1. Die Entwicklung der Krankenkassenlandschaft seit 2011 1 1 Scheer, Lehmann, Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung im Dialogverfahren (CUP-D), RVaktuell 2011, 159-163.
Die Anzahl der Krankenkassen hat sich kontinuierlich verringert. Eingeführt wurde die Krankenversicherung durch das „Gesetz betreffend der Krankenversicherung der Arbeiter“ vom 15.6.1883, das zum 1.12.1883 in Kraft trat. Im Jahr 1885 gab es 18 942 Kassen, bis im Jahr 1902 der Höchststand von 23 214 erreicht wurde. Anfang der 1930er Jahre hatte sich die Zahl bereits auf ca. 7 000 und Anfang der 1970er Jahre auf ca. 1 800 verringert. Dieser Trend setzte sich weiter fort. 1990 waren noch ca. 1 200 Krankenkassen vorhanden, deren Zahl sich auf ca. 420 bis zum Jahr 2000 reduzierte. 2004 gab es dann noch 287 Krankenkassen, deren Zahl sich dann 2009 auf 202 verringert 2 2 Scheer in: Schlegel, Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28q, Rdnr. 75. .
Entgegen der Prognose im Artikel von 2011 3 3 Vermutet wurde, dass bis 2015 die Grenze von 100 Krankenkassen unterschritten wird (RVaktuell, a.a.O., S. 161). bestanden 2015 noch 123 Krankenkassen, 2019 betrug die Anzahl noch 109. Zu Beginn des Jahres 2022 wurde die Hundertergrenze mit 97 unterschritten 4 4 Stand 15.1.2022, s. www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp (abgerufen am 15.1.2022). .
Im Jahr 2020 haben die Einzugsstellen ca. 417 Mrd. EUR an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen eingezogen 5 5 Scheer in: Schlegel, Voelzke, a.a.O., Rdnr. 77. .
Die Anzahl der von den Krankenkassen genutzten Datenverarbeitungssysteme hat sich seit 2011 von neun auf vier verringert 6 6 Die genutzten Programme sind: oscare® (AOK, KBS, BARMER, BKK), 21c (IKK, BKK, DAK), TKeasy (TK), BVS (KKH). .
Am CUP-Verfahren nehmen alle Krankenkassen bis auf die landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG) teil. Sie kann gem. § 28q Abs. 3 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgrund ihrer Besonderheiten davon ausgenommen werden 7 7 BT-Drucks. 14/4375, S. 52. , wovon bis heute Gebrauch gemacht wird.
2. Aktualisierte CUP-Vereinbarung vom 20.11.2019
Die Vereinbarung zu den Grundlagen des Verfahrens „Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung“ vom 23.4.1998 wurde durch die Vereinbarung vom 20.11.2019 (Grundlagen des Verfahrens und Datensatzbeschreibung „Computerunterstütze Einzugsstellenprüfung“) aktualisiert. Die Beteiligten an der Vereinbarung sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesversicherungsamt 8 8 Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2652) wurde das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umbenannt. als Verwalter des Gesundheitsfonds (Gesundheitsfonds).
In die Präambel wurde aufgenommen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA auch für den Gesundheitsfonds aufgrund der Einfügung des § 28q Abs. 1a SGB IV m. W. zum 1.1.2011 9 9 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.8.2010 (BGBl. I 2010, 1127); s.a. Scheer in: jurisPK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28q, Rdnr. 15. prüfen.
Ausdrücklich wurde auch festgehalten, dass die Einzugsstellenprüfungen grundsätzlich in einem zweijährigen Rhythmus durchgeführt werden, soweit aus sachlichen Gründen nicht ein anderer Prüfturnus 10 10 S.a. Scheer in: jurisPK SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 28q Rdnr. 79. festgelegt wird. Die Prüfung kann dabei auf Stichproben beschränkt werden.
Unter der Ziff. 1 „Vorbemerkung“ wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass alle Beteiligten ein Interesse daran haben, dass alle Krankenkassen die gleichen Prüfhilfen für die Einzugsstellenprüfung leisten, die zur Verfügung gestellten Daten nach abgestimmten Kriterien ausgewertet werden und der Datenschutz beachtet wird.
Das Ziel der Deutschen Rentenversicherung Bund, der BA und des BAS, durch die Vereinbarung eine Gleichbehandlung der Krankenkassen sicherzustellen, gilt uneingeschränkt weiter.
Um das zu erreichen, erfolgt die computergestützte Auswertung der gelieferten Daten aufgrund einer einheitlich definierten Datenbasis und nach einheitlichen Kriterien. Für die Übermittlung der Daten stehen einheitliche Datensatzarten (Krankenkassenstamm-, Arbeitgeberstamm-, Beitragsbuch-, Sachbuch-, Erklärungslisten-, Vorlauf- und Nachlaufdatensatz) zur Verfügung. Die Datensatzbeschreibung in der Version 8.0 ist als Anlage „Datensätze Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung CUP-D“ der Vereinbarung beigefügt.
Die Vorbemerkung beschreibt auch die einheitlich konzipierten, CUP-D-internen Buchungsarten, für die im Beitragsbuch vorgenommenen Soll- und Ist-Buchungen. Weiter werden die bei der Einzugsstelle verwendeten Buchungsschlüssel den internen Buchungsarten zugeordnet. Letztlich wird daran erinnert, dass eine korrekte Erstellung von CUP-D-Hinweisen nur möglich ist, wenn die festgelegten Buchungs- und Berechnungsarten umfassend bedient werden. Das dient dem bereits erwähnten Ziel der Gleichbehandlung der Krankenkassen.
In der Ziff. 2 „ Prüfhilfen, Computerunterstütze Prüfung“ wird die Art und Weise der Datenübermittlung geregelt. Die Einzugsstellen übermitteln der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die Daten über Sachverhalte, für die sie eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mittels den in Punkt 4 der „Gemeinsamen Grundsätze Technik für elektronische Datenübermittlung gem. § 95 SGB IV“ (GGT) 11 11 § 95 SGB IV wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 m.W. zum 1.1.2016 (BGBl. I 2015, 583) eingeführt; zu § 95 SGB IV, s. Winkler in LPK-SGB IV, 3. Aufl. 2021. – in der jeweils aktuellen Fassung – genannten Datenaustauscharten.
Weiter wird vereinbart, dass die zwischen den Versicherungsträgern für das CUP-D-Verfahren abgestimmten Datensätze sämtliche Informationen enthalten, die in den Datenverarbeitungssystemen der Einzugsstellen gespeichert und die für die Einzugsstellenprüfung erforderlich sind.
Mitaufgenommen wurde, dass, soweit schlüsselzahlrelevante Abstimmungsdifferenzen zwischen der Monatsabrechnung (MOA) oder eine Differenz von mindestens 300 EUR festgestellt werden, die Einzugsstelle auf Anforderung für die Monate mit den entsprechenden Abweichungen Erklärungslisten zu den Ziff. 3.3 und 3.4 MOA per Datensatz übermittelt. Bei Änderungen der Programmsysteme der Einzugsstellen ist die Datenbasis der Selektionsprogramme innerhalb von zwei Jahren anzupassen. Hierfür wurde erstmals ein Zeitrahmen vereinbart.
Alle Beteiligten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Releaseeinsätzen, Updates oder Fehlerkorrekturen im Programmsystem die Verarbeitungsfähigkeit des CUP-D Datensatzes gewährleistet bleibt. Bei auftretenden Problemen hat ein Austausch mit den Betroffenen zum weiteren Vorgehen zu erfolgen.
Die Einzugsstellen können gem. Ziff. 3 „Möglichkeit der Teilnahme der Einzugsstellen am Dialogverfahren“ zudem das Dialogverfahren auch außerhalb einer Prüfung für ihre Zwecke nutzen.
Testdaten der Einzugsstellen wurden von der DSRV ab 1.1.2020 angenommen. Das maschinelle Verfahren auf Grundlage der Datensatzbeschreibung Version 8.0 sollte zum 1.1.2022 produktiv eingesetzt werden. Testdaten für die künftige Version 8.0 des CUP-D-Datensatzes wurden übermittelt, und deren Verarbeitung getestet. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemielage konnten viele Abstimmungen nur per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, was die Entwicklung verlangsamt hat. Der Einsatz ist daher für Mitte 2022 beabsichtigt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass mit der aktualisierten Vereinbarung Unklarheiten beseitigt und allen Beteiligten klare Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden. Das CUP-D-Verfahren wurde auch technisch auf einen neuen Stand gebracht, auf den sich für die Zukunft aufbauen lässt.
3. CUP-D – Technische Änderungen seit 2011
3.1 Nutzung von Meldedaten für CUP-D; Auswirkungen des 5. SGB IV-Änderungsgesetzes
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA hatten gegenüber dem Gesetzgeber angeregt, die Rechtsgrundlagen für eine Nutzung bestimmter Meldedaten für das CUP-D-Verfahren zu schaffen. Mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015 wurden dem § 28q Abs. 1 SGB IV m.W. zum 1.1.2016 die Sätze 5 und 6 in der durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 12 12 Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626. aktualisierten Form angefügt:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.“
Diese Änderung hat bereits zu einer signifikanten Verringerung von unberechtigten Fehlerhinweisen im CUP-D-Verfahren durch die Nutzung der Meldedaten des Dateisystems nach § 28p Abs. 8 Satz 3 SGB IV geführt, insbesondere im Bereich „fehlende Sollstellungen“ (Hinweis 02) und Prüfung der Sollzusammensetzung (Hinweis 04). Die CUP-D Hinweise 02 und 04 unter Einbeziehung der Meldedaten stehen seit dem 27.6.2017 zur Verfügung.
