RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Die Rechtsprechung des BSG – Entscheidungen aus dem Rentenrecht

RVaktuell 3/2021
Im Rahmen des jährlichen Rückblicks der RVaktuell auf die Rechtsprechung des vergangenen Kalenderjahrs stellt der Artikel ausgewählte Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) mit Bezug zum Renten- und Verfahrensrecht vor. Weitere Artikel zu wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BSG mit verfassungsrechtlichem Bezug sowie über Entscheidungen zum Versicherungs- und Beitragsrecht sowie zum Europa- und Auslandsrecht folgen in den nächsten Ausgaben.
Rainer Stosberg ist Leiter des Referats Verwaltungsverfahren, Einkommensbegriff (H-Renten), KVdR/Pflegeversicherung für Rentner (Inland), Zahlungen von Leistungen an Dritte/ Abteilung Grundsatz der Deutschen Rentenversicherung Bund.

1. Abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte – vollständige Geschäftsaufgabe

 

Gegenstand des Verfahrens B 13 R 23/18 R, das am 20.5.2020 entschieden wurde, ist der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Entscheidend für das Bestehen des Anspruchs war die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren oder 540 Monaten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bezug von Entgeltersatzleistungen des Versicherten durch eine „vollständige Geschäftsaufgabe“ seines Arbeitgebers i. S. des § 51 Abs. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bedingt gewesen ist, so dass die Zeiten des Bezugs zu berücksichtigen wären.

 

Der im Juli 1951 geborene Kläger war bis zum 30.6.2012 bei der M. GmbH in deren Niederlassung in A.-B. beschäftigt. Diese Niederlassung war zuvor die einzige Betriebsstätte der M. S. GmbH – A. gewesen, deren Verschmelzung mit der M. GmbH am 26.7.2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der M. S. GmbH – A. ging mit der Verschmelzung auf die M. GmbH über. Die Niederlassung in A. wurde zwischen dem 31.10.2011 und dem 31.12.2012 in sechs Stufen vollständig stillgelegt und die Produktion nach Ungarn verlagert. Im Zuge dessen kam es zu einem Interessenausgleich und Sozialplan, in dessen Rahmen eine von der A. GmbH getragene Transfergesellschaft als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit geschaffen wurde. Aufgrund eines dreiseitigen Vertrags zwischen der M. GmbH, der A. GmbH und dem Kläger endete dessen Arbeitsverhältnis mit der M. GmbH zum 30.6.2012 aus betriebsbedingten Gründen. Daran schloss sich ein zeitlich bis zum 31.12.2012 befristetes Arbeitsverhältnis mit der A. GmbH an, während dessen Bestand der Kläger Transferkurzarbeitergeld bezog. Anschließend war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.12.2014.

 

Zum 1.1.2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Versicherten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Den Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab August 2014 lehnte sie unter Hinweis auf die nicht erfüllte Wartezeit ab. Das Versicherungskonto enthalte statt der erforderlichen 540 Beitragsmonate lediglich 532 auf diese Wartezeit anrechenbare Beitragsmonate. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers seien. Im Widerspruchsverfahren blieb der Versicherte ebenfalls erfolglos.

 

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die Klage abgewiesen und das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, die von dem Kläger von Januar 2013 bis Juli 2014 zurückgelegten 19 Monate Beitragszeit seien als Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) zu Recht nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet worden. Die gesetzliche Rückausnahme, wonach solche Zeiten dennoch anzurechnen seien, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, liege nicht vor. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Arbeitgeber vor dem Bezug von Arbeitslosengeld, der Transfergesellschaft, habe aufgrund Zeitablaufs wegen des befristeten Arbeitsvertrages geendet.

 

Mit der Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs. 3a i. V. m. § 236b SGB VI. Das Tatbestandsmerkmal der „vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ in § 51 Abs. 3a SGB VI sei weit auszulegen und umfasse auch eine Betriebsänderung, wie sie Anlass für den Sozialplan und die Gründung der Transfergesellschaft gewesen sei. Hierauf beruhe der Aufhebungsvertrag über sein Arbeitsverhältnis mit der M. GmbH und der spätere Bezug von Ent­geltersatzleistungen. Im Übrigen liege eine vollständige Geschäftsaufgabe der Transfergesellschaft vor, wobei auf die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und nicht auf die sie tragende A. GmbH abzustellen sei. Zudem verstoße § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Eine Differenzierung zwischen Versicherten, deren Leistungsbezug seine Ursache in der „Insolvenz“ oder „vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ habe, und solchen mit ebenso unverschuldetem Leistungsbezug aus anderen Gründen, sei nicht zu rechtfertigen.

