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Arbeitszeiten im Ausland können für Rentenanspruch zählen

RVaktuell 3/2022

Arbeitszeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein. Darauf hat die Deutsche Rentenversicherung aufmerksam gemacht. Wer zeitweise im Ausland – etwa in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) – gearbeitet hat, sollte das beim zuständigen Rentenversicherungsträger angeben. Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet: Für den späteren Anspruch auf Rente müssen laut RV Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört z.B. eine bestimmte Mindestversicherungszeit: Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liege diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können dafür zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der EU sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die ebenfalls Regelungen zur Zusammenrechnung enthalten. Mit dabei sind etwa Tunesien, die Türkei, die USA und Australien. Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Rentenzahlungen können so aus mehreren Staaten gleichzeitig erfolgen. Im Übrigen gilt: Erreicht man die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht, kann man sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.

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