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Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 6a SGB VI (7/2023*)

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 6a SGB VI

Präambel 

§ 15 Absatz 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI 1 1 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Re- habilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen vom 11. Februar 2021 (Gesetz Digitale Rentenübersicht). verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB VI zugewiesenen Aufgaben, zu den in § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI geregelten Themenkomplexen

  • Zulassungsanforderungen,
  • Vergütungssystem,
  • Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall und
  • Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung

verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Die verbindlichen Entscheidungen gelten für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI erbringen und entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden.

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 6a SGB VI sowie unter Beachtung von § 15 Absatz 9 Satz 3 und 4 SGB VI zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Prolog 

Bestandteil dieser verbindlichen Entscheidung ist an dieser Stelle der Prolog, wie er sich aus der verbindlichen Entscheidung zum „Prolog der verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI“ ergibt. 

Grundsätze 

I. 

Die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt in Rehabilitationseinrichtungen, die von der Deutschen Rentenversicherung nach den in der verbindlichen Entscheidung zu § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 SGB VI geregelten Grundsätzen für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen sind oder nach § 301 Absatz 4 SGB VI beziehungsweise § 15 Absatz 4 SGB VI als zugelassen gelten und mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 6 SGB VI in Verbindung mit § 38 SGB IX besteht (Vertragseinrichtungen) oder die von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst betrieben werden (§ 15 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative SGB VI).

II. 

Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Um die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz Digitale Rentenübersicht geforderte Transparenz und Diskriminierungsfreiheit bei der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall zu gewährleisten und um den Anforderungen des § 15 Absatz 6a SGB VI nachzukommen, erfolgt die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung folgender Grundsätze:

Technisches Verfahren 

Die Träger der Rentenversicherung nutzen für die Bestimmung einer geeigneten Rehabilitationseinrichtung ein einheitliches IT-Verfahren. In dem IT-Verfahren sind insbesondere die aus dem Gesetz resultierenden Kriterien beziehungsweise Pflichten zur Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung programmtechnisch abgebildet. Die Bedarfsfeststellung im Rahmen des § 13 SGB IX erfolgt vor dem Einsatz des technischen Verfahrens.

Die für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung maßgeblichen Daten werden nach einheitlichen Kriterien vom jeweiligen Federführer (§ 15 Absatz 5 SGB VI) für alle Rentenversicherungsträger nach einheitlichen Grundsätzen verbindlich erhoben, gespeichert und verwaltet. Der Federführer informiert alle von ihm federgeführten Rehabilitationseinrichtungen über die von ihnen erhobenen und über sie gespeicherten Daten sowie über den Zweck der Datenverwaltung. Die Daten stehen allen Trägern der Rentenversicherung uneingeschränkt zur Verfügung und werden vollumfänglich verwendet. Veränderungen an den Daten kann ausschließlich der jeweilige Federführer vornehmen. Der Datenbestand wird regelmäßig und anlassbezogen auf Initiative der Rehabilitationseinrichtung überprüft und bei Änderungen unverzüglich aktualisiert. Der Federführer gibt der Rehabilitationseinrichtung dazu auf deren Verlangen Einsicht über alle über sie gespeicherten Daten.

Versicherter hat Vorschlagsrecht ausgeübt 

Übt der Versicherte das in § 15 Absatz 6a Satz 1 SGB VI ausgestaltete Vorschlagsrecht aus, wird geprüft, ob die Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung die Voraussetzungen nach Ziffer I. der verbindlichen Entscheidung erfüllt. Zudem wird geprüft, ob die objektiven sozialmedizinischen Kriterien (Hauptdiagnose, Nebendiagnosen sowie die unabdingbaren Sonderanforderungen) erfüllt sind. Sofern diese erfüllt sind und keine dem Vorschlag sonst entgegenstehenden Gründe vorliegen (zum Beispiel vorübergehende Schließung wegen höherer Gewalt), wird dem Vorschlag entsprochen.

Vorschläge von Versicherten können sich auf konkrete Rehabilitationseinrichtungen und/oder auf bestimmte Eigenschaften von Rehabilitationseinrichtungen beziehen. Zur Prüfung, ob die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für eine Inanspruchnahme erfüllt sind, nutzen die Träger der Rentenversicherung ein einheitliches IT-Verfahren.

Die Ausübung des Vorschlagrechts ist zu dokumentieren.

Versicherter hat Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden 

Wird das Vorschlagsrecht vom Versicherten nicht ausgeübt oder kann dem Vorschlag nicht entsprochen werden, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung nach § 15 Absatz 6a Satz 4 SGB VI dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien geeignete Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen.

Dem Versicherten ist mit Bescheid (§§ 31 und 35 SGB X) darzulegen, aus welchen Gründen seinem Vorschlagsrecht nicht gefolgt werden kann.

Mit dem Bewilligungsbescheid werden dem Versicherten sowohl von den Trägern der Rentenversicherung selbst betriebene Rehabilitationseinrichtungen als auch Vertragseinrichtungen benannt. Dabei werden Rehabilitationseinrichtungen berücksichtigt, welche die objektiven sozialmedizinischen Kriterien (Hauptdiagnose, Nebendiagnosen sowie die unabdingbaren Sonderanforderungen) erfüllen. Über das IT-Verfahren wird für den Versicherten eine Vorschlagsliste erstellt, die am besten geeignete Rehabilitationseinrichtungen benennt. Die Bestimmung der Einrichtungen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, erfolgt anhand der Kriterien:

  • Qualität der Rehabilitationseinrichtungen,
  • Wartezeit bis zur Aufnahme,
  • Entfernung zum Wohnort des Rehabilitanden.

Die nähere Ausgestaltung der Vorschlagsliste und die Gewichtung der Kriterien des Algorithmus werden durch den Bundesvorstand beschlossen.

Die Träger der Rentenversicherung teilen den Versicherten im Rahmen der Bescheiderteilung mit, wie sie sich über die aktuellen Wartezeiten der Rehabilitationseinrichtungen informieren können.

Die Kriterien werden im IT-Verfahren der Rentenversicherung bundeseinheitlich gewichtet.

Kann der Vorschlagsliste aus besonderen sozialmedizinischen Gründen, wie zum Beispiel weitere notwendige individuelle Rehabilitationsbedarfe, im Einzelfall nicht gefolgt werden, sind andere Rehabilitationseinrichtungen auszuwählen und die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die im Verfahren ausgewählten Rehabilitationseinrichtungen werden dem Rehabilitanden vom zuständigen Träger der Rentenversicherung unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien im Bewilligungsbescheid als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt.

Trifft der Rehabilitand innerhalb der in § 15 Absatz 6a Satz 5 SGB VI geregelten Frist von 14 Tagen keine Auswahl, wird vom Träger der Rentenversicherung die dem Rehabilitanden an erster Stelle vorgeschlagene Rehabilitationseinrichtung ausgewählt.

III. 

Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 15 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die verbindliche Entscheidung tritt gemäß § 15 Absatz 9 Satz 2 SGB VI am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Entscheidung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

Berlin, im Mai 2023

 

Anja Piel

Alexander Gunkel

 

Datum der Veröffentlichung: 27.6.2023

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidungdes Bundesvorstandesder Deutschen Rentenversicherung Bundzu dem Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen

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