Die Regelungen zur Entwicklung rentenversicherungsbezogener Anwendungen (Anlage) werden für die Träger der Deutschen Rentenversicherung verbindlich beschlossen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 18 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, 22. August 2024
Anja Piel Alexander Gunkel
Datum der Veröffentlichung: 9.10.2024
*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung