RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Bekanntmachung

RVaktuell 2/2022
Die Vertreterversammlung hat im Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren die folgende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund beschlossen. Die Entschädigungsregelung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Entschädigungsregelung vom 5. Dezember 2018. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV vorgesehene Genehmigung erteilt.

Berlin, den 17. März 2022

Christian Amsinck
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Rentenversicherung Bund

Entschädigungsregelung
für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse
der Deutschen Rentenversicherung Bund

(Beschluss der Vertreterversammlung vom Dezember 2021)

Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des § 4 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:

I. Tagegeld
  1. Tagegeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt.
  2. Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und das Abendessen um je 40 vom Hundert des vollen Tagegeldes gekürzt.
  3. Abweichend von der Regelung des I.2. können bei Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse den Gremienmitgliedern auf Kosten des Sozialversicherungsträgers generell kostenlos Getränke sowie ein kleiner Imbiss zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür dürfen 80 v.H. der Verpflegungspauschale für eintägige Reisen mit mehr als 8 Stunden gemäß § 9 Absatz 4a des EStG nicht übersteigen.
II. Übernachtungsgeld
  1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geltenden Höhe gezahlt (zurzeit 20 Euro).
  2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
  3. In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III. Fahrtkosten 

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

1. Kilometergeld

Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach
§ 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (zurzeit 0,30 Euro/Kilometer).

2. Flugkosten

Hin- und Rückflugkarte (niedrigste Flugklasse)

3. Bahnkarten

a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse

b) Aufpreise und Zuschläge für Züge

c) Reservierungsentgelte

d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge

IV.   Kinderbetreuungs- und Pflegekosten

Den Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse mit Familien- oder Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gem. § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung und die Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.

Beantragte Erstattungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

V. Pauschbetrag für Zeitaufwand

Für Sitzungen werden an jedes Mitglied eines Widerspruchsausschusses unabhängig von der Sitzungsdauer 79 Euro je Sitzungstag erstattet. Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten.

Der Pauschbetrag für Zeitaufwand ist steuerpflichtig.

VI.  Einzelheiten zur Ausgestaltung

Einzelheiten zur Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen werden von der Zentralen Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

RVaktuell 2/2022
Die Vertreterversammlung hat im Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren die folgende Entschädigungsregelung für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund beschlossen. Die Entschädigungsregelung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Entschädigungsregelung vom5. Dezember 2018. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV vorgesehene Genehmigung erteilt.

Berlin, den 17. März 2022

Christian Amsinck
Vorsitzender des Vorstandes
Deutsche Rentenversicherung Bund

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