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Rechtsprechung Urteil aktuell

Sturz bei Klausurtagung kann ein Arbeitsunfall sein

RVaktuell 4/2022

Wer sich bei einem Betriebsausflug verletzt, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) stehen. Ein Arbeitsunfall liegt spätestens dann vor, wenn Beschäftigte annehmen durften, mit ihrer Teilnahme an einem Tagesordnungspunkt einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachzukommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) München (Az. L 17 U 65/20) verwies nun die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im konkreten Fall wurde der Arbeitsunfall einer Beschäftigten bei einer zweitägigen Klausurtagung behandelt. Ein Tagesordnungspunkt des Betriebsausflugs war das gemeinsame Fahren mit sog. Segway-Rollern, die mithilfe von Gewichtsverlagerung gesteuert werden. Auf die Freiwilligkeit der Teilnahme beim Segway-Parcours wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht hingewiesen. Beim Fahren stürzte die Klägerin und zog sich einen Knochenbruch zu. Sie war der Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall vor. Das Gericht gab der Klägerin recht. Die Tagung habe unter dem Schutz der gesetzlichen UV gestanden, weil die Klägerin davon ausgehen konnte, die Teilnahme am Segway-Parcours sei verpflichtend gewesen. Weil das Ziel der Veranstaltung das Teambuilding gewesen sei, ergebe sich daraus der betriebsdienliche Zusammenhang des Programmpunktes.

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