 

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Für die erforderliche Wartezeit von 540 Monaten sind nur 532 Monate zu berücksichtigen. Die vom Kläger innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn zurückgelegten 19 Monate des Bezugs von Arbeitslosengeld, einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, sind nicht anzurechnen, da keiner der in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGBVI genannten Tatbestände der Rückausnahme vorgelegen hat. Das BSG befasst sich in seinem Urteil mit der – allein in Betracht kommenden – vollständigen Geschäftsaufgabe.

Diese müsse eine wesentlich mitwirkende Bedingung sein. Dabei sei nicht auf die Transfergesellschaft abzustellen, da deren Existenz regelmäßig von vorneherein zeitlich beschränkt sei. Würde man das als ausreichend gelten lassen, so wäre der Weg zur seitens des Gesetzgebers unerwünschten Frühverrentungspraxis wiedereröffnet.

 

Nach den Feststellungen des LSG sei bis zum 31.12.2012 lediglich der Betrieb in A.-B., in dem der Kläger beschäftigt war, vollständig stillgelegt worden. Zwar stellte die M.S. GmbH ihre Geschäftstätigkeit am 26.7.2011 vollständig ein, da an diesem Tag ihre Verschmelzung auf die M. GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde. Nach Auffassung des BSG kann es dahinstehen, ob wegen der durch die Gesamtrechtsnachfolge bedingten Fortführung der Geschäfte des aufgenommenen Rechtsträgers insoweit überhaupt eine Geschäftsaufgabe anzunehmen sei. Jedenfalls ergäben sich aus den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schließung des Betriebs in A.-B. als integraler, von vorneherein geplanter Teil einer Geschäftsaufgabe darstellen würde. Die vollständige Schließung des Standorts habe erst einige Monate nach der Verschmelzung in sechs Schritten begonnen. Auch eine analoge Anwendung der Rückausnahmeregelung auf Fälle des Leistungsbezugs nach einem Wechsel in eine Transfergesellschaft komme nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege (so der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12.3.2019 – B 13 R 19/17R).

Unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien wies der Senat auch die Auffassung des Klägers zurück, dass § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 SGB VI im Wege teleologischer Reduktion keine Anwendung auf Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen vor dem 1.7.2014 finde und verwies auf die Entscheidungen des BSG vom 26.8.2018 (B 5 25/17 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R), die in den früheren Jahresrückblicken zum Rentenrecht ausführlich vorgestellt worden sind.

Nicht überraschen konnte zum Ende, dass der erkennende Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit – gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG – von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI sah. Er hatte sich bereits in dem genannten Urteil vom 12.3.2019 sehr ausführlich mit diesem Thema befasst und sah hier keinen Anlass für eine abweichende Bewertung.

2. Rente für (besonders) langjährige Versicherte und ihre vorzeitige Inanspruchnahme

2.1 Kein höherer Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Im Verfahren B 13 R 10/18 R stand am 20.5.2020 die Entscheidung über die vorzeitige Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors im Streit. Der Versicherte begehrte eine Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem Monat nach der Vollendung des 62. Lebensjahres unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von mindestens 0,958 anstelle der bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte.

 

Der im März 1953 geborene Versicherte schloss im Jahre 2002 mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit, die im April 2008 begann und im März 2015 mit der Vollendung des 62. Lebensjahres endete. Im Januar 2015 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit ab dem 1.4.2015 sowohl eine Altersrente für langjährig Versicherte als auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Wartezeit für beide Rentenarten (35 und 45 Jahre) erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger antragsgemäß eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Rente berücksichtigte sie einen verminderten Zugangsfaktor von 0,892 (1,0 minus 36 multipliziert mit 0,003) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 36 Kalendermonate. Auf seinen Widerspruch teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Versicherten mit, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte könne erst ab dem 1.6.2016 in Anspruch genommen werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

 

Das SG Würzburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2017 abgewiesen. Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.6.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Kläger könne keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 beanspruchen, weil das Gesetz bei dieser Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme nicht vorsehe. Der Antrag des Klägers ziele in erster Linie darauf ab, bei Berechnung der gewährten Altersrente für langjährig Versicherte einen höheren Zugangsfaktor zugrunde zu legen. Der RV-Träger habe ihm aber zu Recht ab dem 1.4.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines um 0,108 verminderten Zugangsfaktors bewilligt. Verfassungsrechtlich seien diese Regelungen nicht zu beanstanden. Ein notwendig zu schützendes Vertrauen sei nicht gegeben. Denn der Kläger habe bei der Umsetzung des Altersrentenantrages genau das erhalten, was er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung erwarten durfte. Sein Vorbringen, er habe sich faktisch nicht in der Lage gesehen, seinen Lebensunterhalt bis zum gesetzlich vorgesehenen Beginn einer Rente für besonders langjährig Versicherte sicherzustellen, begründe keine Vertrauensverletzung. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, für alle Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorzusehen. Ebenso wenig müsse für den Kläger eine Rente vorgesehen werden, die die Vorteile einer Altersrente für langjährig Versicherte mit denjenigen einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kombiniere. Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI, anders als bei der Rente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 3 SGB VI, für den Personenkreis, der vor dem 1.1.1955 geboren und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart habe, keine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem Monat nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sei.

 

Der 13. Senat entschied ohne mündliche Verhandlung. Er verwies zur Begründung auf die klare einfachgesetzliche Rechtslage (§ 236b SGB VI einerseits, § 38 und § 236 SGB VI andererseits). Eine analoge Anwendung der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit i. S. der  §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vereinbart haben, auf die Rente für besonders langjährig Versicherte komme nicht in Betracht, da es insoweit schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe sich bei Einführung der beiden Rentenarten von unterschiedlichen Erwägungen leiten lassen, wie sich aus der Gesetzeshistorie und den dazugehörigen Materialien entnehmen lasse. Unter keinen Umständen seien Fragen des Vertrauensschutzes durch die unterschiedliche Gestaltung der Rentenarten berührt worden.

 

Darüber hinaus sah der erkennende Senat es auch als verfassungsrechtlich unbedenklich an, dass der Gesetzgeber weder in § 236b SGB VI noch an anderer Stelle eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen habe. Es liege schon kein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften des Klägers vor. Weder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch Art. 3 GG seien verletzt. Mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rentenarten habe sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm insoweit zuzubilligenden weiten Gestaltungsfreiheit bewegt

2.2 Zugangsfaktor nur auf die jeweilige Rentenart bezogen

Auch der 5. Senat musste sich knapp einen Monat später, am 17.6.2020 unter dem Aktenzeichen B 5 R 2/19 R, mit einem ähnlichen Sachverhalt beschäftigen. Der Versicherte begehrte eine Kombination aus der für ihn günstigen Rentenart der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte mit der Altersgrenze für eine frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für besonders lang-jährig Versicherte.

 

Der im August 1952 geborene Kläger vereinbarte 2006 mit seinem damaligen Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab September 2007 mit einer Arbeitsphase bis Februar 2011 und einer anschließenden Freistellungsphase bis August 2014. Die Altersteilzeittätigkeit wurde von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Im Juli 2014 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowohl Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) als auch Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), deren Wartezeiten (45 bzw. 35 Jahre) er erfüllte. Nach dem Hinweis der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass Altersrente für besonders langjährig Versicherte für ihn erst ab 1.9.2015 (mit 63 Jahren ohne Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme) in Betracht komme, bat der Versicherte um die Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.9.2014. Diese konnte er gemäß der Übergangsvorschrift in § 236 Abs. 3 SGB VI vorzeitig mit 62 Jahren statt mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, wegen der dreijährigen vorzeitigen Inanspruchnahme jedoch nur mit einem Rentenabschlag von 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892). Der Kläger begehrte demgegenüber die höhere Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.9.2014 unter Zugrundelegung eines Rentenabschlags um 3,6 % (Zugangsfaktor 0,964). Damit wäre er so gestellt worden, als hätte er die Rente nur ein Jahr vorzeitig in Anspruch genommen. Widerspruch, Klage und Berufung des Versicherten blieben erfolglos.

 

Mit seiner Revision rügte der Kläger, dass ihm die Begünstigung der 2014 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte trotz gleicher Lebensbeitragsleistung nicht zugutekomme. Er habe im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente beantragen müssen, um nicht die Förderung zu verlieren. Die Überbrückung eines Jahres ohne Einkommen sei unzumutbar.

