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Kommentar SGG: Sozialgerichtsgesetz

RVaktuell 2/2024
Begründet von Jens Meyer-Ladewig, bearbeitet von Wolfgang Keller, Benjamin Schmidt, 14. Aufl. 2023, XXVII, 1759 S., in Leinen, Preis 115,- EUR. Verlag C.H.Beck, München

Die Kommentierung des Prozessgesetzes zur eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit, ursprünglich vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239), hatte zunächst Meyer-Ladewig umfassend und kompetent erarbeitet. Die judizielle neue Bekanntmachung des Gesetzes vom 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535) begleiten argumentativ aus richterlicher Erfahrung Leitherer (bis zur 13. Auflage), Keller und Schmidt.

Aus sachlichen wie sprachlichen Gründen hat die Gesetzgebung des Bundes den Regelungstext auch des SGG häufig verändert. „Dessen wesentliche Grundgedanken, insbesondere die Fürsorgepflicht des Gerichts für den rechtlich nicht bewanderten und zum Teil sozial schwachen Bürger haben sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt“, so Keller und Schmidt im Vorwort zur 14. Aufl. Zu den jüngeren Normierungen, die die verantwortlichen Autoren bedenken, zählt § 65 d über die verpflichtende Nutzung elektronischer Dokumente, eingefügt schließlich durch Gesetz vom 5.10.2021 (BGBl. I S. 3786). Dazu Keller unter Rn. 2: „Ein Schriftsatz ist bei Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs unwirksam, wenn die erforderliche Form nicht eingehalten ist.“

Sachlich eigenständig ermöglicht § 101 Abs. 2 den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, den Rechtsstreit durch – angenommenes – Anerkenntnis in der Hauptsache zu erledigen. „Anerkenntnis in diesem Sinne ist das einseitig uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte“ prozessuale Anspruch besteht, so Schmidt bei § 101 unter Rn. 20.

Anders als allgemeine Verwaltungsverfahrensregelungen bestimmt § 77 von Anfang an die Bindungswirkung des Verwaltungsakts. Nach Schmidt erstreckt sich diese Bindungswirkung etwa eines Beitragsbescheides in der Unfallversicherung nur auf dessen Verfügungssatz (Rn 5.) Generell wird die Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte allerdings durch das SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) in seinem Ersten Kapitel, Dritter Abschnitt, Zweiter Titel unter der gesetzlichen Überschrift „Bestandskraft des Verwaltungsaktes“ normiert. Daneben stellt § 77 SGG seit seinem ersten Inkrafttreten am 1.1.1954 klar, dass insoweit die bis dahin maßgebende materielle Rechtskraft sozialversicherungsrechtlicher Leistungsbescheide nicht mehr gilt (s. Schmidt hierzu unter Rn. 1).

RVaktuell 2/2024
Von Hartmut Wick, 5. Aufl. 2023, XXXVI, 777 S., fester Einband, Preis 109,- EUR. Erich Schmidt Verlag, Berlin.

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