RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Die Rechtsprechung des BSG – Entscheidungen aus dem Rentenrecht

RVaktuell 3/2023
Der Beitrag setzt den jährlichen Rechtsprechungsrückblick mit dem Gebiet des Rentenrechts fort. Er stellt eine subjektive Auswahl der Entscheidungen des hierfür mit Ablauf des 30.6.2021 allein zuständigen 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Kalenderjahr 2022 in chronologischer Reihung vor.

1. Zur Anwendung von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf bestandskräftige Korrekturbescheide

44 SGB X ermöglicht eine (erneute) Überprüfung von nicht begünstigenden Verwaltungsakten. Die Norm dient der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zugunsten der Betroffenen auf Kosten der Bindungswirkung von nicht begünstigenden Verwaltungsakten 1 1 BeckOGK,Steinwedel, 1.3.2022, SGB X, § 44 Rn. 3 m.w.N. (darum: Zugunstenverfahren). Was unter materieller Gerechtigkeit zu verstehen ist, beschäftigt Rechtsprechung und Literatur bei der Anwendung von § 44 SGB X auf Korrekturbescheide nach den §§ 45 und 48 SGB X seit vielen Jahren 2 2 Vgl. Steinwedel, DAngVers, 1989, 372; Mey, SGb 2015, 288. . Bereits 1989 hatte der 7. Senat des BSG den Leitsatz aufgestellt, dass es nicht Sinn eines Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr an Sozialleistungen zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe 3 3 BSG, 22.3.1989, 7 RAr 122/87. . Der 9. Senat hat dies 1995 relativiert: auch eine wegen des langjährigen, unangefochtenen Leistungsbezugs erworbene Vertrauensstellung stelle eine Rechtsposition dar, die nicht mehr entzogen werden könne 4 4 BSG, 8.3.1995, 9 RV 7/93; nachfolgend BSG, 28.5.1997, 14/10 RKg 25/95; BSG, 4.2.1998, B 9 V 16/96R. . Dagegen wird vorgebracht, dass ein schützenswertes Vertrauen auf den (Wieder-)Bezug einer materiell rechtswidrigen Leistung nach einer bindenden Aufhebungsentscheidung nicht mehr bestehen könne 5 5 BeckOGK,Steinwedel, 1.3.2022, SGB X, § 44 Rn. 56. . In neueren Entscheidungen hat der 13. Senat die Frage, ob jedweder Verstoß gegen die Vertrauen schützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB X im Zugunstenverfahren zu beachten sei, ausdrücklich offengelassen, bezogen auf Fristenregelungen und Ermessensfehler aber bejaht 6 6 BSG, 21.10.2020, B 13 R 19/19 R; BSG, 20.1.2021, B 13 R 13/19 R. .

Am 3.2.2022 hatte der 5. Senat im Verfahren B 5 R 26/21 R Gelegenheit, anhand des nachfolgendend skizzierten Sachverhalts zu entscheiden. Der ursprüngliche Kläger bezog seit 1999 eine Witwerrente mit erhöhtem Freibetrag (§ 97 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) aufgrund des Studiums seiner Tochter. Nach Ende des Studiums wurde die Rente (fehlerhaft) mit erhöhtem Freibetrag weitergezahlt. Nachdem das 2014 bemerkt worden war, hob die Verwaltung die zugrundeliegenden Rentenbescheide teilweise auf und forderte die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge zur Hälfte zurück. Der ursprüngliche Kläger ließ das bestandskräftig werden. Seine später beantragte Korrektur im Zugunstenverfahren lehnte die Verwaltung ab.

Auch wenn der Senat anhand der Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nicht abschließend entscheiden konnte, war er in Bezug auf § 44 SGB X deutlich 7 7 Die Entscheidung ist mehrfach besprochen worden, u.a. Dombrowsky, NZS 2022, 749; Jährling-Rahnefeld, SGb 2022, 745; Spiolek, jurisPR-SozR 7/2023. . Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfasse (auch) die Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit dem eine rechtswidrige Leistungsbewilligung unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen aufgehoben worden ist. Zu einer „unrichtigen Anwendung des Rechts“ komme es auch dann, wenn eine Aufhebungsverfügung den in den §§ 45 und 48 SGB X normierten Vertrauensschutz nicht beachtet. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber das Gebot des Vertrauensschutzes, das durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte verbürgt ist, für den Bereich des Sozialrechts konkretisiert. Damit habe der Gesetzgeber vorgegeben, in welchen Fällen dem Begünstigten die Sozialleistungen ungeachtet des Widerspruchs zum materiellen Recht zu belassen seien. Da sich der Senat auch mit den zu Fristen und Ermessen ergangenen Entscheidungen des 13. Senats auseinandergesetzt hat, dürfte die Berücksichtigung auch dieser Fallgruppen zumindest für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) geklärt sein.

