Die Erwerbsminderungsrente greift, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist. Eigentlich muss dafür vorher eingezahlt worden sein. Doch was ist mit Berufseinsteigern?
Schon in den ersten Jahren im Job kann ein Unfall oder eine schwere Krankheit das Berufsleben abrupt stoppen. Auch wenn sie nicht die erforderlichen fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (RV) eingezahlt haben, sind Berufseinsteiger dann abgesichert. Darauf machte die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.
Können die Jobstarter durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nur noch eingeschränkt arbeiten, reicht bei ihnen schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung aus, damit sie Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben.
Gibt es einen anderen Grund für eine Erwerbsminderung, also z. B. eine nicht beruflich bedingte Krankheit, dann greift eine weitere Regelung. Dafür muss allerdings eine volle Erwerbsminderung vorliegen.
In so einem Fall sind die fünf Pflichtjahre auch bei Berufsanfängern schon vorerfüllt, sofern die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Generell berechnet sich diese Rente nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen, sondern durch die sog. Zurechnungszeit wird so kalkuliert, als habe man mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und bis zum künftigen Rentenbeginn im Alter Beiträge gezahlt.