Drei Herausgeber schreiben mit neun Autoren ihr Konzept fort, das gesamte SGB X aktuell wiederzugeben und zu erläutern. Sie werten dazu – wie in der Vorauflage, besprochen in RV aktuell 2019, S. 83 – sachbezogene Literatur aus, die dieses Rechtsgebiet generell prägt und speziell mitgestaltet.
Exemplarisch steht dafür im Ersten Kapitel SGB X zum „Verwaltungsverfahren“ die Bestimmung über „Erstattung von Kosten im Vorverfahren“. Den in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelten Grundtatbestand dafür erläutert Diering dort unter Rn. 8: „Entscheidend für den Kostenerstattungsanspruch ist allein der Erfolg des Widerspruchs“. Das Zweite Kapitel über den „Schutz der Sozialdaten“ leitet Stähler mit Vorbemerkungen zu den §§ 67 bis 85 a ein. Darin informiert er: „Über die einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung stimmen sich die europäischen Aufsichtsbehörden in einem Datenschutz-Ausschuss ab“. Das Dritte Kapitel regelt die „Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten“. Als Mittel der Verwaltungsorganisation kann hier nach § 88 ein Auftrag in Frage kommen. Nach Breitkreuz bildet der Auftrag kraft Zustimmung einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Übergangs- und Schlussvorschriften enthält das Vierte Kapitel. Darunter bestimmt § 120 Abs. 1 S. 3, dass § 116 Abs. 6 in novellierter Fassung (hier kommentiert von Breitkreuz) nur auf Schadensereignisse nach dem 31.12.2020 anzuwenden ist.
Zur alltäglich möglichen praktischen Anwendung des SGB X gehört dieser „LPK“ in jede dahin orientierte Handbibliothek. Die Vorbereitung der Lehre dieser Rechtsmaterie fördert das fundierte Standardwerk mit sachbezogenen Erkenntnissen, beispielsweise aus § 8 zur Dauer eines Verwaltungsverfahrens, aus § 39 über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, aus § 55 über den öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag unter Beteiligung der Sozialverwaltung…