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Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 SGB VI (8/2023*)

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 SGB VI

Präambel 

§ 15 Absatz 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI 1 1 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen vom 11. Februar 2021 (Gesetz Digitale Rentenübersicht). verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB VI zugewiesenen Aufgaben, zu den in § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI geregelten Themenkomplexen

  • Zulassungsanforderungen,
  • Vergütungssystem,
  • Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall und
  • Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung

verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Die verbindlichen Entscheidungen gelten für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI erbringen und entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden.

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat entsprechend der Maßgabe des § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 7 SGB VI sowie unter Beachtung von § 15 Absatz 9 Satz 3 und 4 SGB VI zur Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Prolog 

Bestandteil dieser verbindlichen Entscheidung ist an dieser Stelle der Prolog, wie er sich aus der verbindlichen Entscheidung zum „Prolog der verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI“ ergibt.

Grundsätze

Diese verbindliche Entscheidung beinhaltet die nähere Ausgestaltung zur Veröffentlichung von Daten der externen Qualitätssicherung, dabei sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  1. Adressat*innen der Veröffentlichung
  2. Inhalte und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung
  3. Form der Veröffentlichung

Adressat*innen der Veröffentlichung

Ziel ist, durch Veröffentlichung von relevanten Qualitätsdaten der Fachabteilungen, die Versicherten bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes zu unterstützen und Einrichtungsvergleiche zu ermöglichen. Die Daten stehen damit sowohl den Versicherten, den Sozialleistungsträgern als beispielsweise auch niedergelassenen Haus- und Fachärzt*innen, niedergelassenen Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen in Krankenhäusern, den Sozialdiensten sowie letztlich der Allgemeinheit zur Verfügung.

Inhalte und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung

Inhaltlich werden die von den Fachabteilungen jeweils zur Verfügung stehenden Qualitätsdaten zur Veröffentlichung herangezogen. Dabei verwendet die Deutsche Rentenversicherung die von ihr ermittelten Qualitätsdaten in ihrer jeweils aktuellsten Version. Die Qualitätsdaten sollen dabei den Qualitätsdaten entsprechen, die in der Einrichtungsauswahl verwendet werden. Die Fachabteilungen erhalten ihre Qualitätsdaten vorab zur Prüfung und eine angemessene Rückmeldefrist. Die veröffentlichten Qualitätsdaten bilden verständlich die erfassten Dimensionen von Qualität (zum Beispiel Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) ab. Informationen zu methodischen Hintergründen werden ebenso verständlich zur Verfügung stehen. Der Umfang wird zweckdienlich sein, um sich ein fundiertes Bild von der Qualität einer Fachabteilung zu machen. Inhalt und Umfang werden für die Versicherten in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Sprache bereitgestellt und im Übrigen kontinuierlich an die Entwicklungen in der Reha-Qualitätssicherung und an die Bedürfnisse der Adressat*innen unter Beteiligung der Leistungserbringer- und Betroffenenverbände in Form eines hierfür gegründeten Beirats angepasst.

Form der Veröffentlichung

Im Sinne einer allgemein wahrnehmbaren Form ist eine frei zugängliche und barrierefreie Internetseite das zeitgemäße Produkt. Diese dient den Adressat*innen als Informationsplattform für die Qualitätsdaten. Auf dieser Plattform werden Informationen zu allen von der Deutschen Rentenversicherung selbst betriebenen ebenso wie zu den von der Deutschen Rentenversicherung zugelassenen Fachabteilungen, mit denen ein entsprechender Vertrag nach § 15 Absatz 6 SGB VI besteht, unabhängig vom Leistungsträger, zur Verfügung gestellt. Die Kriterien, die über die Reihenfolge der dargestellten Fachabteilungen entscheiden, werden objektiv, trägerunabhängig und transparent sein. Ergänzend stehen die Beratungsangebote der Rentenversicherungsträger sowie externe Beratungsangebote zur Verfügung, um die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes zu unterstützen.

Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 15 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Satzung der Deutschen  Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die verbindliche Entscheidung tritt gemäß § 15 Absatz 9 Satz 2 SGB VI am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Entscheidung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

Berlin, im Mai 2023

 

Anja Piel

Alexander Gunkel

 

Datum der Veröffentlichung: 27.6.2023

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

RVaktuell 2/2023

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 6a SGB VI

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