 

Der 13. Senat folgte der Argumentation des Klägers nicht und verneinte einen Anspruch auf eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors. Der Kläger habe Anspruch auf Altersrente nach § 236 SGB VI in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes. Danach sei ihm – bei einer generellen Altersgrenze von 65 Jahren – die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente bereits ab dem Alter von 62 Jahren möglich gewesen. Deren Monatsbetrag habe die Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 ermittelt. Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI sei bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters i. S. des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI „vorzeitig“ in Anspruch genommen werde, bestimme sich nach der Differenz zwischen der Regelaltersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und dem tatsächlichen Alter des Versicherten bei Beginn der für diese Rentenart möglichen „vorzeitige(n) Inanspruchnahme“. Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten seien ohne Belang (so bereits Urteil des 13. Senats vom 11.12.2019 – B 13 R 7/19 R).

 

Das folge bereits aus dem Wortlaut des § 77 SGB VI i. V. m. den jeweiligen Vorschriften über unterschiedliche Altersrenten, die den Versicherten eine „vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente“ ermöglichen. Diese Unterscheidung liege auch der Konzeption des § 34 Abs. 4 SGB VI zugrunde. Das Revisionsgericht sah dieses Ergebnis auch durch den historischen Regelungskontext und den sich hieraus erschließenden Regelungszweck bestätigt. Mit dem Ziel der Flexibilisierung des Renteneintritts sollte eine durch das Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit durch einen geringere Rentenhöhe über die gesamte Laufzeit ausgeglichen werden, umgesetzt durch einen verminderten Zugangsfaktor.

 

Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte verstoßen nach Überzeugung des erkennenden Senats auch nicht gegen das GG. Vielmehr stellten sie eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und verletzten auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei kein Eingriff in die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Rentenanwartschaften des Klägers erfolgt. Hier konnte das BSG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Zugangsfaktor anknüpfen (Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 – BVerfGE 122, 151). Eine Ungleichbehandlung i. S.  des Art. 3 GG des Klägers vermochte das BSG schon im Ansatz nicht zu erkennen. Der Kläger hat als Bezieher einer dauerhaft gekürzten, vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines frühen Ruhestandes für sich in Anspruch genommen. Es hätte ihm aber auch freigestanden, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Soweit er mit seinen persönlichen Lebensumständen und wirtschaftlichen Verhältnissen argumentiere, werde damit keine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit 45 Versicherungsjahren dargelegt.

3. Rückforderung zu Unrecht geleisteter Rente (§ 118 SGB Abs. 4 SGB VI) 

3.1 Empfänger und Verfügender

Gegenstand des Verfahrens B 13 R 4/18 R war die Erstattung von Altersrente in Höhe von rd. 70 000 EUR, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlt worden war. Der 13. Senat entschied am 20.5.2020 ohne mündliche Verhandlung.

 

Für den 1926 geborenen und im Juli 1991 in der Türkei verstorbenen Versicherten zahlte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Hessen ab November 1991 Altersruhegeld. Die Rente wurde auf ein Girokonto des Versicherten bei einer Bank in Deutschland überwiesen. Nachdem die Beklagte im November 2011 die Mitteilung erhalten hatte, der Versicherte sei verstorben, stellte er die Rentenzahlungen zum Oktober 2011 ein. Auf Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung Hessen erstattete die kontoführende Bank rd. 1 500 EUR, die die Bank zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt hatte. Vom kontoverfügungsberechtigten Sohn des verstorbenen Versicherten forderte die Beklagte unter Berufung auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die Erstattung von nach einer Korrektur des Sterbedatums von zuletzt rd. 70 000 EUR. Während des Widerspruchsverfahrens hiergegen stellte die Ehefrau des verstorbenen Versicherten und Mutter des Klägers im Mai 2012 einen Hinterbliebenenrentenantrag und begehrte die Verrechnung der Rückforderung der Deutsche Rentenversicherung Hessen mit der Witwenrente. Das lehnte diese ab und wies den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid zurück.

 

Das SG Gießen hat die vom Sohn erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Hessische LSG Baden-Württemberg das Urteil des SG geändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit sie über die ursprüngliche Erstattungsforderung von rd. 70 000 EUR hinausgingen. Zwar sei die Beklagte materiell-rechtlich berechtigt, eine höhere als die ursprüngliche Erstattungsforderung geltend zu machen. Der diese Forderung begründende Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen, allerdings habe die Deutsche Rentenversicherung Hessen das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt. Im Übrigen hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei jedenfalls hinsichtlich eines Betrags in Höhe der Erstattungsforderung von rd. 70 000 EUR Verfügender i. S.  des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gewesen. Er habe den wesentlichen Teil dieses Betrags auf sein eigenes Konto überwiesen, habe ansonsten vom Konto des verstorbenen Versicherten Überweisungen, Abbuchungen an Geldautomaten und sonstige Auszahlungen getätigt. Auf Vertrauen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Rentenzahlung könne er sich nicht berufen. Auch sei der Erstattungsanspruch nicht durch Aufrechnung gegen den Witwenrentenanspruch seiner Mutter erloschen.