2. Leistungen der Pflegeversicherung und Familienunterhalt

Nach dem bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht setzte der Anspruch auf Witwerrente (im Gegensatz zur Witwenrente) voraus, dass die Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte (§§ 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO, 43 Abs. 1 Angestelltenversciherungsgesetz – AVG). Mit den zum 1.1.1986 eingeführten Neuregelungen wurde diese Unterscheidung aufgehoben. Zugleich wurde eine Einkommensanrechnung eingeführt 8 8 Eingehend Pewestorf, jurisPR-SozR 15/2022 Anm. 3. . Um für sich den alten Rechtszustand zu bewahren, haben viele Ehepaare eine sog. gemeinsame Erklärung abgegeben. So auch die Eheleute in dem ebenfalls am 3.2.2002 vom 5. Senat verhandelten Fall.

Der Kläger in diesem Verfahren (B 5 R 33/21 R) begehrte eine große Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 303 Satz 1 Alt. 2 SGB VI. Seine verstorbene Ehefrau wurde in ihren letzten Lebensjahren vollstationär in einem Pflegeheim versorgt und der Kläger machte geltend, dass die monatlichen pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse als Unterhaltsbeitrag der Verstorbenen anzusehen seien. Dabei konnte er auf die Rechtsprechung des 4. Senats 9 9 BSG, 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R. verweisen und auch das Sozialgericht (SG) gab ihm in erster Instanz Recht. Das LSG hat diese Entscheidung aufgehoben.

Auch in diesem Verfahren konnte der 5. Senat im Revisionsverfahren (aufgrund fehlender Feststellungen) in der Sache nicht abschließend entscheiden. Bei der Frage, ob Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung einer Versicherten als Unterhaltsbeitrag zu werten sind, ist er aber dem 4. Senat unter ausdrücklicher Aufgabe von dessen Rechtsprechung nicht gefolgt 10 10 Zur familienrechtlichen Rechtsprechung vgl. auch Steiner, NZFam 2022, 665. . Aus dem Sinn und Zweck der Witwerrente nach altem Recht ergebe sich eine Einschränkung. Mit dieser Rente solle der konkrete materielle Verlust ausgeglichen werden, den ein Witwer durch den Tod der Ehefrau erleide. Hinsichtlich des allein zugunsten der Pflegebedürftigen erbrachten Sachleitungen der Pflegeversicherung trete ein solcher Verlust nicht ein.

3. Regelungscharakter der Rentenabrechnungsmitteilung

Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, kann die Verwaltung den Nachzahlungsbetrag bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche (§§ 102 ff SGB X) vorläufig einbehalten, um die aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bestehende Gefahr von Überzahlungen zu vermeiden. Nach Abrechnung der Erstattungsansprüche ergeht in der Praxis eine sog. Rentenabrechnungsmitteilung. Ob diese Mitteilung eine Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X enthält, war bis zur Entscheidung im Verfahren B 5 R 24721 R unklar. Vor diesem Hintergrund hatte der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2007 in einer verbindlichen Entscheidung geregelt, dass Abrechnungsmitteilungen nicht in Form eines Verwaltungsakts ergehen 11 11 RVaktuell 2007, 332. . Verbindliche Entscheidungen haben die Rechtsqualität exekutiver Normen (BT-Drucks. 15/3654).

Der 5. Senat hatte das 2011 noch ähnlich beurteilt 12 12 BSG, 25.1.2011, B 5 R 14/10 R. . 2017 deutete er an, dass es naheliege, Abrechnungsmitteilungen grundsätzlich als Verwaltungsakt einzuordnen 13 13 BSG, 7.12.2017, B 5 R 176/17 B. . Am 7.4.2022 hat er nun klargestellt, dass die Abrechnungsmitteilung nicht bloß das Ergebnis einer Rechenoperation ausweise. Ihr gehe eine rechtliche Prüfung des angemeldeten Erstattungsanspruchs voraus. Damit hat der 5. Senat auch prozessrechtlich für Sicherheit gesorgt. Hatte die im Ergebnis (aufgrund rechtsfehlerfreier Abrechnungsmitteilungen) erfolglose Klägerin vorsorglich noch zwei parallele Rechtsbehelfe 14 14 Widerspruch mit anschließender Anfechtungs- und Leistungsklage und (zusätzlich) eine direkt auf Zahlung gerichtete Leistungsklage. angestrengt, gibt es nun auch hier Klarheit: (nur) der Widerspruch ist statthaft 15 15 Weitere Praxishinweise: Lehmann, NZS 2022, 878. .

