RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen
RVaktuell - Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung

Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (4/2024*)

RVaktuell Sonderausgabe 1/2025 (4.3.2025)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Regelungen zum Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur und des Netzwerkes der Rentenversicherung werden verbindlich beschlossen.

 

Die Entscheidung beruht auf § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Absatz 2 Nummer 18 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Absatz 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, 21. November 2024

 

Anja Piel                                                                  Alexander Gunkel

 

Datum der Veröffentlichung: 4.3.2025

*Nichtamtliche fortlaufende Nummerierung

 

 

Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur und des Netzwerkes der Rentenversicherung

Präambel

Der Bundesvorstand (BVORST) hat mit seinem Beschluss zu TOP 6.2 BVORST 8. (XII) einen Rahmen für den Betrieb eines Gemeinsamen Rechenzentrums der Deutsche Rentenversicherung (RZ-DRV) geschaffen. Vor dem Hintergrund von weiteren Anforderungen an die Sicherheit von infrastrukturellen Voraussetzungen des IT-Betriebes wird diese verbindliche Entscheidung ergänzt.

Die Regelungen zum Betrieb eines RZ-DRV und zur Koordination des Weitverkehrsnetzes sind Bestandteil einer neu geschaffenen Grundsatz- und Querschnittsaufgabe zur Koordinierung einer an den Zielen von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit ausgerichteten Informationstechnik der Rentenversicherung (§ 51 Absatz 2 Nummer 18 der Satzung der DRV Bund). Die Wahrnehmung dieser Grundsatz- und Querschnittsaufgabe erfordert die Festlegung verbindlicher Handlungsweisen und Strukturen.

 

Betrieb der informationstechnischen Infrastruktur und des Netzwerkes der Rentenversicherung

  1. Die Festlegungen des BVORST aus der Entscheidung des BVORST aus TOP 2 BVORST 8. (XII) werden bekräftigt.
  2. Vordringlich für die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Informationstechnik ist der Abschluss des Aufbaus des RZ-DRV und der Migration von rvSystem in das RZ-DRV. Darin eingeschlossen ist die Anhebung der Infrastrukturkomponenten von rvEvolution auf das Sicherheitsniveau von rvSystem.
  3. Unter den Aspekten der Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und technischen Machbarkeit wird geprüft, welche weiteren Verfahren auf die Infrastruktur des Rechenzentrums migriert werden. Die Träger verpflichten sich, die Prüfung gemäß Satz 1 nach Abschluss der Migration von rvSystem gemäß Ziffer 2 binnen Jahresfrist abzuschließen und dem zuständigen Fachausschuss vorzulegen. Das Kontroll- und Steuerungsgremium des Rechenzentrums legt einheitliche Maßstäbe für die Prüfung fest.
  4. Der Betrieb der Weitverkehrsnetzes durch externe Dienstleister wird durch den Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund koordiniert.
  5. Die Festlegung insbesondere von Strategie, Zielen, strategischen Projekten und Budget sowie die operative Kontrolle und Steuerung für das Weitverkehrsnetz erfolgt gemäß Ziffer 3 der verbindlichen Entscheidung des BVORST zum Betrieb eines RZ-DRV TOP 6.2 BVORST 8. (XII).

RVaktuell Sonderausgabe 1/2025 (4.3.2025)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

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