 

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und Verstöße gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Das LSG habe eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich einzelner Verfügungen annehmen dürfen, die er tatsächlich vorgenommen habe. Es sei verfassungswidrig, dass er zur Erstattung verpflichtet werde, obwohl er keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen gehabt habe und obwohl nicht er, sondern letztlich seine Mutter durch die Verfügungen begünstigt worden sei. Ferner liege zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber Betreuern, gesetzlichen Vertretern und Nachlasspflegern vor, die in ähnlicher Situation nicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erstattungspflichtig seien, und zum anderen gegenüber Begünstigten wegen zu Unrecht gezahlten Sozialleistungen, die sich nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X in der Regel auf Vertrauensschutz berufen könnten.

 

Der 13. Senat sah die – allein gegen das Urteil des LSG gerichtete – Revision als zulässig, aber unbegründet an. Nach den für den entscheidenden Senat maßgeblichen Feststellungen des LSG waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfüllt, soweit es um die überzahlte Versichertenrente in Höhe von rd. 70 000 EUR ging. In diesem Umfang bestand auch kein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut. Vielmehr ist der Kläger ganz überwiegend als Empfänger, jedenfalls aber als Verfügender hinsichtlich der Erstattungssumme anzusehen, nachdem sich der Rentenbescheid mit dem Tod des Versicherten auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatte und ein vorrangiger Anspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nur in der o.g. Höhe bestanden habe. Nach den Feststellungen des LSG überwies der Kläger rd. 60 000 EUR auf sein eigenes Konto, weiter knapp 10 000 EUR auf ein nicht näher identifiziertes Konto, von dem er Barabhebungen vornahm oder weitere Auszahlungen veranlasste und überwies die verbleibenden rd. 700 EUR auf ein Konto seiner in der Türkei lebenden Mutter. Ob er die auf sein eigenes Konto überwiesenen Beträge an seine Mutter weitergeleitet hat, wie von ihm vorgetragen, ist unerheblich. Er ist nicht als bloßer Bote anzusehen. Auch eine Kenntnis des Klägers von der Unrechtmäßigkeit ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.

 

Schließlich konnte der Kläger mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht durchdringen. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG stellt die Regelung der Erstattungspflicht eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. In Bezug auf Art. 3 GG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Verfügende im Gegensatz zu Betreuern und Nachlasspflegern zu einer Erstattung herangezogen werden und sie einer „verschärften Haftung“ unterworfen sind – anders als die Erben eines Versicherten oder Personen, die Sozialleistungen zu Unrecht erhalten haben, für die eine Vertrauensschutzregelung gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i. V. m. §§ 45, 48 SGB X).

3.2 Rückbuchung bei Lastschriftverfahren kein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft

Im Verfahren B 5 R 21/19 R blieb am 17.6.2020 einer Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund hingegen der Erfolg versagt. Auch hier ging es um einen Erstattungsanspruch des RV-Trägers aufgrund überzahlter Rente, der sich diesmal gegen die Wohnungsverwaltung richtete, die die Miete für die Wohnung einer verstorbenen Versicherten im Lastschriftverfahren abgebucht hatte. Nach dem Tod der Versicherten im Juli 2012 wurde auf deren Konto noch die monatliche Rente für August und September in Höhe von jeweils rd. 1 500 EUR überwiesen. Die Wohnungsverwaltung buchte vom selben Konto am 2.8.2012 und am 4.9.2012 jeweils einen Betrag in Höhe von rd. 750 EUR ab.

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Tod der Versicherten am 4.9.2012 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Rücküberweisung der überzahlten Rente vom kontoführenden Geldinstitut. Dieses überwies, da nach Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 5.9.2012 ein Kontoguthaben in Höhe von rd. 900 EUR bestand, einen Teilbetrag zurück.

 

Am 2.10.2012 wurde zur Abwicklung des Nachlasses der Versicherten ein Nachlasspfleger bestellt. In der Folge wurde die Lastschrift zum Einzug der Septembermiete zurückgegeben und das Konto der Hausverwaltung am 14.11.2012 „wegen Widerspruchs“ mit einem entsprechenden Betrag belastet.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte von der Hausverwaltung mit Bescheid vom 18.12.2013 einen Betrag in Höhe von 1 515,74 EUR (Miete August und September 2012) wegen überzahlter Rente zurück. Dagegen erhob die Hausverwaltung Widerspruch, soweit die Rückzahlung der Miete für den Monat September 2012 gefordert wurde.