4. Die „neuen“ Rentenbescheide

Die Träger der Rentenversicherung (RV-Träger) erlassen jährlich Millionen Rentenbescheide. Diese sind für die Lebensplanung der Betroffenen und deren Absicherung im Rentenalter von besonderer Bedeutung. Sie müssen deshalb in hohem Maße rechtssicher sein; sie sollen aber auch verstanden werden. Im Rahmen einer Kundenbefragung wurden die Rentenbescheide allgemein als sachlich, kompetent und belastbar beschrieben. Zugleich wurden aber eine übersichtlichere Gliederung, ein persönlicherer Stil und eine verständlichere Sprache gewünscht. Aufgrund dieser Erkenntnis hat die Deutsche Rentenversicherung gemeinsam mit dem Deutschen Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung in Speyer ein Gesamtkonzept für die Neugestaltung der Rentenbescheide entwickelt. Seit 2015 wird es schrittweise umgesetzt 16 16 Fiedler-Rauer, Margies, ZERL, Sonderausgabe 2021. .

Um diese neugestalteten („neuen“) Rentenbescheide ging es am 6.7.2022 in insgesamt drei Verfahren (B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R). Die jeweiligen Sachverhalte waren im Wesentlichen identisch: Nach Widerspruch gegen den „neuen“ Rentenbescheid und nachträglicher Übersendung ergänzender Anlagen zu Entgeltpunkten für Beitragszeiten, Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und zum Versorgungsausgleich wurden die Widersprüche von den Bevollmächtigten für erledigt erklärt und Kosten für das Widerspruchsverfahren geltend gemacht; Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Kostenentscheidungen zu den isolierten Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X) hatte der 5. Senat mittelbar auch darüber zu befinden, ob die „neuen“ Rentenbescheide hinreichend begründet (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sind. Bei einem Begründungsdefizit und möglicher Heilung (§ 41 SGB X) durch nachträgliche Übersendung der ergänzenden Anlagen, war darüber hinaus die im (Sozial)Verwaltungsrecht umstrittene Frage 17 17 Vgl. nur Schütze, Roos, Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X, § 63 Rn. 27 bzw. Schoch, Schneider, Baer, 3. EL August 2022, VwVfG, § 80 Rn. 35. zu beantworten, ob hierdurch eine Kostenfolge (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ausgelöst wird.

Das BSG hatte bereits mehrfach entschieden, dass sich die Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründungen nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und den Umständen des Einzelfalls richten 18 18 U.a. BSG, 9.9.1999, B 11 AL 17/99 R; BSG, 9.12.2004, B 6 KA 44/03 R; 18.7.2013, B 3 KR 21/12 R; BSG, 11.9.2019, B 6 KA 13/18 R. . Für das Recht der gesetzlichen RV gilt, dass ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden muss, anhand der Begründung die Rentenwertfestsetzung zu verstehen und die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen 19 19 BSG, 24.6.1982, 4 RJ 37/81; BSG, 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R. . Der 5. Senat hat nun ergänzend und konkretisierend ausgeführt, dass an die Begründung eines Rentenbescheides erhöhte Anforderungen zu stellen sind, weil Rentenleistungen die Existenzgrundlage regelmäßig für einen sehr langen Zeitraum bestimmen, in den weitaus überwiegenden Fällen ganz oder teilweise an die Stelle des Erwerbseinkommens treten und die Lebensgestaltung der Leistungsberechtigten entscheidend prägen. Dass die Rentenberechnung auf teilweise weit in der Vergangenheit zurückliegende Zeiträume des oftmals mehrere Jahrzehnte umfassenden Versicherungslebens zurückgreift, sei bei der Begründungstiefe ebenfalls zu beachten. Hieran gemessen werden die „neuen“ Rentenbescheide den erhöhten Anforderungen überwiegend, aber nicht in allen Punkten gerecht. Bei den Begründungselementen zu den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie zum Versorgungsausgleich sah der Senat Handlungsbedarf. Mit der Übersendung der entsprechenden ergänzenden Anlagen sei der Formfehler aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt worden. Aus dieser Rechtsfolge lässt sich ableiten, dass jedenfalls die (nachträglichen) Begründungselemente den hohen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X gerecht werden.

