Präambel
§ 15 Absatz 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI 1 1 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen vom 11. Februar 2021 (Gesetz Digitale Rentenübersicht). verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB VI zugewiesenen Aufgaben, zu den in § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI geregelten Themenkomplexen
- Zulassungsanforderungen,
- Vergütungssystem,
- Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall und
- Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung
verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Die verbindlichen Entscheidungen gelten für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI erbringen und entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden.
Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VI zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Zulassungsanforderungen, entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 8 SGB VI zum Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen, entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 6a SGB VI zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall sowie entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 7 SGB VI zur Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung und unter Beachtung von § 15 Absatz 9 Satz 3 und 4 SGB VI folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Der nachfolgende Prolog ist Bestandteil der verbindlichen Entscheidungen des Bundesvorstandes nach § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI.
Prolog
Die Regelungen des Verfahrens zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die in den verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 SGB VI konkretisiert werden, gliedern sich in den für alle Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (§ 9 Absatz 1 SGB VI) geltenden personenzentrierten Rehabilitationsprozess ein. Die verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 Satz 1 SGB VI zielen auf ein transparentes, diskriminierungsfreies und nachvollziehbares Beschaffungsverfahren, für das ebenso wie für den gesamten Rehabilitationsprozess die folgenden Grundsätze gelten.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt im Rahmen der Umsetzung der verbindlichen Entscheidungen sicher, dass alle Versicherten auf der Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX bedarfsgerechte, qualitätsorientierte und ganzheitliche Rehabilitationsleistungen erhalten. Hierbei sind sowohl die Ziele des Bundesteilhabegesetzes in ihrer Konkretisierung im SGB IX als auch das im SGB VI gestärkte Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteur*innen sicher, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit der Versicherten nach Bedarfsermittlung gegeben sind. Die individuellen Teilhabeziele werden durch die Vielfalt und Spezialisierung der Rehabilitationseinrichtungen bedarfsgerecht auf der Basis der gesetzlichen Regelungen und der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt. Die medizinische Rehabilitation ist ein Baustein der Leistungen, die alle Reha-Träger im gegliederten System der Sozialversicherung erbringen und die im Zusammenwirken der beteiligten Akteur*innen und auf der Basis der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes die Bedarfe bei komplexen Bedarfslagen von Versicherten decken.
Die Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen in Form eines Public Reportings ergänzt die bereits existierenden Informations- und Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung. Damit wird der Zugang zu den Leistungen im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht weiter gestärkt. Versicherte können ihre Entscheidungen auf der Basis objektiver, leicht verständlicher Informationen gut informiert treffen.
Zur Schaffung von Transparenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit zur Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung wird ein IT-gestütztes System eingesetzt. Dieses unterstützt die Deutsche Rentenversicherung bei der Umsetzung einer mit dem europäischen Vergaberecht konformen Beschaffung. Zentral und maßgebend bleiben der individuell nach § 13 SGB IX im Rahmen der Bedarfsfeststellung ermittelte rehabilitationsmedizinische Bedarf, die Qualitätsorientierung und das Wunsch- und Wahlrecht der/des Versicherten, das im gesamten Reha-Prozess bis zur Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann.
Die Rentenversicherungsträger wirken gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX im Beschaffungsverfahren gemeinsam darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen und achten dabei darauf, dass in den Indikationsbereichen jeweils für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Das verbindliche, transparente, nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung steht für teilhabeorientierte Leistungen und deren leistungsgerechte Vergütung. Die produktbezogene Vergütung berücksichtigt individuelle Bedarfe der Versicherten unter anderem im Rahmen der Indikation und der Konzepte.
Sofern kein Rehabilitationsbedarf besteht, weist die Deutsche Rentenversicherung die Versicherten auf der Basis des Grundsatzes Prävention vor Rehabilitation vor Rente auf Präventionsleistungen der Deutschen Rentenversicherung hin. Werden Rehabilitationsbedarfe festgestellt, für die nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, leiten die Rentenversicherungsträger die entsprechenden Anträge nach §§ 14 ff. SGB IX an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter, soweit sich dies aus den Vorschriften der §§ 14 ff. SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Im Übrigen wird auf die Regelungen der §§ 14 ff. SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
Zur Begleitung der Umsetzungsphase für das Vergütungssystem und Einbindung der Verbände der Leistungserbringer und der Vertreter*innen der Rehabilitand*innen wird – wie in der verbindlichen Entscheidung zum Vergütungssystem beschrieben – ein Beirat für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gegründet.
Zur Weiterentwicklung des Produkts Public Reporting wird für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein Beirat gegründet.
Zu allen weiteren Themen im Rahmen der Umsetzung der verbindlichen Entscheidungen gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI sowie zum Zulassungsverfahren und zum Vertrag wird ab dem 1. Juli 2023 für fünf Jahre ein Begleitgremium mit den Vertreter*innen der Verbände der Leistungserbringer sowie den Vertreter*innen der Rehabilitand*innen eingesetzt. Hier findet ein- bis zweimal jährlich ein Erfahrungsaustausch inklusive einer Erörterung zu aktuellen Aspekten der Umsetzung statt. Ab dem 1. Januar 2026 werden die Themen Vergütungssystem und Public Reporting ebenfalls im Begleitgremium, wie oben benannt, besprochen.
Diese Grundsätze stellen den Handlungsrahmen für die Umsetzung der verbindlichen Entscheidungen durch die Deutsche Rentenversicherung dar.
Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 15 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die verbindliche Entscheidung tritt gemäß § 15 Absatz 9 Satz 2 SGB VI am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Entscheidung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.
Berlin, im Mai 2023
Anja Piel
Datum der Veröffentlichung: 27.6.2023
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung