RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
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Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (5/2023*)

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidungdes Bundesvorstandesder Deutschen Rentenversicherung Bund zu den Zulassungsanforderungengemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 SGB VI

Präambel

§ 15 Absatz 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI 1 1 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen vom 11. Februar 2021 (Gesetz Digitale Rentenübersicht). verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB VI zugewiesenen Aufgaben, zu den in § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI geregelten Themenkomplexen

  • Zulassungsanforderungen,
  • Vergütungssystem,
  • Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall und
  • Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung

verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Die verbindlichen Entscheidungen gelten für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI erbringen und entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden.

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VI sowie unter Beachtung von § 15 Absatz 9 Satz 3 und 4 SGB VI zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Zulassungsanforderungen folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

 

Prolog 

Bestandteil dieser verbindlichen Entscheidung ist an dieser Stelle der Prolog, wie er sich aus der verbindlichen Entscheidung zum „Prolog der verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI“ ergibt.

 

Grundsätze

Die im Folgenden näher inhaltlich ausgestalteten Zulassungsvoraussetzungen müssen von der/den jeweiligen Fachabteilung(en) der Rehabilitationseinrichtung erfüllt werden 2 2 Alle für die Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Informationen zum Verfahren der Zulassung sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de/neues-beschaffungsverfahren abzurufen. Hierzu gehören u. a. solche zur Federführerschaft, zur Antragstellung, zu allen Aspekten der Zulassungsvoraussetzungen und zum Übergang auf die ab dem 1. Juli 2023 geltende Rechtslage. .

Zulassungsentscheidungen sollen grundsätzlich ohne Befristung erteilt werden. Befristungen sind zu begründen.

Auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zulassungen im Amtsblatt der Europäischen Union wird hingewiesen.

Wechselt der Federführer nach der Entscheidung über die Zulassung, so bleibt die bereits erteilte und zum Zeitpunkt des Federführerwechsels geltende Zulassung davon unberührt.

Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Zulassungsentscheidung richten sich nach den §§ 46 ff. SGB X in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 6, 2. Halbsatz SGB VI.

Der Federführer bietet den Fachabteilungen unmittelbar nach Zulassung Verhandlungen zum Abschluss des Belegungsvertrages nach § 15 Absatz 6 SGB VI an.

 

Fachliche Eignung

Die Rehabilitationseinrichtungen müssen fachlich geeignet sein (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI). Das Gesetz ergänzt, dass diejenigen Rehabilitationseinrichtungen fachlich geeignet sind, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 SGB IX beachtet werden (§ 15 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB VI).

Diese Zulassungsvoraussetzung wird dadurch erfüllt, dass die Rehabilitationseinrichtung neben sozialmedizinischen Kriterien (medizinische Konzepte für rehabilitationsrelevante Indikationen orientiert am bio-psycho-sozialem Modell der International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF) die für die jeweiligen Indikationen geltenden einheitlichen Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung zur Strukturqualität von Reha-Einrichtungen (Strukturanforderungen) erfüllt. Für Indikationsgruppen und Erbringungsformen, für die keine Strukturanforderungen vorliegen, müssen die in den gemeinsamen Rahmenkonzepten (bspw. ambulante Reha für Abhängigkeitserkrankungen) definierten Voraussetzungen vorliegen. Diese und weitere Anforderungen (bspw. an das medizinische Konzept) sowie Verfahrenshinweise sind dem Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen.

Für Fachabteilungen von Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, ist nur zum 1. Juli 2023 im Regelfall ohne Prüfung davon auszugehen, dass sie die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 SGB VI) erfüllen. Davon unberührt bleibt die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB VI in Verbindung mit den Regelungen dieser verbindlichen Entscheidung. Ebenso bleibt es bei der Verpflichtung der genannten Fachabteilungen, nach dem 1. Juli 2023 im weiteren Zeitablauf alle Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB VI in Verbindung mit den Regelungen dieser verbindlichen Entscheidung kontinuierlich zu erfüllen.

 

Teilnahme an externen Qualitätssicherungsverfahren

Die Rehabilitationseinrichtungen müssen sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren (QS-Verfahren) teilzunehmen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI).

Dies geschieht für die Dauer der Zulassung im Rahmen des Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 beziehungsweise des § 301 Absatz 4 SGB VI durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Rehabilitationseinrichtung. Der federführende Rentenversicherungsträger informiert die Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die genannten QS-Verfahren und weist auf deren Bedeutung für die diskriminierungsfreie und transparente Einrichtungsauswahl hin. Informationen über die anerkannten QS-Verfahren können dem Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund entnommen werden.

 

Anerkennung des Vergütungssystems der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Rehabilitationseinrichtungen müssen sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).

Die Anforderung ist im Rahmen der Zulassungsprüfung erfüllt, wenn

  1. der Federführer der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung die verbindliche Entscheidung nach § 15 Absatz 9 Nummer 2 SGB VI zur Verfügung gestellt sowie die Berechnungsgrundlagen der einrichtungsübergreifenden und der einrichtungsspezifischen Vergütungskomponenten auf Wunsch transparent gemacht und erläutert hat und
  2. die Rehabilitationseinrichtung daraufhin dem Federführer schriftlich bestätigt, dass sie das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund mit allen Inhalten als maßgeblich anerkennt für die Vergütung ihrer für die Träger der Deutschen Rentenversicherung erbrachten Rehabilitationsleistungen nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.

Sicherstellung des elektronischen Datenaustausches

Die Rehabilitationseinrichtungen müssen den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI).

Die Anforderung ist im Rahmen der Zulassungsprüfung erfüllt, wenn

  1. die Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitpunkt der Zulassungsprüfung und die Laufzeit des Vertrages nach § 15 Absatz 6 SGB VI bestätigen, dass sie

a) alle Anforderungen erfüllen, die sich aus der

„Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Absatz 4 und 4a SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung)“

inklusive deren technischen Anlagen in der jeweils aktuellen Fassung
ergeben,

     und

b) für die Datenübermittlung nach der genannten Rahmenvereinbarung ausschließlich die dafür vorgeschriebenen und im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung im Detail veröffentlichten Kommunikations- und Verschlüsselungsverfahren verwendet

sowie

2. in der genannten Rahmenvereinbarung beziehungsweise den Anlagen vorgeschriebene Testungen erfolgreich durchlaufen wurden.

Datenschutz

Die Rehabilitationseinrichtungen müssen die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen sowie den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB VI).

Die Anforderung ist im Rahmen der Zulassungsprüfung erfüllt, wenn die Rehabilitationseinrichtungen Folgendes für den Zeitpunkt der Zulassungsprüfung und die Laufzeit des Vertrages nach § 15 Absatz 6 SGB VI zusichern:

  1. die Einhaltung aller Regelungen des Datenschutzes und die Wahrung des Sozialgeheimnisses für die von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Sozialdaten, insbesondere der §§ 67 ff. SGB X,
  2. die Sicherstellung, dass sämtliche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Rehabilitand*innen der Deutschen Rentenversicherung betrauten Personen auf das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) verpflichtet werden und die Vertraulichkeit der Daten für die Zeit ihrer Tätigkeit sowie darüber hinaus auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit wahren und
  3. die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der personenbezogenen Daten, insbesondere der Sozialdaten, nach dem aktuellen Stand der Technik auf Dauer zu gewährleisten.

Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 15 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die verbindliche Entscheidung tritt gemäß § 15 Absatz 9 Satz 2 SGB VI am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Entscheidung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

Berlin, im Mai 2023

 

Anja Piel

Alexander Gunkel

 

Datum der Veröffentlichung: 27.6.2023

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidungdes Bundesvorstandesder Deutschen Rentenversicherung Bund zum Prolog der verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 - 4 SGB VI

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