Entschädigungsregelung für die Versichertenberater*innen der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Beschluss der Vertreterversammlung im Dezember 2021)
Die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des § 4 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
I. Tagegeld
- Tagegeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt.
- Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H. für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.
II. Übernachtungsgeld
- Übernachtungsgeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 EUR).
- Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
- In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III. Fahrtkosten
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
1. Kilometergeld
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 EUR/km).
2. Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte (niedrigste Flugklasse).
3. Bahnkarten
a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge
c) Reservierungsentgelte
d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
IV. Erstattung barer Auslagen
Es werden die in Ausübung des Ehrenamtes tatsächlich entstandenen und notwendigen Auslagen erstattet für
- Büromaterialien,
- Brief-, Päckchen- und Paketporto,
- Gebühren für die Nutzung privater Kommunikationsmittel.
Für die zur Ausübung des Ehrenamtes genutzten privaten Kommunikationsmittel – hierzu zählen z.B. Telefon-, Internet- und Mobilfunkgebühren – werden Kosten bis zur Höhe von maximal 20,- Euro monatlich erstattet. - Kosten für Büroausstattung bei Nutzung von rveServices – eAntrag/Expertenversion
Für die im Rahmen der Nutzung privater Hardware zur Anwendung von rveServices – eAntrag/Expertenversion entstehenden Aufwendungen, können, soweit hierfür keine anderweitige Entschädigung erfolgt, pauschal bis zu 10 Euro pro Monat auf Antrag und gegen Nachweis der Nutzung von rveServices – eAntrag/Expertenversion entschädigt werden.
V. Pauschbeträge für Sachkosten, Zeitaufwand und Aufnahme von Anträgen
Als Pauschbetrag werden gezahlt
- 29,00 EUR monatlich für die zur Verfügung gestellte Privatwohnung, wenn in der Wohnung Sprechstunden durchgeführt oder Versicherte oder Leistungsberechtigte beraten werden.
- 58,00 EUR monatlich für Zeitaufwand, wenn Sprechstunden abgehalten werden.
- 20,00 EUR für einen aufgenommenen Versicherten- oder Hinterbliebenenrentenantrag (Voll- oder Teilrente).
- 20,00 EUR für einen Antrag auf „Wiedergewährung“ einer beendeten (weggefallenen) Altersrente.
- 10 EUR für einen aufgenommenen Antrag auf Kontenklärung.
- 10 EUR für einen aufgenommenen verkürzten Antrag auf eine Versichertenrente, wenn bereits eine Versichertenrente gezahlt wird.
- 10 EUR für einen „Antrag auf Weiterzahlung einer Renten wegen EM/BU/EU/Rente für Bergleute“ über den Wegfallmonat hinaus.
- 10 EUR für einen aufgenommenen „Antrag auf Zahlung der bisherigen Altersrente als Vollrente oder Teilrente“
- 10 EUR für einen „Antrag auf Versichertenrente / Hinterbliebenenrente aus dem Ausland (Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009)“
Werden Anträge im Sinne der Ziffern 3. bis 9. für die eigene Person oder für nahe Angehörige aufgenommen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Die unter den Ziffern 2. bis 9. aufgeführten Pauschbeträge sind steuerpflichtig.
VI. Einzelheiten zur Ausgestaltung
Einzelheiten zur Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen werden in der Arbeitsmappe für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.