Den auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren gerichteten Klagen blieb der Erfolg im Ergebnis aber versagt. Denn die jeweiligen Widersprüche sind nicht „nur deshalb“ ohne Erfolg geblieben, weil der Fehler nach § 41 SGB X geheilt wurde. Die Aufhebung der zugrundeliegenden (gebundenen) Rentenbescheide hätte nämlich auch aus einem anderen Grund nicht beansprucht werden können. Es war offensichtlich, dass die fehlerhafte Begründung die (gebundenen) Entscheidungen in der Sache nicht beeinflusst haben konnte (§ 42 Satz 1 SGB X) 20 20 Kritisch, aber unzutreffend Lindner, NZW 2023, 212. Die dort in Bezug genommenen Entscheidungen sind auf diese Sachverhalte nicht anwendbar; auch waren vorliegend die Widersprüche bei formaler Betrachtungsweise im Hinblick auf die konkret zu treffende Sachentscheidung nicht erfolgreich. . Einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente hätten die Klagenden allein aufgrund des Begründungsmangels nicht herleiten können 21 21 Anders ausgedrückt: Auf unbeachtliche Verfahrens- oder Formfehler gerichtete Rechtsbehelfe sind unbegründet (also nicht erfolgreich), vgl. nur BeckOK SozR/Heße, 68. Ed. 1.3.2023, SGB X, § 42 Rn. 6; Schlegel, Voelzke, Leopold, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 4.1.2021, § 42 Rn. 57; jeweils m.w.N. .

5. Orientierung am Sitz des Arbeitgebers bei der Wahl des Rechtskreises

Mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung hat sich das Niveau der Renten in Ost und West angenähert 22 22 Vgl. Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.7.2017, BGBl. I, 2017, 2575. . Auch wenn sich der Fokus in der öffentlichen Diskussion auf das Rentenniveau konzentrierte, sind bei der Angleichung verschiedene Rechengrößen betroffen. Neben dem aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255a, 255c SGB VI), der sich (unmittelbar) auf die Rentenhöhe auswirkt, werden unter anderem die im Durchschnitt geringeren Gehälter in den neuen Bundesländern durch Umrechnung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI ausgeglichen (§ 256a SGB VI). Dadurch wird bei gleichem Entgelt und gleicher Beitragszahlung (mittelbar) ein höherer Rentenanspruch erworben.

Um den Genuss dieser Aufwertung ging es in dem ebenfalls am 6.7.2022 verhandelten Fall. Der Kläger in dem Verfahren B 5 R 41/21 R war in den Jahren 1990 bis 1994 an verschiedenen Orten in der Region Dresden und Ostsachsen mit dem Aufstellen und Betreuen von Automaten versicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte für Arbeitgeber mit Sitz in Berlin (West). Diese hatten die Beschäftigung für den Rechtskreis West gemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt. Mit seiner unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost) auf höhere Rentenzahlung gerichteten Klage war er vor dem SG erfolgreich. Maßgeblich sei, wo die Tätigkeit tatsächlich verrichtet wurde, vorliegend also das Beitrittsgebiet. Diese Entscheidung wurde vom LSG aufgehoben; die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Denn § 254d Abs.1 Nr. 1 SGB VI regelt für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet lediglich, dass Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle von Entgeltpunkten treten. Eine Regelung zur örtlichen Bestimmung des Beschäftigungs- oder Tätigkeitsortes enthält die Vorschrift nicht. Entsprechende Bestimmungen finden sich mit § 9 (Beschäftigungsort) und § 11 (Tätigkeitsort) in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV). Anhaltspunkte für deren Anwendung ließen sich den Gesetzesmaterialien zu § 254d SGB VI entnehmen. Da der Kläger seine Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt hat, sei aus Gründen einer eindeutigen örtlichen Zuordnung und im Interesse der Rechtssicherheit gemäß § 9 Abs. 5 SGB IV auf den Betriebssitz abzustellen. Nur so sei eine rechtliche Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost), wenn eine Beschäftigung in zeitlich kurzen Abständen an wechselnden Orten im alten und neuen Bundesgebiet ausgeübt wird, überhaupt erst möglich. Ob damit alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung beantwortet sind, bleibt abzuwarten.

6. (Keine) Leistungsverbesserungen bei EM-Bestandsrenten

Mit Wirkung vom 1.1.2001 hat der Gesetzgeber das Recht der Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) grundlegend geändert 23 23 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I, 2000, 1827. . U. a.  wurden Rentenabschläge eingeführt mit der Folge, dass die Zahlbeträge in erheblichem Maße gesunken sind und Erwerbsminderung zum Armutsrisiko wurde. Um entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber schrittweise, aber jeweils nur bei Neurenten, zum 1.7.2014 24 24 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014, BGBl. I, 2014, 787. , zum 1.1.2018 25 25 Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 17.7.2017, BGBl. I, 2017, 2509. und schließlich zum 1.1.2019 26 26 Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018, BGBl. I, 2018, 2016. Leistungsverbesserungen eingeführt. Erst durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28.6.2022 (BGBl. I, 2022, 975) kommen nun auch Bestandsrentnerinnen und -rentner, deren Erwerbsminderungsrenten in den Jahren 2001 bis 2018 begonnen haben, durch den neu eingeführten § 307i SGB VI in den Genuss von pauschalen Zuschlägen. Diese liegen abhängig vom konkreten Rentenbeginn bei 4,5 bzw. 7,5 Prozent und sollen erstmals ab dem 1.7.2024 gezahlt werden.

Der Kläger im Verfahren B 5 R 29/21 R bezieht seit März 2004 eine EM-Rente, die Klägerin in dem Verfahren B 5 R 31/21 R seit August 2014. Stellvertretend für rd. 1,81 Millionen 27 27 Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, 164, Stand: 31.12.2021. Hinzu kämen noch Erziehungs- und Hinterbliebenenbestandsrentner, die ebenfalls eingeschlossen sind (vgl. §§ 253a, 307i SGB VI). andere EM-Bestandsrentenbeziehende empfanden sie die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Neurentnerinnen und -rentnern als ungerecht, gingen dagegen vor und machten höhere Rentenzahlungen aufgrund verlängerter Zurechnungszeiten (§ 253a SGB VI) geltend. In erster und zweiter Instanz sind sie jeweils erfolglos geblieben und auch im Revisionsverfahren blieb ihnen am 10.11.2022 der Erfolg versagt.

Der 5. Senat sah sich an den eindeutigen Wortlaut und den in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gebunden. Er verneinte, dass durch den Ausschluss der Bestandsrenten von den in § 253a SGB VI geregelten Vergünstigungen das Gleichbehandlungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen sei (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG). Ausgehend von dem durch das BVerfG vorgegebenen Prüfmaßstab für Stichtags- und Übergangsvorschriften 28 28 Vgl. nur BVerfG, 7.7.1992, 1 BvL 51/86; BVerfG, 13.12.2016, 1 BvR 713/13; BVerfG, 28.4.2022, 1 BvL 12/20. hat er die Entwicklung seit 2001 nachgezeichnet, die Auswirkungen der Nichteinbeziehung auf die Betroffenen, die Finanzwirkungen insgesamt und die Finanzierbarkeit im umlagebasierten System der gesetzlichen RV sorgsam abgewogen. Weil dem Gesetzgeber für (notwendige) Änderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen RV nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum 29 29 Durch diesen Handlungsspielraum war es möglich, die am 1.1.1957 eingeführte, umlagefinanzierte und an die Einkommensentwicklung gekoppelte (dynamische) gesetzliche Rente trotz zahlreicher Herausforderungen (wie Ölkrise, deutsche Wiedervereinigung, Finanzkrisen, Corona etc.) stabil zu halten. verbleibe, wenn Art. 3 Abs. 1 GG stets die Einbeziehung aller Rentenbeziehenden gebieten würde, hat der Senat die Revisionen im Ergebnis zurückgewiesen. Die zwischenzeitlich erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen 30 30 BVerfG, 12.6.2023, 1 BvR 847/23. .

RVaktuell 3/2023
Mitte April 2023 trat in Frankreich eine umstrittene Rentenreform in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind ab 1.9.2023 anzuwenden. Zum besseren Verständnis wird vorab skizziert, wie die Rentenversicherung (RV) in die französischen Sozialsysteme einzuordnen ist.

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