / Hinterbliebenenrente aus dem Ausland (Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009)“

Werden Anträge im Sinne der Ziffern 3. bis 9. für die eigene Person oder für nahe Angehörige aufgenommen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.

Die unter den Ziffern 2. bis 9. aufgeführten Pauschbeträge sind steuerpflichtig.

VI. Einzelheiten zur Ausgestaltung

Einzelheiten zur Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen werden in der Arbeits­mappe für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Renten­versicherung Bund geregelt.

RVaktuell 2/2022
Die Bundesvertreterversammlung hat im Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren die folgende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Bund beschlossen. Die Entschädigungsregelung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Entschädigungsregelung vom 6. Dezember 2018. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV vorgesehene Genehmigung erteilt.

Berlin, den 17. März 2022

Alexander Gunkel
Vorsitzender des Bundesvorstandes
Deutsche Rentenversicherung Bund

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