 

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage der Hausverwaltung vor dem SG Hamburg Erfolg gehabt. Die Beklagte hätte sich vorrangig an das kontoführende Geldinstitut halten müssen, so der Gerichtsbescheid vom 7.9.2018. Die Bank habe der Versicherten den streitigen Betrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Buchung vollständig zurückgebucht. Damit sei keine wirksame endgültige Zahlung/Belastung des Kontos erfolgt. Das LSG Hamburg hat die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Urteil vom 29.10.2019 zurückgewiesen. Dabei haben die Richter offen gelassen, ob die Beklagte vorrangig die Rücküberweisung der überzahlten Rente vom Geldinstitut hätte verlangen müssen oder ob sich diese berechtigterweise auf eine anderweitige Verfügung i. S. von  § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hat berufen können. Jedenfalls habe die Beklagte die Klägerin nicht als mittelbare Geldleistungsempfängerin in Anspruch nehmen dürfen. Das folge aus den Besonderheiten des Lastschriftverfahrens jedenfalls dann, wenn eine bankrechtlich wirksame Rückbuchung vom Gläubigerkonto erfolgt sei.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Eine vorrangige Rücküberweisungspflicht des kontoführenden Geldinstituts habe nicht bestanden. Die Hausverwaltung sei als Empfängerin des Betrages der Septembermiete zur Erstattung verpflichtet, weil (auch) infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrages nicht mehr ausgereicht habe.

 

Das BSG folgte der Argumentation der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht. Nach seiner Auffassung scheitert ein Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI gegen die Hausverwaltung jedenfalls daran, dass ein vorrangiger Anspruch auf Rücküberweisung der überzahlten Rente für September gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI besteht. Das Geldinstitut könne sich nicht darauf berufen, dass über den betreffenden Betrag bereits anderweitig nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI verfügt worden sei.

 

Zwar war nach dem Tod der Versicherten die Miete für September zunächst am 4.9.2012 per Einzugsermächtigungs-Lastschrift zugunsten der Klägerin eingezogen worden. Aufgrund der späteren Rückbuchung hatte diese jedoch keinen Bestand. Die Rückabwicklung führte vielmehr zu einer Gutschrift mit Wertstellungsdatum des Geschäftstages der ursprünglichen Belastung. Auch Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI entspricht es, im Falle einer Rückbuchung kein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft anzunehmen. Das widerspricht auch nicht dem Ziel einer schnellen und effektiven Erstattung.

 

Der Deutschen Rentenversicherung Bund hätte sich, nachdem sie im November 2012 Kenntnis von der Bestellung des Nachlassverwalters hatte, die Erforderlichkeit einer erneuten Nachfrage beim Geldinstitut aufdrängen müssen. Dieses hätte auch Auskunft über zwischenzeitlich erfolgte Rückbuchungen erteilen müssen, die auf einen Zeitpunkt vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens zurückwirkten. Das entspricht der Darlegungslast des Geldinstituts zur Vornahme einer „anderweitigen Verfügung“ i. S. des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und damit zur Begründung eines Auszahlungseinwands.

3.3 Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Im vergangenen Jahr wurde in der Rechtsprechungsübersicht über Entscheidungen aus dem Rentenrecht u. a. ein Urteil des 5. Senats vom 26.9.2019 vorgestellt (B 5 R 4/19 R). Dabei ging es um die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz seiner Kenntnis vom Tod des Versicherten gegenüber einem auf § 118 Abs. 3 SGB VI gestützten Rückforderungsbegehren der Deutsche Rentenversicherung Bund auf eine anderweitige Verfügung berufen konnte. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde des Geldinstituts wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.2.2021 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2856/19).

RVaktuell 3/2021
Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes wurde mit § 11 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Träger) und die Jobcenter eine Möglichkeit eröffnet, durch Erprobung innovativer Leistungsformen und Strukturen die Rehabilitation in Deutschland weiter auszubauen. Um diesen Prozess zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Förderprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe – rehapro“ ins Leben gerufen und eine Förderung geeigneter Projekte in mehreren Aufrufen in Aussicht gestellt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Modellvorhaben der Deutschen Rentenversicherung im ersten Förderaufruf.

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