Nach § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gelten neben den in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte und Bezieher von Vorruhestandsgeld gezahlten Pflichtbeiträgen und für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlten Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung auch alle übrigen in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Beiträge. Eine Beanstandung und Erstattung dieser Beiträge ist daher ausgeschlossen.
Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für die verbindliche Entscheidung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) und des Vorstandes (heute: Bundesvorstand) der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005 der Besondere Erledigungsausschuss des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Juni 2022
Anja Piel
Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 21.12.2022
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung