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Minijobs Meldung aktuell

Minijobgrenze steigt: Übergangsregelung bei Versicherungen greift

RVaktuell 4/2022

Ab 1.10.2022 steigt die Minijobgrenze von 450 auf 520 EUR. Beschäftigte, die bislang schon zwischen 450,01 und 520 EUR verdient haben, würden mit der Änderung ihren Versicherungsstatus verlieren, teilte die Minijob-Zentrale mit. Damit das nicht passiert, greift bis zum 31.12.2023 eine Übergangsregelung, die Betroffenen Bestandsschutz gewährt. So blieben jene Beschäftigte grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auf eigenen Wunsch könnten sie sich zwar von der Versicherungspflicht befreien lassen – ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. Damit entfielen aber auch die Ansprüche auf Leistungen, teilt die Minijob-Zentrale weiter mit. Wer sich befreien lassen möchte, sollte sich darum vorab zu den Vor- und Nachteilen beraten lassen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig. Der Antrag auf Befreiung wird dann aber beim Arbeitgeber gestellt. Wer den Antrag bis zum 2.1.2023 stellt, erwirkt eine rückwirkende Befreiung ab dem 1.10.2022.

 

Mit der Anhebung der Minijobgrenze steigt auch die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung. Für Beschäftigte, die ab Oktober aufgrund der Erhöhung die Voraussetzung für eine Familienversicherung erfüllen, ende die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – automatisch, so die Minijob-Zentrale. Betroffene seien dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich versichert. Bei der RV ändert sich praktisch nichts. Hier ist keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Auf Antrag könnten sich Beschäftigte aber von dieser Pflicht befreien lassen. In der Folge muss ein Arbeitnehmer keinen Eigenanteil bei der RV mehr zahlen, Arbeitgeber zahlen aber weiterhin den Pauschalbeitrag, teilt die Minijob-Zentrale mit.

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