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RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (3/2024*)

RVaktuell Sonderausgabe 1/2024 (9.10.2024)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Regelungen zur Koordinierung der Beschaffung von Informationstechnik der Deutschen Rentenversicherung werden verbindlich beschlossen, durch die Rentenversicherungsträger einvernehmlich weiter ausgestaltet und in einem Beschaffungskonzept beschrieben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 18 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, 22. August 2024

 

Anja Piel             Alexander Gunkel

 

 

Koordinierung der Beschaffung von Informationstechnik der Deutschen Rentenversicherung

 Präambel

Die Regelung zur Organisation der Beschaffung für Informationstechnik sowie damit verbundener Dienstleistungen (im Folgenden IT) ist Bestandteil einer neu geschaffenen Grundsatz- und Querschnittsaufgabe zur Koordinierung einer an den Zielen von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit ausgerichteten Informationstechnik der Rentenversicherung (§ 51 Abs. 2 Nr. 18 der Satzung der DRV Bund). Die Wahrnehmung dieser Grundsatz- und Querschnittsaufgabe erfordert die Festlegung verbindlicher Handlungsweisen und Strukturen.

 

Koordinierung der Beschaffung von Informationstechnik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) 

  1. Für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung sind die Leitlinie zur Informationssicherheit und die Grundzüge der Informationssicherheit verbindlich. Die Einhaltung der darin vereinbarten Regelungen bei der Beschaffung von IT, wird durch eine koordinierende Stelle als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichergestellt.
  2. Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und Stärkung der Wirtschaftlichkeit sollen bei der Beschaffung von IT in Erfüllung der Grundsatz- und Querschnittsaufgabe gemeinsame Rahmenvereinbarungen geschlossen werden.
  3. In der Wahrnehmung ihrer Grundsatz- und Querschnittsaufgabe organisiert die koordinierende Stelle (Ziffer 1) einen Prozess, der sicherstellt, dass die Anforderungen aller Träger, ihrer internen IT-Dienstleister und trägerübergreifenden Organisationsformen der DRV Eingang in die Ausschreibung der jeweiligen Rahmenvereinbarung finden. Zur Festlegung und Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten wird ihr dazu ein Fachgremium zur Seite gestellt, das aus der gesamten Deutschen Rentenversicherung besetzt wird.
  4. Die Rahmenvereinbarungen sind so zu gestalten, dass alle Rentenversicherungsträger und deren internen IT-Dienstleister ein eigenes Bezugsrecht haben und damit selbst Vertragspartner werden.
  5. Im Hinblick auf eine höhere Wirtschaftlichkeit ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu prüfen. Wenn Produkte oder Dienstleistungen nicht in ausreichendem oder angemessenem Umfang über eine Rahmenvereinbarung beschafft werden können, ist es den Rentenversicherungsträgern und deren internen IT-Dienstleistern freigestellt, unter Beachtung der Ziffer 1 eigene Vergabeverfahren durchzuführen.
  6. Zur Minimierung der Risiken, die aus der Abhängigkeit von einzelnen Produkten, Herstellern oder Dienstleistern resultieren können, werden unter Berücksichtigung der Ziffer 1 geeignete Strategien und Maßnahmen erarbeitet und im Beschaffungskonzept dokumentiert.
  7. Die Ziffern 1 – 6 gelten nicht im Hinblick auf die weiteren den Trägern der Deutschen Rentenversicherung übertragenen Aufgaben, die sich aus abweichenden Normen außerhalb des SGB VI ergeben. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung verpflichten sich gleichwohl, sich auch bei diesen Aufgaben an den Zielen einer an Wirtschaftlichkeit und Sicherheit ausgerichteten Informationstechnik und den gemeinsamen Grundsätzen zu orientieren.

 

Datum der Veröffentlichung: 9.10.2024

 

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung