13 Jahre musste es dauern, bis jetzt Teil II des von Wolff begründeten Grundlagenwerks zum Allgemeinen Verwaltungsrecht in Neuauflage erscheinen konnte. Die letzte Vorauflage dieser Publikation wurde in RVaktuell 12/2010, S. 417 vorgestellt. Den aktuellen Text verantworten weitere vier Autoren aus ihrer Funktion als Hochschullehrer. Ihren Kreis erweitert nun Eisenmenger, Professor der Polizei-Akademie in Hamburg.
Mit dem zweiten Teil des Studienbuchs behandeln die Verfasser weniger individuelle administrative Handlungsfelder (wie den Verwaltungsakt) als vielmehr generelle Strukturen des thematisierten Rechtsgebiets. Dazu gehören „Formen staatlicher Kooperation“, die Eisenmenger hier unter § 88 erläutert. Unter § 79 stellt Kluth Gegenstand und Begriff des Verwaltungsorganisationsrechts dar, unter § 65 wiederum Eisenmenger das Datenverwaltungsrecht. Von überkommenen verwaltungsrechtlichen Instituten umschreibt Kluth eingehend die Amtshaftung (§ 67). Das Sozialverwaltungsrecht erwähnt Stober wenigstens begrifflich (§ 91, Rn. 52).
Regeln zur „Sozialen Entschädigung“ wirkten lange Zeit als ungeschriebene Rechtsgrundlagen. Inzwischen gelten dafür positive Rechtsnormen in der Folge des SGB XIV aus dem Jahr 2019 (BGBl. I S. 2652). Hierzu steht eine systematische Einordnung noch aus.
Im Ganzen fördert das konkrete verwaltungsrechtliche Lehrbuch die Vorstellung, Teile des gesamten Rechtsgebiets dogmatisch zu überdenken und systematisch neu zu ordnen, u. a. als „Informations- und Datenverwaltungsrecht“.