Entschädigungsregelung
für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom Dezember 2021)
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Bund haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des § 4 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
I. Tagegeld
- Tagegeld wird in der jeweils für Mitglieder des Direktoriums geltenden Höhe gezahlt.
- Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und das Abendessen um je 40 vom Hundert des vollen Tagegeldes gekürzt.
- Abweichend von der Regelung des I.2. können bei Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse den Gremienmitgliedern auf Kosten des Sozialversicherungsträgers generell kostenlos Getränke sowie ein kleiner Imbiss zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür dürfen 80 v.H. der Verpflegungspauschale für eintägige Reisen mit mehr als 8 Stunden gemäß § 9 Absatz 4a des EStG nicht übersteigen.
II. Übernachtungsgeld
- Übernachtungsgeld wird in der jeweils für Mitglieder des Direktoriums geltenden Höhe gezahlt (zurzeit 20 Euro).
- Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
- In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer
Soweit die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Personenkraftwagen benutzen und hierbei eine/n berufsmäßige/n Kraftfahrer/in in Anspruch nehmen oder wegen körperlicher Behinderung nicht selbst fahren können, wird für die/den Fahrer/in Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I. und II. gezahlt.
IV. Fahrtkosten
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
1. Kilometergeld
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (zurzeit 0,30 Euro/Kilometer).
2. Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
3. Bahnkarte
a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge
c) Reservierungsentgelte
d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
4. Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof beziehungsweise Flugplatz sowie sonstige Kosten
a) öffentliche Nahverkehrsmittel
b) Zubringer zum Flugplatz
c) Taxi
d) Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
e) Post- und Telekommunikationskosten
f) Parkplatz- und Garagenkosten
g) sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind
V. Kinderbetreuungs- und Pflegekosten
Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane mit Familien- oder Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gem. § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung und die Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.
Beantragte Erstattungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
VI. Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen
Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den
Vorsitzende/n des Bundesvorstandes und die/den Vorsitzende/n des Vorstandes sowie deren Stellvertreter/innen
81 Euro monatlich
Vorsitzende/n der Bundesvertreterversammlung und die/den Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen
41 Euro monatlich
Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.
VII. Pauschbeträge für Zeitaufwand
- Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 79 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten bei Sitzungen ihres Ausschusses den doppelten Betrag. Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten.
- Für Tätigkeit außerhalb von Sitzungen erhalten
a) die/der Vorsitzende des Bundesvorstandes und die/der Vorsitzende des Vorstandes sowie deren Stellvertreter/innen das 10fache des Pauschbetrages gemäß VII. 1. monatlich
b) die/der Vorsitzende der Bundesvertreterversammlung und die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen das 3fache des Pauschbetrages gemäß VII. 1. monatlich
c) andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VII.1.