3.2 Erweiterte Nutzung von Meldedaten für das CUP-D-Verfahren – Nutzung der Basisdatei (PuB Basis) § 212a Abs. 5 Satz 3 SGB VI
Die derzeitigen Auswertungen im Rahmen des CUP-D-Verfahrens führen jedoch immer noch zu zahlreichen unberechtigten Fehlerhinweisen. Für die Bewertung des Hinweises 02 fehlen Informationen zu Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen des Bezugs von Krankengeld (oder anderer Entgeltersatzleistungen), für die Daten im Dateisystem nach § 212a Abs. 5 Satz 3 Sechstes buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – (PuB Basis) enthalten sind. Dürfte die PuB Basis zur Auswertung genutzt werden, würde ein erheblicher Teil der sehr zahlreichen Hinweise 02 entfallen. Die Einzugsstellenprüfer könnten diesbezüglich einen Hinweis erhalten, dass das starke Sinken des Solls oder gar das fehlende Soll darauf beruht, dass in den jeweiligen Monaten Entgeltersatzleistungen bezogen und deshalb wenig oder gar kein Entgelt erzielt wurde. Die Nutzung des Dateisystems nach § 212a Abs. 5 Satz 3 SGB VI erfordert eine Ergänzung des § 28q Abs. 1 SGB IV. Der Umfang der personenbezogenen Informationen verändert sich nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das dem BMAS als Änderungsentwurf für den § 28q SGB IV zum Achten SGB IV Änderungsgesetz vorgelegt.
3.3 Qualität der CUP-D Daten
Seit 2011 gab es eine Reihe von Herausforderungen, die für die Erhaltung der Revisionsfähigkeit der Einzugsstellen mit dem CUP-D Verfahren gelöst werden mussten. Hier zu nennen sind z.B. Probleme bei einem Wechsel des Softwaresystems, bei Fusionen oder Neuorganisation innerhalb der Einzugsstellen. Auch nach Updates muss eine Qualitätssicherung erfolgen. Zudem erhöht die Aufteilung der Geldeingänge auf die zwei Rechtskreise (Ost/West) erheblich die Komplexität 13 13 Das endet zum 1.1.2025 mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 (BGBl. I 2017, 2575). . Auch die technisch uneinheitliche Erstellung der MOA der verschiedenen Kassensysteme erfordert Anpassungen zur korrekten Verarbeitung der Daten in CUP-D. Aufgrund der Einführung des Zusatzbeitrages zum 1.1.2015 14 14 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.7.2014 (BGBl. I 2014, 1133). . konnten ab diesem Zeitpunkt nur noch einige Kassensysteme die überarbeitete neue MOA-Logik nutzen. Die erforderlichen Anpassungen am Selektionsprogramm für CUP-D konnten erst nachträglich zeitnah umgesetzt werden. Das zeigt, dass in der Priorisierung der Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen, bei gleichen Programmierressourcen, die Anpassung an Revisionssysteme nur nachrangig berücksichtigt wird. Hinzu kommt die meist geringe Vorlaufzeit der Änderungen.
Bei auftretenden Schwierigkeiten sprechen die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA mit den zuständigen Personen bzw. Stellen oder Verbänden. Auf diese Weise wird versucht, die Probleme partnerschaftlich und vertrauensvoll zu lösen.
3.4 Arbeitgeberbezogene CUP-D-Hinweise
In den CUP-D-Hinweisen 02 – „Sollstellung fehlt“, 04 – „Prüfung der Sollzusammensetzung“, 07 – „Arbeitgeberkonten mit großen Sollabweichungen zum Vormonat“ sowie im CUP-D-Kontoauszug 15 15 Von CUP-D werden Sachbuch-Kontoauszüge für den Nachvollzug der Weiterleitung erstellt. wird auf weitere CUP-D-Hinweise zum selben Arbeitgeber verwiesen. In der Kopfzeile werden die weiteren Hinweise, die zu dem Arbeitgeber erzeugt werden, angezeigt.
3.5 Zugriff auf Daten der Clearingstelle für Einzugsstellenprüfungen, CUP-D Hinweis 65 (Statusfeststellung)
Zur Unterstützung der Überwachung von Entscheidungen der Clearingstelle zur Versicherungspflicht wurde der CUP-D-Hinweis 65 eingeführt 16 16 Zum Hinweis 65 vgl. Scheer, Lehmann RVaktuell 2019, 143, Was wird aus den Bescheiden der Clearingstelle? – Oder: Prüfung der Statusfeststellungsbescheide nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei den Einzugsstellen. .
Mit der Clearingstelle wurde vereinbart, dass deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab November 2014 die Betriebsnummer der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) in Cle@ringOnline speichern. Damit wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass die für die Zuordnung und Durchführung der Prüfung notwendigen Daten für den neuen CUP-D-Hinweis im Rahmen der Einzugsstellenprüfung zur Verfügung stehen. Die nach der Einführung erfolgte Evaluierung der Beanstandungen der Prüfbezirke der DRV Bund auf Grundlage des CUP-Hinweises 65 brachte folgende Ergebnisse: Für die Zeit vom Juni 2017 bis zum 30.6.2018 wurden insgesamt 53 Fälle mit einer Beitragsforderung von 379 273,96 EUR und einer Forderung an Säumniszuschläge in Höhe von 147 565,00 EUR beanstandet. Insgesamt wurden 526 738,96 EUR nachgefordert.
Der CUP-Hinweises 65 ist betroffen von der gesetzlichen Neufassung des § 7a SGB IV zum Clearingverfahren durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16.7.2021 17 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) vom 16.7.2021. . Die Clearingstelle entscheidet ab 1.4.2022 nur noch über das Vorliegen einer „Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit“ und trifft keine Aussage zur Versicherungspflicht. Die Krankenkassen (Einzugsstellen) haben die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festzustellen. Damit eine Zuordnung über CUP-D weiter erfolgen kann, erfasst die Clearingstelle auch weiterhin die Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle und sendet die Bescheide diesen zu.
3.6 Umstellung der CUP-D Datenbasis
Die Umstellung der CUP-D Datenbasis auf eine neue Datenbankstruktur (DB 2) war seit 2016 in der Umsetzung und konnte im Februar 2021 abgeschlossen werden. Damit einhergeht, dass alle Hinweise auch zum Download als .xml- bzw. xlsx-Datei bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist im Jahr 2022 die Umstellung der Benutzeroberfläche im Rahmen des allgemeinen Modernisierungsprojektes bei der DSRV in Würzburg auf eine neue technische Plattform (AngularJS) vorgesehen.
3.7 Vorlage von Erklärungslisten zur MOA
Ein Nachvollziehen der MOA ist zur Bestätigung der Revisionsfähigkeit des Softwaresystems notwendig. Insbesondere für eine effektive Prüfung der MOA ist die Vorlage von Erklärungslisten zu bestimmten Ziffern, insbesondere Ziffer 3.4 und 3.5 (Guthaben/Rückstände), durch die Einzugsstellen erforderlich. Nach Umstellung der Datenbasis können die Erklärungslisten zur MOA grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.
3.8 Überarbeitung der Logik der Säumniszuschläge
Ab März 2018 wurde der Prüfansatz zur Prüfung von Säumniszuschlägen (Hinweis 11 – Berechnung der Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV) modifiziert und vereinfacht. Der langjährige Prüfansatz, die berechneten Säumniszuschläge der Höhe nach zu überprüfen, wird aufgrund der schwachen Trefferquote nicht mehr unterstützt. Für jedes Arbeitgeberkonto wird ein Hinweis angezeigt, wenn ein Beitragsrückstand nach dem drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorlag und Säumniszuschläge nicht erhoben bzw. in voller Höhe wieder abgesetzt wurden. Jeder Sollmonat im Prüfzeitraum wird einzeln untersucht.
4. Ausblick
Im Jahr 2021 waren rechnerisch 5,5 Beschäftigte mit der technischen Pflege, Betreuung und Weiterentwicklung des CUP-D Verfahrens beschäftigt. Hierzu wurde auch ein Anteil externer Unterstützung eingesetzt. Im Verhältnis zur Anzahl der rd. 200 Anwender bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, BA und Gesundheitsfonds wird deutlich, dass die Prüfungen in einem erheblichen Umfang bereits von der IT vorbereitet werden.
Mithin ist auf die technische Entwicklung der Prüfstellen proaktiv zu reagieren, z.B. mit der Möglichkeit, per Remote zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Optimierung des CUP-D Verfahrens werden auch neue Techniken berücksichtigt, insbesondere solche, die zu mehr Effizienz führen. Vor diesem Hintergrund prüft das für CUP-D zuständige Fachteam u.a. den Einsatz von Bots 18 18 Unter einem Bot (von englisch robot - Roboter -) versteht man ein Computerprogramm, das weitgehend automatisch sich wiederholende Aufgaben abarbeitet, ohne dabei auf eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen zu sein. .
Im Ergebnis wird der Prüfdienst durch eine umfangreiche Datenbasis der Prüfstellen und mächtige IT-Systeme unterstützt. Ziel für die Zukunft wird es sein, die Datenbasis auszuweiten und eine weitere Automatisierung zu forcieren, um so noch zielgenauere Prüfhinweise zu erhalten.