Die Grundsätze für die Innenrevision (Anlage) gelten verbindlich für die Träger der Rentenversicherung.
Gleichzeitig tritt die bisherige verbindliche Entscheidung über die Grundsätze für die Innenrevision vom August 2012, veröffentlicht am 31. Oktober 2012, außer Kraft.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit 51 Absatz 2 Nummer 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) und des Vorstandes (heute: Bundesvorstand) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im August 2022
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 21.12.2022
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung