RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Anlage zur Verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (3/2022*)

Grundsätze für die Innenrevision der Träger der Deutschen Rentenversicherung

Vorbemerkung

Die „Grundsätze für die Innenrevision“ gelten verbindlich für die Träger der Renten-versicherung. Ergänzend ist auf die „Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung“ des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2007 (für die bundesunmittelbaren Träger) bzw. die entsprechenden Empfehlungen der Länder hinzuweisen. Darüber hinaus gelten die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision des Deutschen Instituts für Interne Revision e. V., Frankfurt/M. in der jeweils aktuellen Fassung.

Grundsätze 

  1. Die Träger der Rentenversicherung stellen eine durch die Selbstverwaltung zu genehmigende Prüfungsordnung für die Tätigkeit der Innenrevision auf. Die Prüfungsordnung soll einen Rahmen für die Prüfungsplanung, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungsdurchführung durch die Innenrevision festlegen.
  2. Die Innenrevision ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig, sachlich an keine Weisungen und nur an die gesetzlichen Vorgaben und das sonstige für die Träger der Rentenversicherung geltende Recht gebunden. Sie orientiert sich am Revisionsstandard Nr. 3 des DIIR zur Qualität Interner Revisionen, insbesondere an den sechs Mindeststandards. Dies soll, auch zur Bestätigung der Unabhängigkeit, extern testiert werden.
    Die Innenrevision übt eine unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsfunktion aus. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können unter Beachtung bestehender Vorschriften in begründeten Fällen externe Sachverständige herangezogen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Innenrevision dürfen nicht zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen herangezogen werden.
  3. Die personelle und sachliche Ausstattung der Innenrevision soll angemessen und aufgabengerecht sein. Der Vorstand ist durch die Leiterin/den Leiter der Innenrevision unverzüglich zu unterrichten, sofern Mängel bei der Personal- und Mittelausstattung vorliegen. Die Leiterin/der Leiter der Innenrevision kann nur mit Zustimmung des Vorstandes bestellt und abberufen werden. Vor Abberufung ist das Recht der Anhörung einzuräumen. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Innenrevision müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und sich nach ihrer Vorbildung, ihren Erfahrungen, ihren Leistungen und ihren besonderen persönlichen Eigenschaften und Kompetenzen für die Tätigkeit eignen.
    Nach Aufnahme der Tätigkeit in der Innenrevision sind in einem Zeitraum von grundsätzlich zwei Jahren entsprechend dem gemeinsamen Weiterbildungskonzept der Träger für die Innenrevision die Seminare im trägerübergreifenden Bildungsprogramm BILBAO verpflichtend zu absolvieren. Alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse entsprechend dem Weiterbildungskonzept auf einem aktuellen Stand zu halten.
    Die „Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung“ sind zu beachten, insbesondere ist eine verbindliche Rotation des Prüfungspersonals bzw. der Nachweis geeigneter Ersatzmaßnahmen festzulegen.
  4. Die Innenrevision hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein umfassendes und uneingeschränktes Einsichts-, Informations- und Auskunftsrecht. Das gilt auch für elektronisch gespeicherte Die Innenrevision hat zudem ungehinderten Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen. Personaldaten sind der Innenrevision in den Grenzen bestehender Regelungen zum Umgang mit Personaldaten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten der Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, die Tätigkeit der Innenrevision des Trägers durch ihre Mitwirkung zu unterstützen.
  5. Die Innenrevision hat im Voraus auf Grundlage einer mehrjährigen Prüfungsplanung einen zu genehmigenden risikoorientierten jährlichen Prüfungsplan zu erstellen. Dieser ist gegenüber den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im eigenen Haus und gegenüber Außenstehenden geheim zu halten ist.
  6. Die Innenrevision prüft, unabhängig von der Verantwortung anderer Stellen, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs- und Betriebsführung.
  7. Die Innenrevision hat durch die Behördenleitung oder den Vorstand erteilte Prüfungsaufträge auszuführen. Sie hat über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere über bedeutsame Fehler, hohe Arbeitsrückstände, schuldhafte Handlungen oder mangelnde Unterstützung bei Prüfungshandlungen, unverzüglich den Vorstand sowie die Behördenleitung zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet die Innenrevision diese über gravierende Abweichungen bei der Erledigung der Aufgaben in Bezug auf die Planung der Innenrevision.
  8. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Innenrevision führen die Prüfungen in eigener Verantwortung mit der erforderlichen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit durch und werten die festgestellten Ergebnisse sachlich und unparteiisch aus. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn dies zum Erreichen der Prüfungsziele ausreicht. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Innenrevision sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterlagen der Innenrevision sind als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
  9. Die Leiterin/der Leiter der Innenrevision regelt und überwacht die Durchführung der Aufgaben der Innenrevision. Die Leiterin/der Leiter der Innenrevision kann Weisungen für die Prüfungen erteilen und ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden. Die Leiterin/der Leiter der Innenrevision kann an den Prüfungen mitwirken.
  10. Die Prüfungsergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie sind grundsätzlich nur der Behördenleitung – soweit der Vorstand nach Ziffer 7 Prüfungsaufträge erteilt hat auch diesem – und den geprüften Bereichen zugänglich zu machen. Die Prüfungsfeststellungen sollen in einem Schlussgespräch mit den geprüften Bereichen erörtert werden. Die Innenrevision erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

 

Datum der Veröffentlichung: 21.12.2022

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

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